VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.04.2015 - A 11 S 106/15 - asyl.net: M23215
https://www.asyl.net/rsdb/M23215
Leitsatz:

Zur Zulässigkeit der Überstellung eines alleinstehenden Mannes nach Bulgarien zur Durchführung des Asylverfahrens (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteile vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77, und vom 18.03.2015 - A 11 S 2042/14 - juris)

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Bulgarien, Dublinverfahren, medizinische Versorgung, Überstellung, Aufnahmebedingungen, Mitgabe von Medikamenten, systemische Mängel, Dublin-Rückkehrer,
Normen: VO 343/2003 Art. 3, VO 343/2003 Art. 10, AsylVfG § 27a,
Auszüge:

[...]

bb) Auch heute, etwa fünf Monate später, und unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnismittel, ist der Senat weiter der Überzeugung, dass in dem hier vorliegenden Fall eines alleinstehenden Antragstellers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen systemischer Schwachstellen vorliegen (ebenso Senatsurteil vom 18.03.2015 - A 11 S 2042/14 - juris; Bay. VGH, Urteil vom 02.02.2015 - 13a ZB 14.50068 - juris; vgl. auch Österreichisches Bundesverwaltungsgericht, Erkenntnis vom 04.03.2015 - W192 2100103-1, und Erkenntnis vom 03.10.2014 - W212 2009059-1, zu finden unter www.ris.bka.gv.at/Bvwg/; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.02.2014 - E-597/2014 - www.bvger.ch/publiws/?lang=de). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betreffende - wie hier der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - nicht an einer schwerwiegenden und dringend behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet (siehe hierzu unten (2.)).

(1.) Es kommt zwar weiter oder gar vermehrt zu Übergriffen gegen Ausländer und Flüchtlinge in Bulgarien; dem bulgarischen Staat bzw. staatlichen Behörden und Politikern wird vorgeworfen, dass dagegen nicht hinreichend aktiv vorbeugend sowie repressiv in der Strafverfolgung vorgegangen wird (dazu ausführlich amnesty international, "Missing the point. Lack of adequate investigation of hate crimes in Bulgaria", Febr. 2015). Zudem ist geplant, den Zaun an der Grenze zur Türkei noch auszubauen (vgl. Reuters vom 14.01.2015 "Bulgaria to extend fence at Turkish border to bar refugee influx“); es mehren sich Berichte wonach es an der Grenze und in Grenznähe zu rechtswidrigen Zurückschiebungen (push-backs) kommen soll. Die Zahl der Flüchtlinge steigt tendenziell weiter an - von 910 im Juli 2014 über 1.105 im August, 1.220 im September, 1.430 im Oktober und 1.380 im November auf 1.500 im Dezember 2014 (Eurostat, "Asylum and new asylum applicants“ - monthly data", Stand: 27.03.2015). Bulgarien hatte im Jahre 2014 insgesamt 11.080 Asylantragsteller gegenüber 7.145 im Jahre 2013 und 1.385 im Jahre 2012 (Eurostat, "Asylum and new asylum applicants“ - annual aggregated data", Stand: 23.03.2015). Auch ist die Situation in vielen der Heime sicherlich immer noch verbesserungsbedürftig. Daraus folgen aber für alleinstehende Asylbewerber wie den Kläger weiter keine systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Bulgarien.

