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OVG Sachsen

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Zitieren als:
OVG Sachsen, Beschluss vom 17.06.2013 - 3 B 316/12 - asyl.net: M20943
https://www.asyl.net/rsdb/M20943
Leitsatz:

Der Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK begründet grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Wird die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern nur als Begegnungsgemeinschaft geführt, ist die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis unbedenklich, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen darüber hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen.

Schlagwörter: familiäre Lebensgemeinschaft, erwachsene Kinder, volljährige Kinder, erwachsenes Kind, volljähriges Kind, Kind, Kinder, Begegnungsgemeinschaft, Verwurzelung, Vertrauensschutz, Integration, Scheinehe, Zweckehe, Schutz von Ehe und Familie, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, Achtung des Familienlebens,
Normen: GG Art. 6 Abs. 1, EMRK Art. 8, AufenthG § 95 Abs. 2 Nr. 2,
Auszüge:

[...]

Der Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK begründet grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings ist die Behörde verpflichtet, bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die bestehenden familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen. In den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK fallen unter Umständen auch die Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern. Wird die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern nur als Begegnungsgemeinschaft geführt, ist die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis unbedenklich, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen darüber hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen. Weitergehende Schutzwirkungen ergeben sich nur dann, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. In diesem Fall erfüllt die

Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, so dass dann die Pflicht des Staates, die Familien zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Bedenken zurückdrängt. In diesen Fällen ist die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern aufenthaltsrechtlich ähnlich zu bewerten wie die Ehe eines deutsch verheirateten Ausländers (BVerfG, Beschl. v. 25. Oktober 1995 - 2 BvR 201/95 -, juris Rn. 8; BayVGH, Urt. v. 23. November 2010 - 10 B 09.731 -, juris Rn. 43; VGH BW; Beschl. v. 9. Febuar 2004 - 11 S 1131/03 -, juris Rn. 8 m. w. N.; OVG LSA, Beschl. v. 8. September 2010 - 2 M 91/10 -, juris Rn. 22 m. w. N.; Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Loseblattsammlung Stand: März 2013, § 60a Rn. 165 m. w. N.). Die Tatsache allein, dass die erwachsenen Familienmitglieder in einer familiären Lebensgemeinschaft leben, begründet für sich genommen noch keinen ausreichenden Grad der Abhängigkeit. Erforderlich ist daher der Nachweis zusätzlicher Elemente der Abhängigkeit insbesondere zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern (so ausdrücklich EGMR, Urt. v. 12. Januar 2010 - 47486/06, Khan gegen das Vereinigte Königreich -). Solche Elemente der Abhängigkeit zwischen dem Antragsteller und seinem mittlerweile erwachsenen Sohn sind vorliegend jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr erkennbar.

Soweit das Verwaltungsgericht hierzu auf die Abiturvorbereitung des Sohns verwiesen hat, dürfte die entsprechende Prüfung nunmehr absolviert worden sein. Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn die Abiturprüfung verschoben haben könnte oder sich aus anderen Gründen noch in einer Prüfungssituation befindet, sind nicht erkennbar und auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Daher besteht die von dem Verwaltungsgericht herangezogene Ausnahmesituation, die den Verbleib des Antragstellers aus gerichtlicher Sicht hätte erforderlich machen können, nicht mehr. Nach den dem erkennenden Senat vorliegenden Erkenntnissen ist der Sohn spätestens jetzt auch selbstständig genug, um ein sich möglicherweise anschließendes Studium auch ohne die tägliche familiäre Unterstützung durch seine Eltern organisieren zu können. Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Vermerken vom 14. August 2012 (AS 765 f. der Verfahrensakte) ergibt sich, dass der Sohn gegenüber den Mitarbeitern des Ausländeramtes der Antragsgegnerin selbstbewusst und selbstständig aufgetreten ist. Schon am 13. Oktober 2011 hat der Sohn darüber hinaus einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Servicemitarbeiter bei einem Sicherheitsunternehmen beantragt (vgl. AS 321 ff. der Verfahrensakte des Sohnes). Auch wenn dem Antrag von Seiten der zuständigen Arbeitsagentur wohl nicht zugestimmt worden ist (vgl. AS 332 ebenda), zeigt dies, dass der Sohn ohne weiteres in der Lage sein dürfte, auf eigenen Füßen zu stehen. Weitere Anhaltspunkte, die über die Schulzeit hinaus eine ständige Unterstützung durch die Eltern erforderlich machen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Dem Antragsteller steht aber auch aus anderen Rechtsgründen kein

