Zulassung der Berufung zur Klärung der Frage, ob Art. 19 Abs. 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung jedenfalls dann ein subjektives Recht des Asylbewerbers begründen, wenn eine Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat nicht innerhalb der dort festgelegten sechsmonatigen Frist erfolgt ist.
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. Mai 2015 wird gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zugelassen.
Im Berufungsverfahren wird zu klären sein, ob Art. 19 Abs. 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (sog. "Dublin-II-Verordnung"), ein subjektives Recht des Asylbewerbers jedenfalls dann begründen, wenn eine Überstellung an den zuständigen Mitgliedsstaat nicht innerhalb der dort festgelegten sechsmonatigen Frist erfolgt ist. [...]