In den verschiedenen Flüchtlingsunterkünften sind immer noch ausreichend Plätze vorhanden (vgl. dazu UNHCR an VG Minden vom 23.12.2014, wonach in den sieben Unterkünften 6.000 Plätze bestehen, von denen 3.910 belegt sind). UNHCR berichtet in der aktuellsten Stellungnahme vom 23.12.2014 (an VG Minden) über das Aufnahmeverfahren und die allgemeine Situation für Flüchtlinge, dass Asylbewerber nach einer (illegalen) Einreise nach Bulgarien nicht mehr für einen längeren Zeitraum inhaftiert werden. Dies ist laut UNHCR einer seit dem ersten Vierteljahr 2014 verbesserten Kooperation zwischen Grenz- und Einwanderungsbehörden und der staatlichen Agentur für Flüchtlinge (SAR) zu verdanken. Für die Bewohner der SAR-Einrichtungen sorgt der Staat für warme Mahlzeiten (zweimal täglich) und eine medizinische Grundversorgung. Aufgrund der UNHCR-Förderung kümmern sich Partnerorganisationen (Bulgarisches Rotes Kreuz, Bulgarian Helsinki Commitee, CARITAS) unter anderem um rechtliche Beratung und nicht offizielle Bulgarisch-Kurse in den SAR-Einrichtungen. Mittlerweile gibt es ein Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur für Flüchtlinge und 14 Nichtregierungsorganisationen mit dem Ziel der verbesserten Versorgung und Betreuung von Personen, die internationalen Schutz in Bulgarien suchen oder diesen erhalten haben; hierzu gehört auch die medizinische Versorgung (FOCUS News Agency vom 30.01.2015). Wie der UNHCR in seiner Stellungnahme vom 23.12.2014 weiter ausführt, haben die in den SAR-Einrichtungen untergebrachten "Dublin-Rückkehrer" ein Recht auf dieselben Hilfe- und Dienstleistungen, die anderen Asylbewerbern zustehen. Als Folge des ständigen Anstiegs der Anzahl der neuen Asylanträge erfolgt allerdings die Registrierung und Bearbeitung der Anträge seit kurzem wieder etwas verzögert. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die SAR weiterhin nicht über eine ausreichende Anzahl von Dolmetschern (insbesondere für Farsi/Dari und Paschtu) sowie von Mitarbeitern für die Registrierung und Befragung verfügt. Videokonferenz- Ausrüstungen in zwei Einrichtungen, nämlich in der RC-Harmanli und der Übergangseinrichtung für Einwanderungshaft, Allocation Centre Elhovo, sollen helfen, das Verfahren zu beschleunigen. UNHCR geht davon aus, dass wegen der Erhöhung der Aufnahme- und der Bearbeitungskapazitäten seit Anfang 2014, welche dazu geführt habe, dass zwischen Januar und Oktober 2014 5.624 Antragstellern ein Schutzstatus gewährt worden sei, das Asylsystem "einigermaßen" funktioniert. Um allerdings die bisher bei den Aufnahme- und Bearbeitungskapazitäten erfolgen Verbesserungen beizubehalten, benötige die SAR weiter Mittel.

Auch nach EASO (EASO, Special Support Plan to Bulgaria vom 05.12.2014) hat das bulgarische Asylsystem "in den letzten 12 Monaten", also zwischen Ende 2013 und Ende 2014, eine Reihe von wichtigen Fortschritten gemacht. Dazu gehören die bereits im Senatsurteil vom 10.11.2014 (A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77) angeführte Erhöhung der Zahl von Aufnahmeeinrichtungen bzw. Zentren, die Verbesserung der Wohnbedingungen in diesen Zentren und die Erhöhung der Zahl der Beschäftigten in den SAR (von 133 auf 293, vgl. im einzelnen EASO vom 05.12.2014, S. 6 f.). Seit Juli 2014 gilt ein nationaler Plan zur Integration von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde. Vor allem hat EASO auf die im Oktober 2014 geäußerte Bitte Bulgariens hin Unterstützung bei der weiteren Verbesserung des bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystems - so genannten "special support" (vgl. zum Hintergrund dieses Programms EASO vom 05.12.2014, Annex D, S. 14) - zugesagt. Nach den unter anderem mit Hilfe des "EASO Operation Plan to Bulgaria" in der Vergangenheit erzielten Fortschritten ist nun ein "EASO Special Support Plan to Bulgaria" konzipiert worden, welcher am 05.12.2014 vom Bulgarischen Innenminister und EASO unterzeichnet wurde. Zu den danach geplanten Maßnahmen, welche bis Ende Juni 2016 fortdauern sollen, gehören unter anderem die Unterstützung bei der Einhaltung geltenden Flüchtlingsrechts der Europäischen Union, bei der Erkennung und Behandlung von besonders schutzbedürftigen Personen, bei der Aufnahme der Flüchtlinge bzw. den Aufnahmeverfahren, bei der Schaffung von Verfahrensgarantien und der verbesserten Aufnahme von Kindern und unbegleiteten Minderjährigen, bei der Entwicklung von Trainings für Dolmetscher, sowie bei der Aus- oder Weiterbildung von Entscheidern und von Angehörigen der Justiz (vgl. ausführlich zu den geplanten Maßnahmen EASO vom 05.12.2014). Die Umsetzung des Plans wird in Kooperation und mit Unterstützung des UNHCR erfolgen.

