VG Chemnitz

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Zitieren als:
VG Chemnitz, Beschluss vom 14.03.2016 - 6 L 95/16 - asyl.net: M23701
https://www.asyl.net/rsdb/M23701
Leitsatz:

Kein Visumsverfahren notwendig bei Änderung des Aufenthaltszwecks von § 18c AufenthG (Arbeitsplatzsuche) zu § 17 AufenthG (Sonstige Ausbildungszwecke):

1. Besitzt eine Person bereits eine Aufenthaltserlaubnis und begehrt deren Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, so benötigt sie hierfür nicht etwa ein Visum, sondern kann den Antrag wegen § 39 S. 1 Nr. 1 AufenthV direkt im Bundesgebiet stellen. Es bestehen keine Einschränkungen in Hinblick auf die Art des Aufenthaltstitels bzw. dessen Rechtsgrundlage.

2. Die Regelung in § 18c Abs. 2, wonach die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden kann, steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck nicht entgegen. Sie bezieht sich nur auf die erneute Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche im Sinne des § 18c AufenthG.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Aufenthaltszweck, Wechsel des Aufenthaltszwecks, Aufenthaltstitel, Aufenthaltserlaubnis, Ausbildung, Sonstige Ausbildungszwecke, Arbeitsplatzsuche, Visum, Ausreise, Blaue Karte EU, Ausschlussgrund, Verlängerung, Erteilungsvoraussetzungen,
Normen: AufenthV § 39 S. 1 Nr. 1, AufenthG § 39 Nr. 1, AufenthG § 17 Abs. 1, AufenthG § 18c Abs. 1, AufenthG § 18c Abs. 2, AufenthG § 17 Abs. 1 S. 3, AufenthG § 16 Abs. 2, AufenthG § 5 Abs. 2, AufenthG § 81 Abs. 1 S. 1,
Auszüge:

[...]

Nach Prüfung der im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Sach- und Rechtslage ist die Ablehnung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltserlaubnis gemäß § 17 AufenthG zum Zweck der betrieblichen Ausbildung als ... offensichtlich rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Der Antragsteller hat nach Aktenlage einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 17 Abs. 1 AufenthG (siehe auch Ziffer II.). [...]

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 17 Abs. 1 AufenthG sind nach der Sach- und Rechtslage gegeben. [...]

Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG sind erfüllt. [...]

Die weiteren Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 AufenthG sind im Fall des Antragstellers - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - nicht zu prüfen. § 5 Abs. 2 AufenthG ist in den Fällen der §§ 39 bis 41 AufenthV unanwendbar (vgl. OVG Münster. Beschluss vom 21.12.2007 - 18 B 1535/07; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 11 S 2077/13; Hailbronner, AuslR, 91. Aktualisierung Sept. 2015, § 5 Rn. 55, 56; NK·AuslR/Bender/Leuschner/Hofmann, 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 28, § 81 Rn. 11, 12). Auch nach Ziffer 5.2.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz - AVV-AufenthG - kommen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 AufenthG nur zum Tragen, wenn ein Visum erforderlich ist. Dies ist nicht der Fall, soweit der Ausländer gemäß §§ 39 bis 41 AufenthV den Aufenthaltstitel nach der Einreise einholen darf. [...]

Die Entscheidung und die Rechtsauffassung des Antragsgegners stehen im Widerspruch zur Rechtslage und zu den vorgenannten Verwaltungsvorschriften. Wer nach § 81 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. §§ 39 ff. AufenthV das Recht hat, nach der Einreise den Aufenthaltstitel einzuholen, darf nicht auf das Visumverfahren verwiesen werden. Die von dem Antragsgegner angeführte Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV, welche sich auf das Visumverfahren bezieht, ist nicht anwendbar. Die "Regelerteilungsvoraussetzung" des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG spielt in diesen Fällen keine Rolle, da das Bundesministerium des Innern - BMI - mit der AufenthV auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Fälle bestimmt hat, in welchen trotz Einreise ohne (erforderliches) Visum der Aufenthaltstitel im Inland erteilt werden muss (NK-AuslR/Hofmann, 2. Aufl. 2016, § 81 Rn. 12).

Der Antragsteller konnte gemäß § 39 Nr. 1 AufenthV einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, da er zum Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18c AufenthG war. Eine vorherige Ausreise war nicht erforderlich. § 39 AufenthV enthält insoweit keine Einschränkungen in Bezug auf die Art des Aufenthaltstitels beziehungsweise die Rechtsgrundlage der Aufenthaltserlaubnis. Im Rahmen des § 39 AufenthV ist der Ausländerbehörde kein Ermessen eingeräumt (OVG Münster, Beschluss vom 21.12.2007 - 18 B 1535/07). Die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers galt gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortbestehend. Der Bevollmächtige des Klägers hatte ausweislich der Verwaltungsakte mit Schreiben vom 27.04.2015, eingegangen bei der damals zuständigen Ausländerbehörde am 27.04.2015, rechtzeitig vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis am 28.04.2015 die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, eme "Blaue Karte/ Aufenthaltserlaubnis", beantragt. Über diesen Antrag hatten die zuständigen Ausländerbehörden in der Folgezeit bis zum 22.02.2016 nicht entschieden. Der Antragsteller ist demnach so zu behandeln, als besitze er weiterhin seine alte Aufenthaltserlaubnis, so dass die Voraussetzungen des § 39 Nr. 1 AufenthV vorliegen.

Auch die Regelung des § 18c Abs. 2 AufenthG steht dem Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 AufenthG nicht entgegen, da sich diese nur auf die erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Arbeitsplatzsuche im Sinne des § 18c AufenthG bezieht. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck bleibt hiervon unberührt (so auch BeckOK AuslR/Breidenbach AufenthG § 18c Rn. 4, beck-online unter Hinweis auf § 39 S. 1 Nr. 1 AufenthV). § 18c AufenthG enthält zudem gerade keinen Ausschlusstatbestand wie beispielsweise § 17 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 AufenthG. Diese Gesetzeslage könnte zwar unter Umständen nach dem Zweck der Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 4 AufenthG als Wertungswiderspruch gesehen werden. Die entsprechende Rechtsauffassung des Antragsgegners findet jedoch keine Stütze im Gesetzeswortlaut. Ziffer 7.1.2 AVV-AufenthG bestimmt für den Antragsgegner, dass der Wechsel des Aufenthaltszwecks möglich ist, wenn, wie im Fall des Antragstellers, im Aufenthaltsgesetz keine speziellen Ausschlussgründe genannt sind (vgl. auch Ziffer 7.1.2.1 Satz 1 und 7.1.2.2 AVV-AufenthG). Auch auf Seite 19 der "Hinweise des Bundesministeriums des Innern zu den Regelungen zur Blauen Karte EU nach § 19a Aufenthaltsgesetz und zur Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 18c Aufenthaltsgesetz" wird die Übergangsmöglichkeit von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18c AufenthG - auch - zu einem Aufenthaltstitel nach § 17 AufenthG ausdrücklich erwähnt. Diese Hinweise sind auf den Webseiten des BMI frei zugänglich veröffentlicht. [...]