AKTUALISIERUNG: Das Berufungsverfahren hat sich erledigt, da dem Kläger aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.
Grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, ob § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG dahin zu verstehen ist, dass auf die Minderjährigkeit des zuziehenden Geschwisterkindes und die Minderjährigkeit des stammberechtigten Geschwisterkindes zum Zeitpunkt von dessen Antragstellung abzustellen ist.
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Die Berufung ist auf den Antrag des Klägers nach § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 AsylVfG zuzulassen. Der Kläger hat die aufgeworfene Frage, "ob § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG dahin zu verstehen ist, dass auf die Minderjährigkeit des zuziehenden Geschwisterkindes und die Minderjährigkeit des stammberechtigten Geschwisterkindes zum Zeitpunkt von dessen Antragstellung abzustellen ist", unter Hinweis auf Entstehungsgeschichte der Vorschrift als klärungsbedürftig bezeichnet und die Entscheidungserheblichkeit für das vorliegende Verfahren sowie deren grundsätzliche Bedeutung dargelegt. [...]