OVG Saarland

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Zitieren als:
OVG Saarland, Beschluss vom 27.08.2014 - 2 D 282/14 - asyl.net: M22473
https://www.asyl.net/rsdb/M22473
Leitsatz:

Auf besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kann sich nicht berufen, wer nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, sondern nur einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ist.

Einer Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen steht nicht entgegen, wenn - mangels Mitwirkung eines Ausländers an der Klärung seiner Staatsangehörigkeit - noch nicht absehbar ist, welches sein "Herkunftsland" ist bzw. ob er überhaupt Staatsangehöriger eines Landes ist und ob er abgeschoben werden könnte, da der der Bundesrepublik drohenden Beeinträchtigung ihrer Interessen durch fortwährende Straftaten des Ausländers durch die Ausweisung jedenfalls insoweit entgegengewirkt wird, als die Verschlechterung des Aufenthaltsstatus bzw. bei freiwilliger Ausreise die der Rückkehr entgegenstehende Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG als Warnung dient und ihm vor Augen führt, dass Verstöße gegen die Rechtsordnung aufenthaltsrechtlich nicht folgenlos bleiben.

Mit Eintritt der Volljährigkeit verwandelt sich die einem Kind gemäß § 33 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis nur dann zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht im Sinne des § 34 Abs. 2 AufenthG und lässt eine Verlängerung im Ermessensweg nach § 34 Abs. 3 AufenthG zu, wenn der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt ist.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Ausweisung, besonderer Ausweisungsschutz, Fiktionsbescheinigung, Erlaubnisfiktion, spezialpräventive Gründe, Volljährigkeit, Kindernachzug, Familiennachzug, Verlängerungsantrag, eigenständiges Aufenthaltsrecht, ungeklärte Staatsangehörigkeit, Zielstaatsbezeichnung,
Normen: AufenthG § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AufenthG § 56, AufenthG § 81 Abs. 5, AufenthG § 33, AufenthG § 34 Abs. 2, AufenthG § 34 Abs. 3, GG Art. 6, GG Art. 6 Abs. 1, EMRK Art. 8, EMRK Art. 8 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Die Ausweisungsverfügung ist voraussichtlich rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden Ausweisung nach § 53 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz liegen vor, da der Kläger unstreitig wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von 5 Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens 3 Jahren rechtskräftig verurteilt wurde. Der Kläger hat auch selbst nichts vorgetragen, was die Richtigkeit der Ausweisungsverfügung begründet in Frage stellen könnte. Zwar beruft er sich in der Klagebegründung darauf, dass er seine – zahlreichen – Straftaten ausschließlich als Jugendlicher begangen habe, als er sich noch im Stadium der Entwicklung seiner Persönlichkeit befunden habe. Soweit er damit darlegen will, dass entgegen der Annahme des Beklagten von ihm künftig keine Straftaten mehr zu erwarten seien, ist dem indes entgegenzuhalten, dass er nach Aktenlage etwa seine letzte Straftat nicht als Jugendlicher, sondern am 4.10.2011 im Alter von fast 21 Jahren verübt hat. Es ist auch ansonsten weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich, dass der Kläger, den seine Verurteilungen in der Vergangenheit offensichtlich nicht beeindruckt haben und der sogar in der Bewährungszeit straffällig wurde, sich nunmehr zu einem Leben ohne Straftaten entschlossen hätte und eine solche Absicht auch durch entsprechende Schritte umgesetzt hätte. Da insbesondere nichts dafür spricht, dass er sich darum bemüht hätte, wirtschaftlich Fuß zu fassen, durch Arbeit von staatlichen Leistungen unabhängig zu werden und seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln - legal - zu sichern, liegt die konkrete Gefahr, dass er auch weiterhin in erheblichen Maße Straftaten und insbesondere Einbruchsdiebstähle begeht, auf der Hand; die vom Beklagten erstellte Gefahrenprognose beruht daher offensichtlich auf einer zutreffenden tatsächlichen Grundlage.