Ob insbesondere die Darstellung von EASO zu den Verbesserungen in der bulgarischen Asyl- und Aufnahmepraxis mit Blick auf den von PRO ASYL im April 2015 veröffentlichen Bericht „Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“, möglicherweise einer kritischen Nachfrage bzw. genaueren Prüfung bedürfte, kann dahingestellt bleiben. Der Bericht, der allerdings primär Ereignisse aus dem Jahre 2013 dokumentiert, ist dem Senat erst am 13.05.2015 zugegangen und kann im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Zu diesem Zeitpunkt war der unterschriebene Urteilstenor zum Zwecke der Bekanntgabe an die Beteiligten auf Nachfrage bereits seit dem 07.04.2015 auf der Geschäftsstelle niedergelegt. Eine Änderung der Entscheidung des Senats bzw. - dem vorgeschaltet - eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist dann nicht mehr zulässig (Senatsurteil vom 15.04.2011 - 11 S 189/11 - juris; Bader, u.a. VwGO, 6. Aufl. 2014, § 116 Rn. 10 - jew. m.w.N.).

Auf der Grundlage der von ihm herangezogenen Erkenntnisquellen geht der Senat davon aus, dass der bulgarische Staat inzwischen auch für wachsende Flüchtlingszahlen hinreichend gerüstet ist und derzeit nicht - wie 2013 - befürchtet werden muss, dass die Verfahrens- und Aufnahmebedingungen nicht den Anforderungen genügen. Für den Kläger folgt daraus, dass eine Überstellung nach Bulgarien weiter möglich ist. Als "Dublin-Rückkehrer" hat er erst recht keine menschenunwürdige Behandlung zu befürchten.

Die Erkenntnisse über die Behandlung und die Situation von so genannten "Dublin-Rückkehrern", von denen der Senat bislang ausgegangen ist (vgl. dazu Auszug aus dem Urteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, InfAuslR 2015, 77, oben), werden mit der Stellungnahme des UNHCR vom 23.12.2014 bestätigt. Danach wird in allen Dublin-Verfahren eine Anhörung durchgeführt, "wenn notwendig". Der Zugang zu einem Verfahren über die Feststellung des Flüchtlingsstatus im Fall der "Wiederaufnahme" - also bei Antragstellern, welche in Bulgarien bereits einen Asylantrag gestellt haben - ist prinzipiell davon abhängig, welchen Stand der frühere Asylantrag in Bulgarien gehabt hat bzw. hat. Ist über diesen noch nicht (sachlich) entschieden worden, wird in Bulgarien eine Entscheidung gefällt. Hat ein Asylbewerber Bulgarien verlassen und erscheint nicht oder wirkt an einem Verfahrensschritt nicht mit, so wird das Verfahren allerdings nach zehn Tagen des Nichterscheinens bzw. der fehlenden Mitwirkung ausgesetzt. Kehrt der Antragsteller sodann innerhalb von drei Monaten nach Registrierung seines Antrags nach Bulgarien zurück, wird es wiedereröffnet und grundlegend geprüft. Erfolgt die Rückkehr in die Republik Bulgarien dagegen erst nach Ablauf dieser Frist, so gilt die Anwesenheit des Asylbewerbers als illegal und er wird in Abschiebungshaft genommen, es sei denn er kann "objektive Gründe" für einen Wechsel seines Wohnortes, sein Nichterscheinen bei der zuständigen Behörde oder seine fehlende Mitwirkung darlegen. Grundsätzlich kann der Betroffene nach Beendigung seines Verfahrens einen Folgeantrag stellen; es werden dann aber nur die mit dem Folgeantrag geltend gemachten neuen Gründe geprüft.

