VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Urteil vom 19.04.2013 - 7 A 908/12 - asyl.net: M21018
https://www.asyl.net/rsdb/M21018
Leitsatz:

1. Ein MD (Doctor of Medicine) - Diplom des afghanischen "Ministeriums für Hochschulwesen" - ist eine öffentliche Urkunde über eine behördliche Willenserklärung im Sinne des § 417 ZPO.

2. Die Beweiskraft des § 417 ZPO erstreckt sich darauf, dass die afghanische Behörde der in der Urkunde bezeichneten Person den Titel MD (Doctor of Medicine) verliehen hat.

3. Die sachliche Richtigkeit der Titelverleihung, d. h. das Vorliegen deren tatsächlicher und rechtlicher Voraussetzungen, zu denen die abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf zählt, wird von der Beweisregel des § 417 ZPO nicht erfasst, so dass in freier Beweiswürdigung zu beurteilen ist, welche Beweiswirkung dem afghanischen MD-Diplom insoweit zukommt.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Diplomzeugnis, Diplom, Hochschulabschluss, Afghanistan, öffentliche Urkunde, Urkunde, behördliche Willenserklärung, Doctor of Medicine, akademischer Titel, Arzt, Medizinstudium, objektive Beweislast, Beweislast, Beweiswürdigung, freie Beweiswürdigung, ärztliche Ausbildung, ärztlicher Beruf,
Normen: ZPO § 417, BÄO § 10 Abs. 1 S. 1,
Auszüge:

[...]

bb) Die Feststellungslast (objektive Beweislast) für das Vorliegen der abgeschlossenen Ausbildung für den ärztlichen Beruf auferlegt § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO demjenigen, der die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt. Diese im Hinblick auf die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit der Patienten mit dem Grundgesetz in Einklang erstehende Erteilungsvoraussetzung verlangt grundsätzlich die Vorlage von Originalurkunden. Allerdings können sich die zuständige Landesbehörde bzw. im Streitfall das Gericht Überzeugungsgewissheit vom Abschluss der ärztlichen Ausbildung auch durch andere Beweismittel verschaffen, namentlich dann, wenn - wie in Afghanistan u. a. im Jahr 1989 - keine Abschlusszeugnisse ausgestellt wurden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17. Juni 2004 - 11 UZ 445/03 -; Urteil vom 19. September 2005 - 11 UE 923/04 -).

cc) Die Klägerin hat den von ihr behaupteten Abschluss der Ausbildung für den ärztlichen Beruf in Afghanistan im Jahr 1989 nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO nachgewiesen.

(1) Eine im Jahr 1989 durch die Klägerin in Afghanistan abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf steht für das Berufungsgericht zunächst nicht gemäß § 286 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO aufgrund der für Urkunden geltenden gesetzlichen Beweisregeln in §§ 415 ff. ZPO i.V.m. § 98 VwGO bindend fest. Den von der Klägerin vorgelegten Schriftstücken kommt keine derartige Beweiskraft zu.

Dabei kann das Berufungsgericht die Echtheit und äußere Unversehrtheit der Schriftstücke, die Voraussetzung des Eingreifens der eine freie Beweiswürdigung ausschließenden gesetzlichen Beweisregeln für Urkunden ist (§§ 419, 437 ff. ZPO), als nicht entscheidungserheblich dahinstehen lassen. Denn auch als echte und nicht mit äußeren Mängeln behaftete Urkunden entfalten die von der Klägerin beigebrachten ausländischen öffentlichen Urkunden wie auch die Privaturkunden keine das Gericht bindende Beweiswirkung im Hinblick auf eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO. Echten ausländischen öffentlichen Urkunden kommt dabei dieselbe Beweiswirkung wie deutschen öffentlichen Urkunden zu.

Dem Zertifikat vom 30. Dezember 2004, in dem das afghanische "Ministerium für Hochschulwesen" der Klägerin bescheinigt, im Jahr 1983 an der Medizinischen Fakultät zugelassen worden zu sein und nach erfolgtem Abschluss im Jahr 1989 den Titel MD (Doctor of Medicine) erworben zu haben, fehlt eine das Berufungsbericht bindende Beweiswirkung. Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Tatsachen bezeugende öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO (Zeugnisurkunde), da weder eine vor der Behörde abgegebene Erklärung beurkundet wird (§ 415 Abs. 1 ZPO) noch das Schriftstück eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung der Behörde beinhaltet (§ 417 ZPO). Eine Zeugnisurkunde begründet nach § 418 Abs. 1 und 3 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, wenn das Zeugnis auf eigener Wahrnehmung der Behörde beruht. Ein durch das Zertifikat vom 30. Dezember 2004 attestierter erfolgreiche Abschluss der Klägerin wie auch die Zuerkennung des Titels "MD" im Jahr 1989 sind nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der die Bescheinigung ausstellenden ausländischen Behörde gewesen. Bundesrechtliche oder landesrechtliche Regelungen, wonach eine § 418 Abs. 1 ZPO entsprechende Beweiswirkung unabhängig von der eigenen behördlichen Wahrnehmung der bezeugten Tatsachen ist, bestehen nicht. Aus denselben rechtlichen Erwägungen entfaltet auch die Übersicht des Ministeriums für höhere Bildung über die von der Klägerin erbrachten Studienleistungen vom 30. Dezember 2004, die einen Studienabschluss im Jahr 1989 attestiert, keine durch gesetzliche Beweisregeln bestimmte Beweiswirkung.