Anordnungsanspruch zu. 2.1 Die drohende Abschiebung greift nach summarischer Prüfung nicht in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatleben des Antragstellers ein. Ein Anordnungsanspruch folgt daher nicht aus § 25 Abs. 5 bzw. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Ein Privatleben i.S.d. Art. 8 Abs. 1 EMRK, das den Schutzbereich dieser Vorschrift eröffnet und eine Verwurzelung i. S. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte begründet, kommt grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand dieses Aufenthalts in Betracht (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2010 - 1 C 18.09 -, juris Rn. 14 m. w. N.; BayVGH a. a. O.). Vorliegend fehlt es an diesen beiden Elementen, denn der Antragsteller hat sich mit bestandskräftiger Rücknahme seiner auf der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen basierenden Aufenthaltstitel nur zwischen 1995 und 1996 als Regierungspraktikant und, weil die ihm ab dem 29. November 1996 erteilte familiäre Aufenthaltserlaubnis erst zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Verlängerung zurückgenommen worden war, sodann bis zum 26. November 1997 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Einen Vertrauensschutz auf einen Fortbestand dieses Aufenthalts kann der Antragsteller, der die familiären Aufenthaltstitel durch Eingehen einer Scheinehe und damit einhergehender Täuschung der Ausländerbehörde erlangt hat, nicht für sich in Anspruch nehmen. Da auch die als Niederlassungserlaubnis fortwirkende, ihm am 11. November 1999 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 3 AuslG auf der Fiktion der mit einer deutschen Staatsangehörigen eingegangenen Ehe fußte, lässt sich auch aus diesem ebenfalls zurückgenommenen Titel keinerlei Vertrauensschutz ableiten. Dies gilt auch für die in der Folge der Rücknahme angestellten fruchtlosen Bemühungen des Antragstellers, mit Hilfe eines Antrags bei der Sächsischen Härtefallkommission ein humanitäres Bleiberecht zu erwirken. Schließlich hat die Antragsgegnerin in keinem Stadium des Verfahrens gegenüber dem Antragsteller Schritte unternommen, die einen Vertrauensschutz im Hinblick auf ein dauerhaftes Bleiberecht nach sich ziehen könnten. Selbst dann, wenn nach Teilen der Rechtsprechung auch ein solcher Aufenthalt geeignet wäre, den Schutz von Art. 8 EMRK zu vermitteln, würde die Erschleichung eines Aufenthaltstitels im Rahmen der Prüfung, ob der in der drohenden Abschiebung liegende Eingriff gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig wäre, zu einer "Aussonderung" eines solchen Falls führen (vgl. hierzu VGH BW, Urt. v. 13. Dezem- ber 2010 - 11 S 2359/10 -, juris Rn. 33 m.w.N.; i.d.S. auch EGMR, Urt. v. 8. April 2008 - 1878/06, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich -, ZAR 2010, 189).

Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise von diesem Grundsatz abgewichen werden könnte, liegen nicht vor. Unter dem von Art. 8 EMRK geschützten Privatleben wird die Gesamtheit der sozialen Bindungen zwischen Ausländern, die sich seit langem im Aufnahmeland aufhalten, einerseits und der Aufnahmegesellschaft andererseits verstanden. Hierbei ist einerseits die Verwurzelung des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland, andererseits sein Bezug zum Staat seiner Staatsangehörigkeit in den Blick zu nehmen. Hierzu ist auf möglicherweise begangene Straftaten, die Dauer des Aufenthalts, die Familiensituation des Ausländers sowie die Erheblichkeit der Schwierigkeiten abzustellen, mit denen er und sein Ehepartner voraussichtlich im Herkunftsland konfrontiert würden (zusammenfassend EGMR, Urt. v. 20. September 2011 - 25021/08 - , juris Rn. 57 ff. in Bezug auf junge Erwachsene). Daher ist ein Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben insbesondere dann zu bejahen, wenn der Ausländer aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm wegen der Besonderheiten des Falls ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zudem er keinen Bezug mehr hat, nicht zuzumuten ist (SächsOVG, Beschl. v. 3. Januar 2013 - 3 B 253/12 -, Rn. 9 m.w.N., n.v.). Unter Heranziehung dieser Kriterien gebietet es die Situation des Antragstellers aber nicht, ihm trotz seines langjährigen illegalen Aufenthalts ausnahmsweise den Schutz des Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK zukommen zu lassen.

