Der Wille, eine nach Art. 6 GG schutzwürdige Lebensgemeinschaft tatsächlich herzustellen, muss von beiden Ehepartnern getragen werden.
Eine behördliche Prüfung des Einzelfalls auf das Vorliegen einer Zweckehe, die häufig nur bei Kenntnis von Umständen aus dem höchstpersönlichen Bereich der Betroffenen aufgedeckt werden können, ist nur ausnahmsweise bei begründetem Verdacht zulässig. Ein Ausländer ist daher bei einer wirksam geschlossenen Ehe zu einer näheren Darlegung hinsichtlich seines Willens, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, nur verpflichtet, wenn Umstände vorliegen, die berechtigterweise Anlass zu einer Prüfung geben.
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Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug; der ablehnende Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
Rechtsgrundlage für das begehrte nationale Visum zum Nachzug zum deutschen Ehegatten ist § 6 Abs. 4 i.V.m. §§ 27, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I, S. 1266) (AufenthG). Hiernach ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen ein Visum zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu erteilen, wenn der deutsche Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Da das Visum danach zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt wird, ist nicht allein der bloße Umstand einer formal wirksam geschlossenen Ehe - von der vorliegend auszugehen ist -, sondern der Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG maßgebend, die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu ermöglichen (vgl. BVerwGE 65, 174ff.: BVerwG, Beschl. v. 12.06.1992, BVerwG 1 B 48.92, juris). Der Wille, eine nach Art. 6 GG schutzwürdige Lebensgemeinschaft tatsächlich herzustellen, muss von beiden Ehepartnern getragen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.01.2009, OVG 2 B 11.08, juris), Die Ehe zwischen einem Deutschen und einem Ausländer hat daher kein ein Aufenthaltsrecht auslösendes Gewicht, wenn sie lediglich deshalb geschlossen worden ist, um dem Ausländer ein ihm sonst verwehrtes Aufenthaltsrecht zu verschaffen (sog. Scheinehe; § 27 Abs. 1 a Nr. 1 AufenthG). Für die Annahme einer sog. Scheinehe reicht es aber nicht aus, dass der Ausländer die Ehe wegen der mit ihr verbundenen ausländerrechtlichen Vorteile eingegangen ist. Eine solche Intention stellt für sich betrachtet keinen Missbrauch, nicht einmal eine Zweckentfremdung der Ehe dar. Entscheidend ist nicht das Motiv der Heirat, sondern vielmehr, ob die Ehegatten - aus welchen Gründen auch immer - die dem Bild der Ehe entsprechende persönliche Beziehung tatsächlich unterhalten (VGH Kassel, Beschl. v. 19.01.2001, VGH 9 TG 3767/00, juris; OVG Hamburg. Urt. v. 23.11.1990, OVG Bf IV 114/89, juris).
Da den Ehegatten sowohl die Freiheit, ihr eheliches Zusammenleben souverän zu gestalten, als auch der Schutz vor staatlichen Eingriffen durch Art. 6 GG gewährleistet wird, ist bei einer wirksam geschlossenen Ehe grundsätzlich anzunehmen, dass die Ehepartner auch bereit und willens sind, die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen. Eine behördliche Prüfung des Einzelfalles auf das Vorliegen einer Zweckehe, die häufig nur bei Kenntnis von Umständen aus dem höchstpersönlichen Bereich der Betroffenen aufgedeckt werden können, ist daher nur ausnahmsweise bei begründetem Verdacht zulässig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Ein Ausländer ist daher bei einer wirksam geschlossenen Ehe zu einer näheren Darlegung hinsichtlich seines Willens, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, nur verpflichtet, wenn Umstände vorliegen, die berechtigten Anlass zu einer Prüfung geben (BVerfG, Beschl. v. 05.05.2003, BVerfG 2 BvR 2042/02). Dies gilt insbesondere, wenn Anhaltspunkte außerhalb der Intimsphäre der Ehegatten vorhanden sind, die gegen einen Herstellungswillen sprechen (vgl. OVG a.a.O.).
Der Wille eine Lebensgemeinschaft herzustellen ist eine innere Tatsache, auf deren Existenz nur durch äußere Anzeichen geschlossen werden kann. Der erforderliche Herstellungswille gehört zu den für den Ausländer günstigen Umständen, die er, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise beizubringen hat (§ 82 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Der Umfang der Darlegungslast des Ausländers richtet sich dabei nach den jeweiligen individuellen Verhältnissen. Je mehr sich die individuelle Gestaltung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nach dem äußeren Erscheinungsbild vom Regelfall entfernt, umso mehr bedarf es im Zweifelsfall zusätzlicher tatsächlicher Darlegungen, um die Annahme zu rechtfertigen, dass die Beziehung der Ehegatten den inhaltlichen Kriterien entspricht, wie sie für den Herstellungswillen typisch sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.).
Für das Gericht bestehen bei Anlegung des vorgenannten Maßstabes nach dem persönlichen Eindruck, den der Kläger und seine Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vermittelt haben, und nach den im Wesentlichen plausiblen Angaben in der Verhandlung jedenfalls keine durchgreifenden Zweifel mehr daran, dass die Ehe auch von Seiten des Klägers zur Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft geschlossen worden ist. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass hier Umstände vorhanden sind, die Zweifel an dem erforderlichen Herstellungswillen nahelegen. Insbesondere stand der Verdacht im Raum, dass der Kläger langfristig plant, wieder seine Imam-Ehefrau zu heiraten und nach Deutschland zu holen. Dieser Verdacht ließ sich jedoch aus Sicht des Gerichts, ebenso wie die Widersprüche bei der getrennten Befragung im Verwaltungsverfahren, weitgehend ausräumen. […]
Auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen für das begehrte Visum liegen vor. Insbesondere hat der Kläger durch Vorlage des Sprachzeugnisses A1 und durch seine im Termin zur mündlichen Verhandlung feststellbaren Deutschkenntnisse belegt, dass er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (vgl. §§ 28 Abs. 1 Satz 4 und 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). […]