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VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Urteil vom 16.06.2014 - 33 K 58.14 V - asyl.net: M22233
https://www.asyl.net/rsdb/M22233
Leitsatz:

Bei einer wirksam geschlossenen Ehe ist der Ausländer grundsätzlich nicht zu einer näheren Darlegung seines Willens, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, verpflichtet, sofern nicht im Einzelfall Umstände vorliegen, die berechtigten Anlass zu einer Prüfung der erforderlichen Eheführungsabsicht geben.

Wenngleich Art. 6 Abs. 1 GG die Eheschließungs- und Eheausgestaltungsfreiheit als Sphäre privater Lebensgestaltung der Eheleute schützt, die grundsätzlich staatlicher Einwirkung entzogen ist, und bei der Prüfung der Schutzwürdigkeit der Ehe dementsprechend auch die Intimsphäre der Eheleute zu respektieren ist, so ist bei der notwendig vorzunehmenden Abgrenzung für eine eheliche Beziehung doch eine über die verwandtschaftliche Beziehung hinausgehende persönliche Zuneigung und ein besonders vertraulicher Umgang miteinander zu fordern.

Schlagwörter: Visum, nationales Visum, eheliche Lebensgemeinschaft, Eheführungsabsicht, Eheschließungsfreiheit, Intimsphäre, Achtung des Privatlebens, Achtung des Familienlebens, Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, Schutz von Ehe und Familie, Ehegattennachzug, Familiennachzug,
Normen: AufenthG § 6 Abs. 3, AufenthG § 27, AufenthG § 29,
Auszüge:

[...]

Ein Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zu einem im Bundesgebiet lebenden Ausländer setzt gemäß § 6 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 27 Abs. 1 und 1a, 29, 30 AufenthG voraus, dass beide Ehepartner die Absicht haben, miteinander eine durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand gekennzeichnete dauerhafte Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.09.2010 - OVG 11 B 27.08 m.w.N., zit. n. juris). Diese Voraussetzungen müssen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.01.2002 - 1 C 6.01, NVwZ 2002, 867).

Bei einer wirksam geschlossenen Ehe ist der Ausländer grundsätzlich nicht zu einer näheren Darlegung seines Willens, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, verpflichtet, sofern nicht im Einzelfall Umstände vorliegen, die berechtigten Anlass zu einer Prüfung der erforderlichen Eheführungsabsicht geben (vgl. BVerfG, Beschluss v. 05.05.2003 - 2 BvR 2042/02, NVwZ 2003, Beilage I, 73; BVerwG, Urteil v. 23.05.1995 - 1 C 3.94, NVwZ 1995, 1119, 1121). Berechtigten Anlass zu einer Prüfung der erforderlichen Eheführungsabsicht bietet vorliegend bereits die familiäre Vorbeziehung des Klägers zu seiner jetzigen Ehefrau. Die verwandtschaftliche Bindung der beiden untereinander sowie die Verbindung auch über die (Enkel-)Kinder begründet den Verdacht, der Kläger und die Zeugin beabsichtigten die Ehe lediglich zur Ermöglichung des Aufenthalts des Klägers und später auch seiner Kinder im Bundesgebiet zu führen.

Die Absicht, im Bundesgebiet eine eheliche Lebensgemeinschaft führen zu wollen, ist eine innere Tatsache, auf deren Existenz nur durch äußere Anzeichen geschlossen werden kann. Besteht berechtigter Anlass zu einer näheren Prüfung, so ist der Ausländer hierfür darlegungs- und beweisbelastet, weil es sich um eine ihm günstige Tatsache handelt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 05.05.2003 - 2 BvR 2042/02, NVwZ 2003, Beilage I, 73). Demgemäß muss eine Klage dann erfolglos bleiben, wenn sich die Absicht beider Ehepartner zur Herstellung einer dauerhaften ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen lässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 10.01.2012 - OVG 11 N 9.12 m.w.N., zit. n. juris). Verbleiben hier nach Ausschöpfung der zugänglichen Beweisquellen auch bei nur einem Ehepartner Zweifel, trägt der Ausländer somit die Last des non liquet (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.06.2011 ? 1 C 11.10, NVwZ 2012, 52, 54)

An der Behauptung des Klägers, er und die Zeugin C... beabsichtigten, im Bundesgebiet die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen und aufrechtzuerhalten, verbleiben nach Würdigung sämtlicher Umstände durch den erkennenden Einzelrichter erhebliche Zweifel, die eine entsprechende Überzeugungsbildung ausschließen. Auch nach Auswertung der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie Anhörung des Klägers und Vernehmung der Zeugin in der mündlichen Verhandlung lässt sich die Absicht beider Ehepartner zur Herstellung einer dauerhaften ehelichen Lebensgemeinschaft nicht überzeugend feststellen.