Das Verwaltungsgericht hat hervorgehoben, dass sich der Antragsteller bereits seit 1995 in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Zudem sind seine sozialen und kulturellen Beziehungen in die deutsche Gesellschaft zu berücksichtigen, die - worauf das Gericht zutreffend abgestellt hat - nicht nur in seiner Betriebsführung und Ausbildungstätigkeit, sondern auch in seiner Einbettung in die örtliche Gesellschaft durch die zahlreichen Unterstützungsschreiben zu Tage tritt. Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der vom Antragsteller eingegangenen Scheinehe nur um ein Vergehen gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gehandelt haben dürfte, das mittlerweile verjährt ist. Darüber hinaus dürfte der Antragsteller schon durch seine mit vielen Sozialkontakten verbundene Arbeit der deutschen Sprache ohne weiteres hinreichend mächtig sein.

Der erkennende Senat kann dem Verwaltungsgericht allerdings nicht darin folgen, dass die vom Antragsteller unstrittig eingegangene Scheinehe als weit zurückliegender Sachverhalt nicht mehr erheblich ins Gewicht falle. Denn der Antragsteller hat bis zu der Rücknahme der betreffenden Aufenthaltstitel mit Bescheid vom 2. Juli 2010 von einer Niederlassungserlaubnis profitiert, die, wie sich aus § 25 Abs. 3 AuslG ergibt, auf dem Fortbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft basierte. Daher hat die gegenüber der Ausländerbehörde vorgenommene Täuschung über die Ernsthaftigkeit der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen auch Auswirkungen auf die auf dieser Grundlage dem Antragsteller erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis und später auf die Niederlassungserlaubnis gehabt und sich darin aktualisiert. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch seine Lebensgefährtin, die Antragstellerin in dem Parallelverfahren Az. 3 B 317/12, über kein Bleiberecht verfügt und die

Lebensgemeinschaft damit im gemeinsamen Heimatland weitergeführt werden kann. Schließlich ist in den Blick zu nehmen, dass der vom Antragsteller geführte Kfz- Betrieb nach den von ihm nicht in Frage gestellten Berechnungen der Antragsgegnerin zwischen 2005 und 2010 keine Erträge abgeworfen hat, die den Lebensunterhalt des Antragstellers und seiner Familie sichern konnten. Auf die diesbezüglichen Berechnungen der Antragsgegnerin unter Zugrundelegung der vom Antragsteller selbst eingereichten Zahlen wird verwiesen (vgl. insbesondere AS 558 ff. der Verfahrensakte). Nachdem die dort vorgenommenen Berechnungen im Wesentlichen den Zeitraum vor Rücknahme der dem Antragsteller erteilten Aufenthaltstitel betreffen, kann, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat, die hieraus ersichtliche Einkommenssituation nicht auf der ungeklärten ausländerrechtlichen Stellung des Antragstellers beruhen, sondern dürfte darauf hindeuten, dass eine dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts mit dem Betrieb schon damals nicht möglich war. Da dem Antragsteller mangels entsprechenden Aufenthaltstitels derzeit eine selbstständige Tätigkeit untersagt ist, sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich an der Situation seit 2010 etwas Grundsätzliches geändert haben könnte. Und letztlich ist auch von einer Entwurzelung des Antragstellers, der im Alter von knapp 30 Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist, und der ausweislich der in seinem Reisepass enthaltenen Grenzvermerke beinahe jährlich für längere Zeit sein Heimatland besucht hat, nicht auszugehen. Vielmehr dürfte es ihm bei seiner Ausbildung, seinen im Bundesgebiet gemachten beruflichen Erfahrungen und seiner Sprachkompetenz ohne weiteres möglich sein, in seinem Heimatland in dem bisherigen oder einem ähnlichen Beruf schnell wieder Fuß zu fassen. [...]