SG Bremen

Merkliste
Zitieren als:
SG Bremen, Beschluss vom 27.07.2015 - S 16 AY 81/15 ER - asyl.net: M23096
https://www.asyl.net/rsdb/M23096
Leitsatz:

Leistungen nach §§ 3 und 4 AsylbLG sind für visumsfrei eingereiste Ausländer auch schon zu erbringen, bevor die Ausländerbehörde über eine Umverteilung nach § 15a AufenthG entschieden hat.

Schlagwörter: Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Verteilungsverfahren, Mazedonien, Umverteilung, Kurzaufenthalt, visumsfreie Einreise, Positivstaater, unerlaubte Einreise,
Normen: AufenthG § 15a, AsylbLG § 3, AsylbLG § 4,
Auszüge:

[...]

Dem Begehren steht zunächst nicht entgegen, dass die Antragstellerinnen keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland begründet hätten und sich nur besuchsweise hier aufhielten. Daraus, dass die Antragstellerinnen nach ihrer Einreise die Feststellung von Abschiebungshindernissen und Duldungen beantragt haben, ergibt sich - wie aus ihrem weiteren Vorbringen - dass sie sich nicht nur besuchsweise in Deutschland aufhalten, sondern zum Zwecke eines dauerhaften Aufenthalts eingereist sind und damit zur Zeit einen gewöhnlichen Aufenthalt in Bremen begründet haben.

Jedenfalls im Wege einer Folgenabwägung sind den Antragstellern – ggf. bis zu einer Umverteilungsentscheidung – Leistungen nach § 3 AsylbLG zuzusprechen. Voraussichtlich erfüllen die Antragstellerinnen § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG. Für Einreise und Aufenthalt benötigen Personen mazedonischer Staatsangehörigkeit (nach Anhang II der EU-Visum-Verordnung) zwar kein Visum; da die Antragstellerinnen – wofür alles spricht – mit dem Ziel eingereist sind, länger als 90 Tage in Deutschland zu verbleiben, dürften sie sich jedoch nicht auf eine Visumsfreiheit berufen können und dürfte ihre Einreise unerlaubt sein (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen v. 28.8.2014 – L 8 AY 53/14 B ER).

Es ist auch im Rahmen der Folgenabwägung zu unterstellen, dass die Antragstellerinnen ihren Lebensunterhalt nicht anders finanzieren können; die "späte" Abholung der vorläufig durch die Antragsgegnerin zugesagten Leistungen ist nach dem Vorbringen der Antragstellerinnen dadurch entstanden, dass das entsprechende Schreiben sie erst mit Verspätung erreicht hat und nicht dadurch, dass der Lebensunterhalt auf andere Weise gesichert wäre.

Durch die von der Antragsgegnerin anerkannten Zahlungen entfällt der Anordnungsgrund und -anspruch nicht vollumfänglich. Nach der auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerfG fußenden Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen muss das Existenzminimum in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein, ohne dass eine kurze Aufenthaltsdauer oder -perspektive es rechtfertigen würden, den Anspruch auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums auf die Sicherung der physischen Existenz zu beschränken (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen v. 14.4.2015 – L 8 SO 54/15 B ER). Eine auf 100 EUR wöchentlich gekürzte Leistungsgewährung für zwei Personen trägt dem keine hinreichende Rechnung, so dass Leistungen nach § 3 AsylbLG in voller Höhe (jedoch ohne Kosten der Unterkunft) zu gewähren sind (unter Anrechnung sonstiger Zahlungen). Die Antragstellerinnen haben zudem einen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit nach § 4 AsylbLG glaubhaft gemacht.

Dass eine Verteilung nach § 15a AufenthG für die Antragstellerinnen zumindest in Betracht kommt und sich die Zuständigkeit bzw. der Umfang der Leistungspflicht der Antragsgegnerin dadurch ändern könnte, ist jedenfalls bis zum Vorliegen einer solchen Verteilungsentscheidung unbeachtlich. Der Zeitraum der Anordnung war aber vor diesem Hintergrund zu beschränken. Sollte eine Verteilung nicht erfolgen, wird die Anordnung auf den Zeitraum bis 31.12.2015 beschränkt, sollte nicht vorher Bestandskraft eines Ablehnungsbescheides nach dem AsyIbLG eintreten. [...]