Zwar kennen sich die Eheleute offenkundig recht gut, wie die Ergebnisse der zeitgleichen Befragung zeigen. Dies ist angesichts ihrer familiären Vorgeschichte jedoch zu erwarten. Dem Kläger und der Zeugin ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zudem nicht abzusprechen, dass sie einander auch in schwierigeren persönlichen Situationen, etwa dem Tod des früheren Ehemannes der Zeugin, beistehen. Zudem mag es durchaus eine enge Verbundenheit zwischen den Eheleuten geben. Die Annahme einer schutzwürdigen Ehe kann daraus gleichwohl nicht abgeleitet werden. Denn wegen der unterschiedlich strengen Voraussetzungen – vgl. die sehr eingeschränkte Möglichkeit des Nachzugs sonstiger Familienangehöriger nach § 36 Abs. 2 AufenthG – muss im vorliegenden Fall zwischen einer rein verwandtschaftlichen und einer ehelichen Lebensgemeinschaft abgegrenzt werden, zumal beide Beziehungen im Idealfall eine enge Verbundenheit und gegenseitiger Beistand auszeichnet, auch wenn dies im Hinblick auf Schwiegermütter landläufig gewissen, hier allerdings offenbar nicht einschlägigen Zweifeln unterliegt.

Wenngleich Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) die Eheschließungs- und Eheausgestaltungsfreiheit als Sphäre privater Lebensgestaltung der Eheleute schützt, die grundsätzlich staatlicher Einwirkung entzogen ist, und bei der Prüfung der Schutzwürdigkeit der Ehe dementsprechend auch die Intimsphäre der Eheleute zu respektieren ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.09.2005 – OVG 7 B 6.05), so ist bei der notwendig vorzunehmenden Abgrenzung für eine eheliche Beziehung doch eine über die verwandtschaftliche Beziehung hinausgehende persönliche Zuneigung und ein besonders vertraulicher Umgang miteinander zu fordern (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.04.2010 – 3 B 23.08, BeckRS 2010, 49760; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.12.2003 – OVG 8 B 26.02, BeckRS 2014, 45657). Da die besondere Verbundenheit alle Lebensbereiche der Ehepartner umfasst (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23.01.2014 - 22 K 21.13 V, BeckRS 2014, 47228), wird es sich regelmäßig um eine auch intime Verbindung der Partner handeln (vgl. auch VG Berlin, Urteil v. 18.06.2004 - 13 A 49.01, BeckRS 2004, 30987449). Eine solche darzulegen wäre dem Kläger auch unter Wahrung seiner Intimsphäre grundsätzlich möglich gewesen, er hat es vorliegend aber nicht vermocht.

Sowohl in der zeitgleichen Ehegattenbefragung als auch in den nacheinander in der mündlichen Verhandlung erfolgten Anhörungen haben die Eheleute vielmehr insbesondere bei für Ehepaare in der Regel wesentlichen Umständen erheblich voneinander abweichende Angaben gemacht. Gerade bei den für eine ernsthafte Absicht zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft wichtigen Indizien der Vorgeschichte des Kennenlernens und der Eheschließung selbst (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 02.04.2007 - 3 B 9.06, BeckRS 2008, 34532) haben der Kläger und die Zeugin widersprüchliche Aussagen gemacht. [...]

Der Kläger und die Zeugin haben damit in drei für Eheleute wesentlichen Punkten erheblich voneinander abweichende Erklärungen abgegeben. Auf dieser Grundlage konnte der erkennende Einzelrichter nicht zu der Überzeugung gelangen, die Eheleute beabsichtigten ernsthaft eine dauerhafte eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen. Neben diesem Umstand können als weitere Indizien, die gegen eine ernsthafte Absicht zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft sprechen, zudem noch folgende Punkte genannt werden:

Nach übereinstimmender Aussage der Eheleute nennt der Kläger die Zeugin unter anderem "Oma". Auch dies weist deutlich darauf hin, dass in der Beziehung der beiden die verwandtschaftliche Bindung – in diesem Fall der Zeugin zu den Kindern des Klägers – im Vordergrund steht. Hinzu kommt ein erheblicher Altersunterschied der Eheleute von über zwanzig Jahren, was sowohl in der Bundesrepublik als auch im Herkunftsland gerade in dieser Geschlechterkonstellation (jüngerer Mann, ältere Frau) sehr unüblich ist (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.01.2009 - 2 B 11.08, BeckRS 2010, 49496). Schließlich haben beide Eheleute angegeben, dass es ihnen vorrangig um ein Leben im Bundesgebiet ginge, da dies viel komfortabler sei als in Serbien – etwa hinsichtlich der medizinischen Versorgung. Eine Fortführung der Ehe in Serbien scheint für beide trotz des dort vorhandenen Wohneigentums im Familienbesitz gänzlich auszuscheiden.

Nach alledem verbleiben an der Absicht beider Ehepartner zur Herstellung einer dauerhaften ehelichen Lebensgemeinschaft jedenfalls Zweifel, die zulasten des Klägers gehen. Da das Visum schon unter diesem Gesichtspunkt zu versagen war, konnte offen bleiben, ob auch der Lebensunterhalt – wie von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gefordert – gesichert wäre. [...]