Der Kläger kann sich ferner nicht auf besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG berufen, da er zwar im Bundesgebiet geboren wurde und sich hier auch mindestens 5 Jahre rechtmäßig aufgehalten hat, er jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung über seine Ausweisung nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war; einem Aufenthaltstitel steht die ihm auf seinen Verlängerungsantrag erteilte Fiktionsbescheinigung im Sinne von § 81 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 AufenthG nicht gleich (streitig, ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 13.3.2006 – 24 ZB 05. 3191 –, juris; vgl. auch Hailbronner, AuslR, § 56 RN 10 m.w.N.; a.A. Hess. VGH, Entscheidung vom 28.12.2006 – 12 TG 2396/06 – , juris), zumal er auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – wie noch auszuführen ist – nicht erfüllt. Letztlich kommt es aber auf die Frage, ob der Kläger zwingend oder in Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 AufenthG nur "in der Regel" auszuweisen ist, nicht an, nachdem der Beklagte im Widerspruchsbescheid über die Ausweisung sogar "eine hilfsweise Entscheidung unter Ermessensgesichtspunkten, die weitergeht als ein im Falle des Eintretens des besonderen Ausweisungsschutzes zu treffende Regelentscheidung", ohne Ermessensfehler mit demselben Ergebnis getroffen hat; hierauf kann verwiesen werden.

Da seit der Behördenentscheidung keine neuen Aspekte bekannt geworden sind, die gegen die Ausweisung des Klägers sprechen könnten, ist diese voraussichtlich auch unter Verhältnismäßigkeitsaspekten nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger volljährig ist, mit seinen Eltern und Geschwistern nicht zusammenlebt und außerdem weder er auf deren Hilfe noch seine Familie auf seine Unterstützung angewiesen ist; Gleiches gilt mit Blick auf das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Familienleben. Die Ausweisung stellt auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein von dieser Vorschrift ebenfalls geschütztes Privatleben dar. Zwar ist der 23jährige Kläger in Deutschland geboren worden und lebt er seither – davon insgesamt ca. 13 Jahre rechtmäßig - im Bundesgebiet. Hier leben auch sein im Jahre 2000 eingebürgerter Vater und seine Mutter und Geschwister, deren Staatsangehörigkeit – wie beim Kläger selbst - ungeklärt ist. Er spricht nach seinen Angaben nur Deutsch, wobei die Richtigkeit dieser Darstellung vor dem Hintergrund, dass seine Eltern – beide Roma-Angehörige – in Paris (Vater) bzw. in Amsterdam (Mutter) geboren wurden, die Mutter erst kurz vor seiner Geburt zu seinem Vater ins Bundesgebiet eingereist war und sich daher Romani als gemeinsame Sprache aufdrängt, die Roma-Angehörige in vielen Ländern sprechen und ihren Kindern in der Familie vermitteln, sehr fraglich ist, letztlich aber vorliegend unterstellt werden kann. Trotz seines Aufenthalts in Deutschland seit seiner Geburt, seiner guten Kenntnisse der deutschen Sprache und eines eingebürgerten, somit mutmaßlich in Deutschland verwurzelten Vaters ist es dem Kläger ersichtlich jedoch nicht gelungen, sich im Bundesgebiet zu integrieren. Er ist von seinen Eltern erst im Alter von 11 Jahren eingeschult worden und hat die Schule nach Aktenlage eher unregelmäßig besucht. Den Hauptschulabschluss (vom 6.7.2009, Bl. 116 Ausländerakte) erreichte der Kläger, der schon als nicht strafmündiges Kind strafrechtlich in Erscheinung getreten war (Bl. 62 Ausländerakte), nach seiner Verurteilung vom 22.8.2008 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren (Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 22.8.2008, Bl. 67 Ausländerakte) erst im Rahmen der Strafvollstreckung. Nach dem Abschluss dieser Strafvollstreckung am 25.10.2009 hat er indes nicht seine durch den Schulabschluss verbesserten Möglichkeiten zum Eintritt ins Arbeitsleben genutzt, sondern ist bereits am 22.1.2010 wieder straffällig geworden und in der Folge am 16.11.2010zu einer auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von 6 Monaten verurteilt worden (Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 16.11.2010, Bl. 97 Ausländerakte). Dem folgte ein besonders schwerer Diebstahl am 4.10.2011, der seine Verurteilung zu 10 Monaten Freiheitsstrafe nach sich zog. Die Vielzahl seiner kriminellen Tätigkeiten und Verurteilungen insgesamt, die seine fehlende Bereitschaft zur Achtung der Rechtsordnung dokumentieren, hat der Beklagte eindrucksvoll dargestellt. Dass der Kläger schon einmal einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, ist nicht ersichtlich. Eine "Verwurzelung" des Klägers in Deutschland ist daher weder in sozialer noch wirtschaftlicher Hinsicht erkennbar. Ein "faktischer Inländer" ist er offensichtlich nicht.

