VG Trier

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Zitieren als:
VG Trier, Beschluss vom 17.04.2014 - 5 L 583/14 TR - asyl.net: M22439
https://www.asyl.net/rsdb/M22439
Leitsatz:

In den Fällen des § 26a AsylVfG muss das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsanordnung die Übernahmebereitschaft des Zielstaates und inländische Abschiebungshindernisse abschließend geklärt haben, da der Ausländerbehörde insoweit keine Entscheidungskompetenz zusteht.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Abschiebungsandrohung, inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, Dublinverfahren, Zuständigkeit, sachliche Zuständigkeit, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Ausländerbehörde, Abschiebungshindernis, Familienangehörige,
Normen: AsylVfG § 26a, AsylVfG § 34a Abs. 1 S. 1, AsylVfG § 34a,
Auszüge:

[...]

Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 26a AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Insoweit hat das BVerfG bereits in einem Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 – u.a., juris, unter Randnummer 156 ausgeführt, dass eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG erst dann ergeht, wenn der Zielstaat der Abschiebung einer Übernahme des Asylsuchenden zugestimmt hat.

Vorliegend fehlt es indessen bislang an einer Zustimmung der italienischen Behörden, so dass von daher bereits erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen.

Hinzu kommt, dass sich die Kammer der Auffassung der Antragsgegnerin, dass das von dem Antragsteller geltend gemachte familiäre Abschiebungshindernis nicht von ihr, sondern als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis von der für ihn zuständigen Ausländerbehörde nach Erlass einer auf § 34a Abs. 1 AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnung zu prüfen sei, unter Bezugnahme auf den Wortlaut des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, demzufolge das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (erst) anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, und Randnummer 156 des bereits zitierten Urteils des BVerfG vom 14. Mai 1996 nicht anzuschließen kann. Insoweit muss das Bundesamt daher vor Erlass einer Abschiebungsanordnung die Übernahmebereitschaft des Zielstaates und inländische Abschiebungshindernisse abschließend geklärt haben, da der Ausländerbehörde insoweit keine Entscheidungskompetenz zusteht (vgl. Beschluss der Kammer vom 19. Juli 2011 - 5 L 971/11.TR – und Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 - sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, alle veröffentlicht bei juris). Ohne diese Klärung steht daher nicht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. [...]