Ob Alkoholverkäufer im Irak als soziale Gruppe im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG anzusehen sind, ist eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage.
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. November 2012 ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Im Berufungsverfahren wird die vom Kläger aufgeworfene Frage zu klären sein, ob Alkoholverkäufer im Irak als soziale Gruppe im Sinn von § 60 Abs. 1 AufenthG anzusehen sind. [...]