OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2012 - 17 E 1182/12 - asyl.net: M20271
https://www.asyl.net/rsdb/M20271
Leitsatz:

Bei einer Klage, die einerseits auf die Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet ist und andererseits eine Klage zur Anfechtung der Wohnsitzauflage enthält, handelt es sich um eine objektive Klagehäufung mit selbständigen Streitgegenständen, bei der jeweils eine eigener Streitwert in Höhe von 5000,-€ festzusetzen ist.

Schlagwörter: Streitwert, Gegenstandswert, objektive Klagehäufung, Streitgegenstand, selbständige Streitgegenstände, Aufenthaltserlaubnis, Wohnsitzauflage, Klagebegehren, Verpflichtungsklage, Anfechtungsklage,
Normen: GKG § 52 Abs. 1, GKG § 40,
Auszüge:

[...]

In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen. Dabei ist gemäß § 40 GKG für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Im Hinblick auf den Antrag und die Begründung in der Klageschrift vom 10. Juli 2012 legt der Senat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Klagebegehren der Kläger dahingehend aus, dass es einerseits eine Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer dreijährigen Geltungsdauer und andererseits eine Klage zur Anfechtung einer Wohnsitzauflage enthält und dass es sich bei diesen Klagebegehren um eine objektive Klagehäufung mit jeweils selbständigen Streitgegenständen handelt.

Hiervon ausgehend ist nach der ständigen Spruchpraxis sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des beschließenden Gerichts sowohl für die Verpflichtungsklage (vgl. Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 22. Dezember 2011), als auch für die Anfechtungsklage (vgl. den Streitwertbeschluss des BVerwG zum Urteil vom 15. Januar 2008 - 1 C 17.07; OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2009 - 18 E 372/09 -) jeweils ein eigener Streitwert von 5.000,00 € festzusetzen. Nach diesen Grundsätzen ergibt sich hier unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Klagehäufung der jeweils vier Kläger ein Streitwert in Höhe von insgesamt 40.000,00 € (5.000,00 € + 5.000,00 € = 10.000,00 € x 4). [...]