Für Dublin-Rückkehrer gilt nach dieser Stellungnahme des UNHCR allerdings weiter (siehe bereits UNHCR vom April 2014) die Besonderheit, dass das Asylverfahren generell wiedereröffnet wird, wenn über den Asylanspruch (in der Sache) noch nicht entschieden worden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Dublin-Rückkehrer einer Fortführung des Verfahrens in Bulgarien zustimmt. Nach UNHCR ist damit eine sachliche Prüfung des Asylantrags sichergestellt; der Antragsteller wird abhängig vom Verfahrensstand höchstwahrscheinlich in eine SAR-Einrichtung überstellt und genießt dieselben Rechte wie andere Asylbewerber. Selbst in Fällen, in denen das Verfahren zunächst ausgesetzt und nach weiteren drei Monaten beendet wurde, wird in der Praxis nach einer Überstellung zu einer Anhörung (über die Gründe für die Asylantragstellung) geladen, wenn eine solche noch nicht stattgefunden hat. Ist hingegen über den Asylanspruch in der Sache bereits abschließend negativ entschieden worden, wird zwar die betreffende Person wieder ins Land gelassen, aber ebenso behandelt wie ein Asylbewerber, dessen Ersuchen um internationalen Schutz bestandskräftig abgelehnt wurde. Sie können dann mit dem Ziel einer Abschiebung in einer Haftanstalt festgehalten werden, welche der Abteilung für Migration unterstellt ist. Etwas anders gilt wiederum, wenn der Betreffende einen Folgeantrag einreicht. Dann wird er nicht inhaftiert. Er kann dann in einer SAR-Einrichtung untergebracht werden oder unter einer "externen Anschrift" wohnhaft sein.

Das bedeutet für den Kläger, der zwar einen Asylantrag gestellt, aber nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Bulgarien noch nicht zu seinen Asylgründen angehört worden ist, dass sein Asylverfahren in Bulgarien fortgeführt wird. Der Senat ist der Überzeugung, dass dieser Vortrag des Klägers, es habe keine Anhörung zu den Gründen gegeben, warum er sein Heimatland verlassen hat, zutreffend ist. Seine Schilderungen auf die Fragen des Senats sind insgesamt nachvollziehbar und stimmig gewesen. Dass Bulgarien ohne nähere Begründung unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO der Übernahme des Klägers zugestimmt hat, steht dem nicht entgegen. Denn diese Vorschrift kann auch bei einer rein verfahrensmäßigen Beendigung des Asylverfahrens genannt werden.

Soweit der Kläger bei der Anhörung durch das Bundesamt auf den Vorhalt einer Asylantragstellung in Bulgarien angegeben hatte, es habe lediglich eine Anhörung gegeben, sie hätten auf seine drei schriftlichen Bitten nicht reagiert, er sei vier Monate obdachlos gewesen, ohne dass es eine Entscheidung gegeben habe, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Das Bundesamt hat ausweislich der Niederschrift über die Befragung vom 20.09.2013 hierzu keine Nachfragen gestellt. Es ist durchaus möglich, dass der Kläger lediglich eine allgemeine Gelegenheit zur Äußerung aus anderen Gründen gemeint hat, wie etwa im unmittelbaren Zusammenhang mit der Asylantragstellung aus dem Gefängnis heraus, oder schlicht in der konkreten Befragungssituation übertrieben hat. Selbst wenn man im Übrigen entgegen seinen Angaben in der Berufungsverhandlung unterstellen würde, es habe bereits eine abschließende negative Sachentscheidung gegen ihn gegeben, könnte er einen Folgeantrag stellen.

