OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.09.2014 - 8 ME 87/14 (ASYLMAGAZIN 12/2014, S. 432 f.) - asyl.net: M22419
https://www.asyl.net/rsdb/M22419
Leitsatz:

Allein das Interesse an einer gleichmäßigen fiskalischen Belastung einzelner Kommunen durch ausländische Empfänger sozialer Leistungen vermag die sofortige Vollziehung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage nicht zu rechtfertigen.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Wohnsitzauflage, sofortige Vollziehung, Sofortvollzug, öffentliches Interesse, Dringlichkeit,
Normen: VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, AufenthG § 12 Abs. 2 S. 2, AufenthG § 61 Abs. 1 S. 2,
Auszüge:

[...]

Das Verwaltungsgericht hat indes nicht hinreichend berücksichtigt, dass für die Anordnung des Sofortvollzugs einer wohnsitzbeschränkenden Auflage, die in das auch Ausländern zustehende Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die davon umfasste Freiheit der Wahl des Aufenthaltsortes und des Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland eingreift (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.2.2001 - 1 BvR 781/98 -, DVBl. 2001, 892, 893; Beschl. v. 18.7.1973 - 1 BvR 23/73 -, BVerfGE 35, 382, 399), und deren Gewicht durch die Anordnung des Sofortvollzugs noch zusätzlich verschärft wird, ein über das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts hinausgehendes besonderes öffentliches Interesse an einer Wohnsitzverlegung vor Eintritt der Unanfechtbarkeit erforderlich ist. Die voraussichtliche Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts begründet für sich allein nur das allgemeine Interesse an seiner Vollziehung, nicht aber zugleich auch deren, für die behördliche Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche Dringlichkeit (vgl. grundlegend BVerfG, Beschl. v. 27.4.2005 - 1 BvR 223/05 -, NVwZ 2005, 1303; Beschl. v. 18.7.1973, a.a.O., S. 402; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 757 f. m.w.N.).

An dem danach erforderlichen besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung fehlt es hier.

Es ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht aus dem Interesse an einer gleichmäßigen Belastung der Kommunen mit Ausgaben für an Ausländer zu erbringende Sozialleistungen. Nach der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift in Nr. 12.2 f. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwV AufenthG - vom 26. Oktober 2009 (GMBl. S. 877), die in Niedersachsen auch für die Erteilung wohnsitzbeschränkender Auflagen zu Duldungen Anwendung findet (vgl. Senatsbeschl. v. 23.11.2012 - 8 LA 149/12 -, juris Rn. 21), zielt die wohnsitzbeschränkende Auflage bereits als solche darauf ab, mittels einer regionalen Bindung die überproportionale fiskalische Belastung einzelner Länder und Kommunen durch ausländische Empfänger sozialer Leistungen zu verhindern (vgl. Nr. 12.2.5.2.1 Satz 1 AVwV AufenthG). Dieses durchaus berechtigte öffentliche Interesse am Erlass einer wohnsitzbeschränkenden Auflage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.2.2001, a.a.O., S. 892 f.) vermag aber regelmäßig nicht zugleich deren sofortige Vollziehung zu rechtfertigen (vgl. zu den hier ersichtlich nicht einschlägigen Ausnahmen: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 759 m.w.N.). Vielmehr bedarf es eines hierüber hinausgehenden öffentlichen Interesses am Sofortvollzug (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.4.2005, a.a.O.; v. 18.7.1973, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 21.3.2014 - 8 ME 24/14 -, Rn. 4; v. 10.5.2012 - 8 ME 59/12 , juris Rn. 4; v. 29.7.2011 - 8 ME 36/11 -, juris Rn. 22 jeweils m.w.N.). Das Interesse an einer gleichmäßigen Belastung der Kommunen mit Ausgaben für an Ausländer zu erbringende Sozialleistungen allein vermag die sofortige Vollziehung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage daher nicht zu rechtfertigen (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 15.8.2007 - 9 L 708/07 -, juris Rn. 29 f.).

Ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der Einhaltung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften. Der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 84 Abs. 1 AufenthG zu erkennen gegeben, in den Fällen der Erteilung wohnsitzbeschränkender Auflagen zu Aufenthaltserlaubnissen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 13.4.2010 - 8 ME 5/10 -, juris Rn. 21) und zu Duldungen nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 23.11.2012, a.a.O., Rn. 15 f.) regelmäßig keinen der dem Abwarten des Hauptsacheverfahrens entgegenstellt, unverzüglichen Handlungsbedarf zu sehen, es vielmehr beim Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO bleiben sollte, wonach der Klage aufschiebende Wirkung zukommt. Die infolgedessen bestehende aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen auf § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG oder § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gestützten Bescheid und die hieran anknüpfende Möglichkeit, während des Rechtsmittelverfahrens den Wohnsitz frei von den verfügten Beschränkungen zu wählen, ist Folge des gesetzlichen, durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechtsschutzsystems und daher hinzunehmen. [...]