Die Schreiben des Ministeriums für Hochschulwesen vom 14. Dezember 2004 sowie vom 29. Dezember 2004 bestätigen bereits ihrem jeweiligen Inhalt nach nicht, dass die Klägerin im Jahr 1989 ihre Ausbildung für den ärztlichen Beruf in Afghanistan erfolgreich abgeschlossen hat. Gleiches gilt für die Bescheinigungen des J- und des A-Krankenhauses aus Dezember 2004, wonach die Klägerin dort im Jahr 1989 das praktische Jahr im Bereich der Chirurgie bzw. der inneren Medizin absolviert hat.

Die als Privaturkunde zu qualifizierende Erklärung des Dr. med. zzz verhält sich nicht zur Frage eines erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung der Klägerin für den ärztlichen Beruf. Die schriftliche Erklärung des Dr. med. aaa, wonach die Klägerin im Jahr 1989 zusammen mit ihm ihr Studium abgeschlossen habe, erbringt nach der gesetzlichen Beweisregel des § 416 ZPO den Beweis, dass Dr. med. aaa diese Erklärung abgegeben hat (sog. formelle Beweiskraft). Die Wahrheit der abgegebenen Erklärung wird von der gesetzlichen Beweisregelung des § 416 ZPO hingegen nicht erfasst, sondern unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts.

Das MD-Diplom vom 11./17. August 2009 ist eine öffentliche Urkunde über eine auf Außenwirkung gerichtete behördliche Willenserklärung im Sinne des § 417 ZPO, soweit der Klägerin darin der Titel MD (Doctor of Medicine) verliehen wird. Die (formelle) Beweiskraft des § 417 ZPO erstreckt sich darauf, dass das "Ministerium für Hochschulwesen" der Klägerin diesen Titel verliehen hat. Die sachliche Richtigkeit der Titelverleihung, d. h. das Vorliegen deren tatsächlicher und rechtlicher Voraussetzungen, zu denen jedenfalls die abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf zählt, wird dagegen von der Beweisregel des § 417 ZPO nicht erfasst. Welche Beweiswirkung dem Dokument insoweit zukommt, ist in freier Beweiswürdigung zu beurteilen (vgl. zur Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nach § 417 ZPO: MünchKommZPO, 4. Aufl. 2012, § 417 Rdnr. 6; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2006, § 417 Rdnr. 1 und 2; jeweils m. w. N.).

Soweit im MD-Diplom vom 11./17. August 2009 der Klägerin in gleicher Weise wie im Zertifikat vom 30. Dezember 2004 bescheinigt wird, im Jahr 1983 ihre Ausbildung begonnen und im Jahr 1989 erfolgreich abgeschlossen zu haben, handelt es sich um eine öffentliche Zeugnisurkunde, für die indes mangels eigener Wahrnehmung der Behörde die Beweisregel des § 418 Abs. 1 und 3 ZPO ebenso wenig eingreift wie beim Zertifikat vom 30. Dezember 2004. Entsprechendes gilt für die von Herrn Dr. www eingeholten Bescheinigungen der Medizinischen Universität Kabul vom 11. September 2012. [...]

Bei dieser Sachlage muss das Berufungsgericht im Rahmen der in freier Beweiswürdigung vorzunehmenden Einschätzung des Beweiswerts der von der Klägerin vorgelegten Dokumente auch in Rechnung stellen, dass es in Afghanistan echte Dokumente unwahren Inhalts in erheblichem Umfang gibt. Afghanische Ministerien und Behörden stellen etwa Pässe und Personenstandsurkunden und damit öffentliche Urkunden ohne adäquaten Nachweis aus (vgl. Lageberichte Afghanistan des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004 [Stand: März 2004], vom 3. November 2004 [Stand: Oktober 2004], vom 21. Juni 2005 [Stand: Mai 2005], vom 29. November 2005 [Stand: November 2005], vom 13. Juli 2006 [Stand: Mai 2006], vom 17. März 2007 [Stand: Februar 2007], vom 7. März 2008 [Stand: Februar 2008], vom 3. Februar 2009 [Stand: Januar 2009], vom 28. Oktober 2009 [Stand: Oktober 2009], vom 27. Juli 2010 [Stand: Juli 2010], vom 9. Februar 2011 [Stand: Februar 2011] sowie vom 10. Januar 2012 [Stand: Januar 2012]).

