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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 12.10.2012 - 1 VR 3.12 - asyl.net: M20103
https://www.asyl.net/rsdb/M20103
Leitsatz:

Eine Meldepflicht, die mit einer Ausweisung gem. § 54a AufenthG verfügt wird, besteht nicht, wenn im vorläufigen Rechtschutzverfahren die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Ausweisung wiederhergestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Meldepflicht mit einer Anordnung des Sofortvollzugs versehen wurde.

Schlagwörter: vollziehbare Ausweisung, Ausweisung, Meldepflicht, Meldeauflage, räumliche Beschränkung, einstweilige Anordnung, einstweiliger Rechtsschutz,
Normen: AufenthG § 54a, AufenthG § 54 Nr. 5, VwGO § 80 Abs. 5,
Auszüge:

[...]

Der Antragsteller wendet sich im Hauptsacheverfahren gegen einen Bescheid, der unter Anordnung des Sofortvollzugs die Ausweisung des Antragstellers, eine Abschiebungsandrohung sowie die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis enthält und eine wöchentliche Meldepflicht anordnet. Das vom Antragsteller angerufene Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid geführten Anfechtungsklage u.a. hinsichtlich der Ausweisung und Abschiebungsandrohung wiederhergestellt. Im vorliegenden Verfahren möchte der Antragsteller erreichen, dass der Vollzug der Meldepflicht bis zum rechtskräftigen Abschluss seiner Anfechtungsklage ausgesetzt wird. Dieses Begehren wäre ohne die beiderseitige Erledigungserklärung voraussichtlich erfolgreich gewesen.

Zwar setzt die Meldepflicht nach § 54a AufenthG eine vollziehbare Ausweisung u.a. nach § 54 Nr. 5 AufenthG voraus. Daran fehlte es nach der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage, so dass der Antragsteller der Meldepflicht nicht hätte nachkommen müssen. Dennoch war das neuerliche Begehren des Antragstellers, ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, zulässig und wäre voraussichtlich begründet gewesen. Denn der Antragsgegner hat die im Bescheid angeordnete Meldepflicht zusätzlich mit der - an sich überflüssigen - Anordnung des Sofortvollzugs versehen, so dass aus Sicht des Adressaten unklar war, ob von ihm verlangt wurde, der Meldepflicht auch unabhängig von der Vollziehbarkeit der Ausweisung nachzukommen. Zudem ist dem Antragsteller seit Anfang 2011 anlässlich seiner wöchentlichen Vorsprache bei dem zuständigen Polizeirevier offenbar nicht mitgeteilt worden, dass es einer derartigen Vorsprache nicht bedurfte. In dieser Situation - auch im Hinblick darauf, dass mit der Meldepflicht eine räumliche Beschränkung verbunden war - konnte der Antragsteller nicht davon ausgehen, dass er zweifelsfrei keiner Meldepflicht unterlag. Aus seiner Sicht war daher ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO - zumindest auf Feststellung, dass die Meldepflicht derzeit nicht vollziehbar ist - geboten. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2010 - Verwerfung des Rechtsschutzbegehrens hinsichtlich der Meldepflicht - stand dem nicht entgegen, weil die den Antragsteller belastende Unklarheit erst im Anschluss an diesen Beschluss entstanden ist. [...]