VG Gelsenkirchen

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Zitieren als:
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.08.2014 - 7a K 4597/13.A - asyl.net: M22272
https://www.asyl.net/rsdb/M22272
Leitsatz:

Auf dem Gebiet der psychischen Erkrankungen gibt es in Ghana lediglich eine rudimentäre Versorgung. Soweit sie grundsätzlich erreichbar ist, ist sie teuer und die Kliniken sind überfüllt. Generell fehlt es an Medikamenten und an medizinisch qualifiziertem Personal.

Psychisch kranke Menschen in Ghana leiden unter schwerer Stigmatisierung.

Schlagwörter: Ghana, psychische Erkrankung, medizinische Versorgung, Psychotherapie, Stigmatisierung,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1,
Auszüge:

[...]

Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG können auch dann vorliegen, wenn im Herkunftsland zwar geeignete Behandlungsmöglichkeiten bestehen, diese für den betreffenden Rückkehrer aber im Einzelfall aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht erreichbar sind (vgl. zur alten Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris).

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien und unter zusammenfassender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte ist dem Kläger nach Überzeugung der Kammer Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird sich sein Gesundheitszustand im Falle seiner Rückführung nach Ghana auf Grund der dort vorhandenen Verhältnisse wesentlich und lebensgefährdend verschlechtern. Es handelt sich um eine extreme individuelle Gefahrensituation, die ein Absehen von der Abschiebung verfassungsrechtlich zwingend gebietet.

In tatsächlicher Hinsicht legt die Kammer dabei Folgendes zugrunde: Beim Kläger sind nach der vorgelegten psychiatrischen Stellungnahme von Frau Dr. med. ..., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 4. März 2014, die diagnostischen Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung erfüllt. Eine Psychotherapie sei notwendig, um die Symptomatik zu bessern. Ohne Behandlung chronifiziere die Symptomatik und es sei von Suizidgefährdung auszugehen. Die traumaspezifische psychotherapeutische Behandlung solle mindestens 50, eher 75 bis 90 Stunden umfassen, um eine tiefgreifende Besserung der Symptomatik zu erreichen. Diese Diagnose wird durch die weiteren im Verfahren eingereichten ärztlichen Unterlagen sowie die Angaben des Klägers in der mündlichen Behandlung untermauert. Der Kläger ist seit Januar 2014 wegen der diagnostizierten PTBS in Behandlung bei Frau ..., Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie. Seine Therapiemotivation ist hoch und er erscheint regelmäßig und pünktlich zu den vereinbarten Terminen. Dies bestätigt Frau ... in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2014. Die Behandlung dauert noch an, ein Ende ist aktuell nicht absehbar. Daneben wird der Kläger nach seinen Angaben auch von Dr. med. ..., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie behandelt. Neben der psychotherapeutischen Behandlung erhält er Promethazin und Opipramol, beides Medikamente gegen Angststörungen.

Diese erforderliche Behandlung ist für den Kläger nach den vorliegenden Erkenntnisquellen in Ghana nicht im oben dargestellten Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erreichbar. Sowohl der Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 18. Februar 2013 als auch die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe - SFH - "Ghana: Psychiatrische Versorgung" vom 4. April 2013 lassen erkennen, dass es auf dem Gebiet der psychiatrischen bzw. psychischen Erkrankungen eine allenfalls rudimentäre Versorgung gibt, zu der nur ein eingeschränkter Zugang für Behandlungsbedürftige besteht. Bereits generell ist der Zugang zur medizinischen Versorgung in Ghana für einen Großteil der Bevölkerung insbesondere im ländlichen Raum problematisch (vgl. SFH, a.a.O., S. 1; Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 21). Die psychiatrische Versorgung ist rudimentär. Generell wird sie im Gesundheitssystem vernachlässigt; soweit sie grundsätzlich erreichbar ist, ist sie teuer (ca. 150 US-Dollar pro Monat) und die Kliniken sind überfüllt. Generell fehlt es an Medikamenten und an medizinisch qualifiziertem Personal (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 23; SFH, a.a.O., S. 2, 3).

Hinzu kommt, dass psychisch kranke Menschen in Ghana unter schwerer Stigmatisierung leiden. Zum Teil erhalten sie keine ärztliche Behandlung, sondern werden in sog. "Prayer Camps" kirchlicher Gemeinschaften untergebracht, in denen sie durch Gebete und spirituelle Heilung von ihrer Erkrankung befreit werden sollen (vgl. SFH, a.a.O., S. 2 f., S. 4).

Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers im Falle seiner Rückführung nach Ghana überwiegend wahrscheinlich und lebensbedrohlich verschlechtern wird. Die aufgrund seiner Erkrankung erforderliche Psychotherapie und medikamentöse Versorgung wird für den Kläger in Ghana aller Voraussicht nach tatsächlich nicht erreichbar sein. Zum einen ist aufgrund des geringen Versorgungsangebots unklar, ob die Therapie in der erforderlichen Form in Ghana überhaupt angeboten wird und die bislang verordneten Medikamente verfügbar wären. Zum anderen wird der Kläger beides voraussichtlich nicht finanzieren könne, da nach seinen Angaben in Ghana keine Familienmitglieder leben, die ihn unterstützen könnten. Ohne die weitere psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung drohen jedoch die insbesondere in der Stellungnahme von Dr. ... beschriebenen schwerwiegenden Folgen, darunter insbesondere die Gefahr eines Suizids. [...]