Vor dem Hintergrund dieser die inhaltliche Richtigkeit namentlich des Zertifikats vom 30. Dezember 2004 sowie des "MD-Diploms" vom 11./17. August 2009 als fragwürdig erscheinen lassenden Umstände sind die Ungereimtheiten und mehrfachen Änderungen im Vorbringen der Klägerin, die ihre Tätigkeit als Ärztin ab 1989 betreffen, ein weiterer Aspekt, der das Berufungsgericht nicht die Gewissheit gewinnen lässt, die Klägerin habe eine Ausbildung für den ärztlichen Beruf erfolgreich abgeschlossen.

Im Lebenslauf vom 18. April 2001 gab die Klägerin an, nach Beendigung der Medizinischen Fakultät eine zweijährige Tätigkeit als Ärztin in der Zentralen Poliklinik im Bereich der Frauenheilkunde in Kabul sowie eine dreijährige Tätigkeit als Ärztin im M-Krankenhaus Kabul im Bereich der Frauenheilkunde ausgeübt zu haben.

Im Lebenslauf vom 28. Januar 2007 änderte sie ihr Vorbringen dahin, dass sie von März 1990 bis September 1993 drei Jahre als Ärztin im M-Krankenhaus/Kabul und von Oktober 1993 bis Februar 1996 als praktizierende Ärztin für Gynäkologie in dem afghanischen Flüchtlingslager in Karachi/Pakistan tätig gewesen sei.

In Reaktion auf das Anhörungsschreiben des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamts im Gesundheitswesen vom 7. Mai 2007, dem die Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 10. April 2007 zugrunde lag, führte die Klägerin mit Schreiben vom 23. Mai 2007 aus, nach dem Abschluss des Studiums zur einjährigen "Residentur" bzw. zum praktischen Jahr dem Malalai-Krankenhaus zugeteilt worden zu sein. Dort habe sie ihre Ausbildung als "Arzt im Praktikum" zu Ende gebracht. Nach der Flucht nach Pakistan habe sie dort mit Hilfe der afghanischen Exilregierung ihr praktisches Jahr fortgesetzt. Im Jahr 1990 habe sie die Erlaubnis der Kommission und der zuständigen Behörde erhalten, als Frauenärztin arbeiten zu dürfen.

Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin dann angegeben, etwa von März 1989 bis etwa März 1990 ihr praktisches Jahr absolviert zu haben. Sie habe sodann ihre ärztliche Tätigkeit bis zum Jahr 1993 im MKrankenhaus fortgesetzt und sei dann zur Zentralen Poliklinik in Kabul versetzt worden. 1993 habe sie sich zum ersten Mal nach xxx/Pakistan begeben. Dort habe sie zunächst für fünf bis sechs Monate in einem Flüchtlingslager als Ärztin gearbeitet, sei dann aber wieder für zwei Monate zurück nach Kabul gegangen. Da die Lage dort noch schlechter gewesen sei als zuvor und sie zudem für ihre Arbeit im Krankenhaus kein Gehalt mehr bezogen habe, sei sie wieder nach Pakistan gegangen, und zwar nach Karachi. Dort habe sie in den Jahren 1994 und 1995 bei einem niedergelassenen Arzt in dessen Praxis gearbeitet. Nachdem dieser in die USA ausgewandert sei, sei sie nach Afghanistan zurückgekehrt und habe in der Zentralen Poliklinik in Kabul für zwei Monate ohne Gehalt gearbeitet.

Die von der Klägerin für die unterschiedlichen Angaben abgegebene Erklärung, im Lebenslauf vom 18. April 2001 die Reihenfolge der Krankenhäuser, in denen sie tätig war, vertauscht und im Lebenslauf vom 28. Januar 2007 vergessen zu haben, die (zweijährige) Tätigkeit in der Zentralen Poliklinik anzugeben, räumt gerichtliche Zweifel in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend aus. Die Klägerin gibt im Schreiben vom 23. Mai 2007 nämlich auch an, nach Abschluss des Studiums zu einer einjährigen Residentur bzw. zum praktischen Jahr dem M-Krankenhaus zugeteilt worden zu sein, was mit ihren Lebensläufen vom 18. April 2001 und vom 28. Januar 2007 schwerlich und mit den Ausführungen im Schreiben des "Ministeriums für Hochschulwesen" vom 29. Dezember 2004 zur Absolvierung ihres praktischen Jahrs im J-Krankenhaus sowie im A-Krankenhaus im Jahr 1989 nicht vereinbar ist. Der Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren schließlich, nach dem die Klägerin im Jahr 1993 zur Zentralen Poliklinik in Kabul versetzt worden sei, bereits im selben Jahr aber erstmalig nach xxx/Pakistan gegangen sei, dort für fünf bis sechs Monate gearbeitet habe, für zwei Monate nach Kabul zurückgekehrt sei, 1994 und 1995 bei einem niedergelassenen Arzt in Karachi/Pakistan gearbeitet habe, sodann für zwei Monate in der Zentralen Poliklinik in Kabul ohne Gehalt gearbeitet habe, steht in einem nur schwer auflösbaren Widerspruch zur Angabe im Lebenslauf vom 18. April 2001, zwei Jahre als Ärztin in der Zentralen Poliklinik im Bereich der Frauenheilkunde in Kabul tätig gewesen zu sein. [...]