Unter diesen Umständen bestehen insbesondere keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Überstellung nach Bulgarien in Haft genommen und dort menschenrechtswidrig behandelt werden könnte. Die Gefahr einer Inhaftnahme lässt sich auch nicht aus dem Umstand folgern, dass er seinen Angaben zufolge direkt nach seiner Einreise nach Bulgarien inhaftiert und zunächst in einem Gefängnis festgehalten wurde. Denn damals war er illegal nach Bulgarien eingereist. Soweit der Kläger geltend macht, er werde inhaftiert, weil er keinen Platz in einer SAR-Einrichtung finden könne, ist das durch nichts untermauert. Ungeachtet dessen wäre die Möglichkeit eines Fehlverhalten der zuständigen Behörden im Einzelfall mit Blick auf die Anforderungen an das Vorliegen einer so genannten "systemischen Schwachstelle" und das für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK erforderliche Beweismaß der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bzw. des "real risk" (siehe dazu oben 2a) nicht relevant. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 27.01.2015 (Nr. 36925/10 u.a., Neshkov u.a.), auf welches er bezüglich der Art. 3 ERMK verletzenden Haftbedingungen verwiesen hat, betrifft im Übrigen eine Strafhaft. Entsprechendes gilt für den von ihm angeführten Beschluss des OLG Celle vom 16.12.2014 (1 Ausl 33/14 - juris), in dem ausgeführt ist, dass eine Inhaftierung in der Vollzugsanstalt Varna nicht mit den Vorgaben der EMRK in Einklang zu bringen ist.

(2.) Der Kläger ist in dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht in einer Weise erkrankt, die dem Senat Veranlassung geben könnte, die in seinem Urteil vom 10.11.2014 (A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77) offen gelassene Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen mit Blick auf Defizite in der medizinischen Versorgung in Bulgarien von einem systemischen (oder jedenfalls die Überstellung im konkreten Einzelfall hindernden) Mangel auszugehen sein könnte (solches verneinend Österreichisches Bundesverwaltungsgericht, Erkenntnis vom 04.03.2015 - W192 2100103-1, a.a.O.).

Beim Kläger liegt ein "Zustand nach kutaner Leishmaniose rechter Unterarm" vor (vgl. ärztliches Attest Dr. Sch. - Facharzt für Allgemeinmedizin vom 03.03.2015 und Schreiben Dr. R.-B. und Dr. R - Fachärzte für HNO vom 13.03.2015). Kutane Leishmaniose ist eine durch Parasiten, die insbesondere durch Sandmücken übertragen werden, ausgelöste und mit Geschwürbildung einhergehende Hauterkrankung (vgl. im Einzelnen Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 265. Aufl. 2014, S. 1200 f.). Die Geschwüre auf dem Unterarm des Klägers sind durch eine ambulante Operation im Februar 2014 entfernt worden (vgl. verschiedene Schreiben des Klinikums S. vom 13.12.2013, 18.12.2013, 22.01.2014). Die im Vorfeld der Operation erfolgten Untersuchungen eines Gewebestücks haben keinen Anhalt für Malignität oder Hinweise auf Pilze ergeben (siehe näher den histologischen Befund vom 13.08.2013); auch besondere mikrobiologische oder tropenmedizinische Auffälligkeiten wurden nicht festgestellt (vgl. die Befunde vom 04.09. und 09.09.2013). Aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass heute noch eine Behandlungsbedürftigkeit des Klägers mit Blick auf die Leishmaniose bestehen würde, insbesondere sind ihnen auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass beim Kläger eine schwere Form der Leishmaniose vorliegen würde, bei der innere Organe in Mitleidenschaft gezogen werden (Pschyrembel, a.a.O.).

