VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.03.2015 - 8 L 435/15.F.A - asyl.net: M22902
https://www.asyl.net/rsdb/M22902
Leitsatz:

Bei der Feststellung, ob die Abschiebung im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG "durchgeführt werden kann", hat das Bundesamt die Übernahmebereitschaft des Drittstaates festzustellen und hierbei insbesondere die Frage zu klären, ob eine Rückführung in nächster Zeit möglich sein wird.

Schlagwörter: sichere Drittstaaten, Drittstaatenregelung, Dublin III-Verordnung, Dublinverfahren, Übernahmebereitschaft, Überstellung, Durchführbarkeit, Italien, subsidiärer Schutz,
Normen: AsylVfG § 34a, AsylVfG § 34a Abs. 1 S. 1, AsylVfG § 26a,
Auszüge:

[...]

Der Antrag ist nach § 34a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und im übrigen auch zulässig. Er ist auch begründet.

Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem Aufschubinteresse des Antragstellers geht zu dessen Gunsten aus. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) abgeschoben werden soll, das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Derartige Feststellungen hat das Bundesamt aber nicht getroffen, vielmehr hat es zunächst auf der Grundlage der Dublin III-Verordnung in Italien nachgefragt, ob auf der Grundlage der Dublin III-Verordnung einer Übernahme des Antragstellers zugestimmt werde. Diese Anfrage hat Italien beantwortet und mitgeteilt, dass der Überstellung nicht zugestimmt werden könne, weil dem Antragsteller subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Asylverfahren abgeschlossen sei und die Überstellung nach Italien in Absprache mit den italienischen Polizeibehörden zu vereinbaren sei. Diese Absprache hat das Bundesamt nicht getroffen. Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandsmerkmals "sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann" hat das Bundesamt die Übernahmebereitschaft des Drittstaates festzustellen und hierbei insbesondere die Frage zu klären, ob eine Rückführung in allernächster Zeit möglich sein wird (vgl. VG Kassel, Urteil vom 13.05.2013 (Az. 1 K 839/13.KS.A) unter Bezugnahme auf VG Ansbach, Urteil vom 06.07.2012 (Az. AN 3 K 12.30/11); VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.02.2015 (Az. 8 L 105/15.F.A)). [...]