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Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 01.06.2012 - 5494865-232 - asyl.net: M19834
https://www.asyl.net/rsdb/M19834
Leitsatz:

Eine alleinstehenden Frau, bei der eine HIV-Infektion festgestellt wurde, kann mit ihrem Kleinkind in Nigeria ein Existenzminimum nicht erwirtschaften. Sie wäre bei Rückkehr nach Nigeria direkter Lebensgefahr ausgesetzt.

Schlagwörter: Nigeria, HIV/AIDS, Krankheit, alleinstehende Frauen, alleinerziehende Mutter, Existenzminimum, medizinische Versorgung, Kind, Kleinkind,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1,
Auszüge:

[...]

Die für den Wiederaufgreifensantrag angegebene Begründung führt zu einer für die Antragstellerin günstigeren Entscheidung, weil nunmehr vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Nigeria auszugehen ist.

Im Rahmen einer Schwangerschaftuntersuchung wurde nach Attest des Universitätsklinikums Bonn vom 14.07.2011 eine HIV-Infektion festgestellt worden. Danach muss sich die Antragstellerin einer Therapie unterziehen, die sie nach Aussage des Klinikums in Nigeria nicht erhalten wird, was dazu führt, dass sie durch ein [sich] verschlechterndes Immunsystem sofortiger Lebensgefahr ausgesetzt sein würde.

Die Antragstellerin wird als alleinstehende kranke Frau mit Kleinkind keinesfalls in Nigeria ihr Existenzminimum erwirtschaften können. Sie würde bei Rückkehr direkter Lebensgefahr ausgesetzt sein. Das Kind (siehe 5484934-232) wäre alleine in Nigeria aufgrund fehlender Familien- und Stammesanbindung nicht überlebensfahig. Es besteht bei Rückkehr nach Nigeria für die Antragstellerin und auch ihr Kind (5484934-232) die direkt unmittelbare Gefahr für Leib und Leben. [...]