VG Oldenburg

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Zitieren als:
VG Oldenburg, Urteil vom 01.10.2012 - 11 A 2921/11 - asyl.net: M20195
https://www.asyl.net/rsdb/M20195
Leitsatz:

1. Die Anerkennung der Republik Kosovo durch die Bundesrepublik Deutschland hindert deutsche Ausländerbehörden nicht daran zu akzeptieren, dass aus dem Kosovo stammende Personen auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzen können.

2. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die serbischen Behörden in Deutschland lebenden Roma systematisch die Ausstellung von Reisepässen verweigern.

3. Ob die Republik Kosovo Personen, die das Land vor dem 1. Januar 1998 verlassen haben, ohne einen Einbürgerungs- bzw. Registrierungsantrag schon jetzt als eigene Staatsangehörige ansieht, ist unklar.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Serbien, Roma, Kosovo, Staatsangehörigkeit, kosovarische Staatsangehörigkeit, serbische Staatsangehörigkeit, Reiseausweis für Staatenlose, staatenlos, Staatenlosenübereinkommen,
Normen: StlÜbk Art. 28 S. 1, AufenthV § 5 Abs. 1, AufenthV § 6 S. 1,
Auszüge:

[...]

Zusammenfassend ist daher mit Blick auf das Recht der Republik Kosovo festzustellen: Die Klägerin hat mit Sicherheit die Möglichkeit, Staatsangehörige der Republik Kosovo zu werden, in dem sie einen Registrierungsantrag nach Art. 29 Abs. 3 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes stellt oder ihre Einbürgerung nach Art. 13 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes, der die Einbürgerung von Personen aus der kosovarischen Diaspora regelt (vgl. dazu auch S. 3, oberster Absatz des Bescheides sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. April 2012 - 8 ME 224/11 - juris Rn. 7), beantragt. Doch darauf kommt es für die Richtigkeit des Staatsangehörigkeitseintrags in den Akten und Dateien des Beklagten nicht an. Der Staatsangehörigkeitsantrag bezeichnet nicht die Staatsangehörigkeiten, die ein Ausländer erwerben könnte, sondern diejenigen, die er aktuell besitzt. Dass die Klägerin schon aktuell die kosovarische Staatsangehörigkeit besitzt, steht aber nicht zur vollen Überzeugung des Einzelrichters fest. Denn weder gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sie bereits einen erfolgreichen Einbürgerungs- bzw. Registrierungsantrag gestellt hat, noch steht zweifelsfrei fest, dass sie auch ohne einen solchen Antrag schon jetzt kraft Gesetzes als kosovarische Staatsangehörige gilt. Da aufgrund der Erkenntnislage zum kosovarischen Recht aber auch nicht definitiv ausgeschlossen werden kann, dass ein Registrierungantrag nur deklaratorisch wirkt und die Klägerin schon vorher von der Republik Kosovo als Staatsangehörige angesehen wird, ist letztendlich offen, ob die Klägerin derzeit Kosovarin ist. Vor diesem Hintergrund kann sie nur die Sperrung, nicht aber die Berichtigung des Staatsangehörigkeitseintrags "kosovarisch" verlangen. [...]