Nachdem der Kläger bereits vom 26. bis 30.08.2014 wegen Analfissur und thrombosiertem Hämorrhoidalknoten in stationärer Behandlung war, erfolgte am 14.11.2014 erneut ein operativer Eingriff wegen einer akuten Analfissur. Nach dem Bericht der Klinik vom 15.11.2014 war der postoperative Verlauf komplikationslos. Die bei Entlassung am 17.11.2014 eingesetzte Medikation bestand aus Schmerzmittel (Ibuprofen 600), Magenschutz (Pantozol), Abführmittel (Lactulose MB) und schmerzstillender Salbe (Dolo posterine). Nach den allgemeinen ärztlichen Empfehlungen muss der Kläger viel trinken, bestimmte Speisen wie scharfes Essen vermeiden und auf eine peinliche Hygiene im Analbereich achten (vgl. etwa Arztbrief vom 28.08.2014). Aus dem (hausärztlichen) Attest vom 03.03.2015 ergibt sich nicht, dass der Kläger derzeit noch Medikamente nehmen würde. Soweit Dr. Sch. in diesem Attest schreibt, die Analfissur befinde sich in einem labilen Zustand und sei nur durch weichen Stuhlgang erträglich, beruht dies allein auf der insoweit wiedergegebenen Äußerung des Klägers. Es ist daher nicht ersichtlich, dass es sich bei den Problemen im Analbereich um ein ausgeprägtes Krankheitsbild handelt, das zwingend eine durchgängige ärztliche Versorgung erforderlich machen würde.

Eine wegen aktueller Schmerzen im Bauch am 02.03.2015 durchgeführte Sonographie des Abdomens zeigte keine behandlungsbedürftigen Erkrankungen (vgl. den Arztbrief des Internisten Dr. H. vom 02.03.2015). Weder aus den vorgelegten Befundberichten an den Hausarzt zu Untersuchungen des Blutes vom 02.03.2015, nach denen bis auf Eisen und Thrombozyten die Messwerte im Referenzbereich liegen; noch aus dem Attest des Hausarztes vom 03.03.2015 ergeben sich zureichende Hinweise auf eine aktuell zwingend behandlungsbedürftige Erkrankung. Was die Auffälligkeiten im Mund anbelangt, wie etwa das seit einem Jahr an der Unterlippe bestehende Fibrom, so ist den hierzu vorliegenden ärztlichen Aussagen (vgl. Attest Dr. Sch. vom 03.03.2015, Schreiben der HNO-Praxis Dr. R. vom 13.03.2015) nicht zu entnehmen, dass ein Unterbleiben der Behandlung mit gravierenden Nachteilen für die Gesundheit des Klägers verbunden wäre; abgesehen davon war ein Termin zur Entfernung des Fibroms am 07.04.2015 vorgesehen.

Vor diesem Hintergrund bestand für den Senat auch keine Veranlassung, der mit Schriftsatz vom 23.03.2015 unterbreiteten Anregung zu folgen, den Hausarzt des Klägers, Dr. Sch., in der mündlichen Verhandlung anzuhören.

Bei der derzeit gegebenen gesundheitlichen Situation würden den Kläger etwaige Mängel im bulgarischen Gesundheitssystem nicht treffen. Soweit für ihn eine Regulierung der Verdauung auch unter Zuhilfenahme von Arzneimitteln (wie etwa Lactulose) vorteilhaft ist, können ihm im Übrigen anlässlich der Überstellung Medikamente für die ersten Monate mitgegeben werden. Dadurch kann auch eine mögliche Übergangszeit überbrückt werden, bis der Kläger Zugang zu der in Bulgarien auch für Asylsuchende jedenfalls vorhandenen einfachen ärztlichen Basisversorgung hätte. [...]