Der Ausweisung steht auch nicht entgegen, dass derzeit – mangels Mitwirkung des Klägers, der an der Klärung seiner Staatsangehörigkeit offensichtlich nicht interessiert ist – noch nicht absehbar ist, welches sein "Herkunftsland" ist bzw. ob er überhaupt Staatsangehöriger eines Landes ist und ob er abgeschoben werden könnte. Denn der der Bundesrepublik drohenden Beeinträchtigung ihrer Interessen durch fortwährende Straftaten des Klägers wird durch die Ausweisung jedenfalls insoweit entgegengewirkt, als die Verschlechterung des Aufenthaltsstatus bzw. bei freiwilliger Ausreise die der Rückkehr entgegenstehende Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG als Warnung dient und dem Kläger vor Augen führt, dass Verstöße gegen die Rechtsordnung aufenthaltsrechtlich nicht folgenlos bleiben (GK AufenthG, II Vor §§ 53 ff. RN 429). Vor diesem Hintergrund unterliegt auch die festgesetzte Befristung der Wirkung der Ausweisung keinen durchgreifenden Bedenken.

Ein Anspruch auf Verlängerung seiner am 28.10.2009 erteilten und bis 27.10.2011 gültigen Aufenthaltserlaubnis ("§ 33 AufenthG") steht dem Antragsteller - unabhängig von der erfolgten Ausweisung - offensichtlich nicht zu. Insofern ist festzustellen, dass die vorausgegangene, dem Kläger - als Kind im Sinne des § 33 AufenthG erteilte – und am 2.10.2006 gemäß § 34 Abs. 1 AufenthG verlängerte Aufenthaltserlaubnis bis 2.10.2008 gültig war. Einen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis hat der Kläger, der am 19.10.2008 volljährig wurde, ausweislich der Akten nicht gestellt. Mit Eintritt der Volljährigkeit verwandelt sich die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis aber nur dann zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht im Sinne des § 34 Abs. 2 AufenthG und lässt eine Verlängerung im Ermessensweg nach § 34 Abs. 3 AufenthG zu, wenn der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt ist (vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 34 RN 18 f.). Da der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis erst am 24.9.2009 – also fast ein Jahr nach Ablauf des Aufenthaltstitels als Volljähriger - beantragt hat, waren die Voraussetzungen für die Verlängerung nach § 34 Abs. 3 AufenthG nicht mehr gegeben. Diese können auch nicht durch die ihm erteilte "Verlängerung" "wiederaufleben".

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Nach allgemeinen Vorschriften kann, da kein Familiennachzug angestrebt wird, allenfalls die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG erteilt werden kann, in Betracht gezogen werden, nachdem der Kläger durch die Ablehnung seines Antrags vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist. Nach dieser Vorschrift muss die Ausreise des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sein (Satz 1). Eine Aufenthaltserlaubnis darf jedoch nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (Satz 3), wobei ein Verschulden insbesondere dann vorliegt, wenn er u.a. zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (Satz 4). Eine Ausreise des Klägers erscheint derzeit mit Blick darauf, dass seine Staatsangehörigkeit ungeklärt und damit ungewiss ist, in welches Land er zurückkehren müsste bzw. könnte, aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Allerdings ist der Kläger gemäß § 82 AufenthG zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere was die unverzügliche Beibringung der erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse anbelangt. Es ist dem Kläger zumutbar, Informationen von seiner in Deutschland lebenden Familie und ihnen bekannten Verwandten im Ausland über die Herkunft seiner direkten Vorfahren und deren Status im Herkunftsland zu beschaffen und dem Beklagten mitzuteilen. Da nach Aktenlage nicht ersichtlich ist, dass der Kläger sich bislang um die Aufklärung seiner Staatsangehörigkeit bemüht hätte, muss davon ausgegangen werden, dass er nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. [...]