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Zitieren als:
BVerwG, Entscheidung vom 26.04.2016 - 1 C 9.15 - asyl.net: M23859
https://www.asyl.net/rsdb/M23859
Leitsatz:

1. Beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG kann sich die Rechtmäßigkeit des gewöhnlichen Aufenthalts eines Elternteils unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes auch aus einer für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilten Aufenthaltserlaubnis ergeben, wenn dem Elternteil hierdurch bei retrospektiver Betrachtung ein Zugang zu einer dauerhaften Aufenthaltsposition eröffnet worden ist (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116; hier: bejaht für eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16 Abs. 1 AufenthG).

2. Bei § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG bleibt eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des maßgeblichen Elternteils wegen verspäteter Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 12b Abs. 3 StAG außer Betracht.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: deutsche Staatsangehörigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken, Staatsangehörigkeit, Geburt, rechtmäßiger Aufenthalt, Ausbildung, Studium, Integration, Einbürgerung,
Normen: StAG § 4 Abs. 3, StAG § 4 Abs. 3 S. 1, StaG § 10 Abs. 2, StAG § 12b Abs. 3, AufenthG § 7, AufenthG § 8, AufenthG § 9, AufenthG § 9a, AufenthG § 16, AufenthG § 17, AufenthG § 18, AufenthG § 81, SGB I § 30 Abs. 3 S. 2, AuslG 1990 § 28, AuslG 1990 § 85, AuslG 1990 § 89 Abs. 3,
Auszüge:

[...]

1. Das Erfordernis eines seit acht Jahren rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalts entspricht inhaltlich der wortgleichen Formulierung in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG (BVerwG, Urteil vom 29. März 2007 - 5 C 8.06 - BVerwGE 128, 254 Rn. 9) bzw. dessen Vorgängerregelung in § 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG (BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 1 C 31.03 - BVerwGE 122, 199 202>). Es enthält mit der Gewöhnlichkeit des Inlandsaufenthalts einerseits und der Rechtmäßigkeit dieses gewöhnlichen Aufenthalts andererseits zwei selbständige Tatbestandsvoraussetzungen.

a) Der im Staatsangehörigkeitsgesetz verwendete Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts hat nach der Rechtsprechung des Senats im Wesentlichen die gleiche Bedeutung wie der Begriff "dauernder Aufenthalt" in Art. 2 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit - Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit (AG-StlMindÜbK) - vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101). Bezüglich beider Begriffe kann an die Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts in § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) und die dazu ergangene Rechtsprechung angeknüpft werden (BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 1 C 31.03 - BVerwGE 122, 199 202 f.> m.w.N.).

Danach hat ein Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wenn er nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Dies ist der Fall, wenn er hier nach den tatsächlichen Verhältnissen seinen Lebensmittelpunkt hat. Hierfür bedarf es mehr als der bloßen Anwesenheit des Betroffenen während einer bestimmten Zeit. Nicht erforderlich ist indes, dass der Aufenthalt mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbeschränkte Zeit angelegt ist und sich zu einer voraussichtlich dauernden Niederlassung verfestigt hat; auch ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel und ein bloßer Verzicht auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen schließen einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht aus. Da die Rechtmäßigkeit von der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts zu unterscheiden ist, bedarf es für Letztere auch keiner förmlichen Zustimmung der Ausländerbehörde, sondern es genügt, dass diese unbeschadet ihrer rechtlichen Möglichkeiten davon Abstand nimmt, den Aufenthalt zu beenden, etwa weil sie eine Aufenthaltsbeendigung für unzumutbar oder undurchführbar hält (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 121 ff.> zum dauernden Aufenthalt nach Art. 2 AG-StlMindÜbK, vom 18. November 2004 - 1 C 31.03 - BVerwGE 122, 199 202 f.> zum gewöhnlichen Aufenthalt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG und vom 26. Februar 2009 - 10 C 50.07 - BVerwGE 133, 203 Rn. 31 ff. zum gewöhnlichen Aufenthalt nach § 3 Abs. 1 AsylVfG).

Für diese Feststellung bedarf es einer in die Zukunft gerichteten Prognose, bei der nicht nur die Vorstellungen, sondern auch die Möglichkeiten des Ausländers zu berücksichtigen sind. Denn es genügt nicht, dass er sich auf unabsehbare Zeit in Deutschland aufhalten will, er muss dazu auch die Möglichkeit haben. Daran fehlt es, wenn er nach den gegebenen Umständen nicht im Bundesgebiet bleiben kann, weil sein Aufenthalt in absehbarer Zeit beendet werden wird. Dies zu entscheiden und durchzusetzen ist Sache der Ausländerbehörde.

Wenn nach den ausländerrechtlichen Vorschriften und den auf ihrer Grundlage getroffenen Anordnungen der Ausländerbehörde ein Ende des Aufenthalts abzusehen ist, ist auch im Staatsangehörigkeitsrecht die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts ausgeschlossen. Nimmt die Ausländerbehörde dagegen den Aufenthalt auf nicht absehbare Zeit hin, kommt ein dauernder Aufenthalt in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 124 f.>).

In Anwendung dieser Grundsätze hatte der Vater der Klägerin bei deren Geburt im Mai 2013 seit mehr als acht Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Denn er hielt sich auch nach Maßgabe der einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen und ihrer Handhabung durch die Ausländerbehörde nicht nur vorübergehend, sondern auf nicht absehbare Zeit im Inland auf. Dem steht nicht entgegen, dass der Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts mehrfach wechselte. Denn im hier maßgeblichen Zeitraum zwischen Mai 2005 und Mai 2013 war nach den Vorstellungen und Möglichkeiten des Vaters der Klägerin ein Ende seines Aufenthalts zu keinem Zeitpunkt absehbar. Dies gilt auch für die Zeit nach Wiederaufnahme des Studiums, in der er im Besitz einer zweckgebundenen Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG war. Denn bei der für die Feststellung eines gewöhnlichen Aufenthalts gebotenen ex-ante-Betrachtung bestand schon damals die Möglichkeit, dass ihm die Ausländerbehörde nach erfolgreichem Abschluss des Studiums einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet - zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche nach § 16 Abs. 4 AufenthG und/oder zur Erwerbstätigkeit nach §§ 18 ff. AufenthG - ermöglicht. Diese Möglichkeit genügt für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts, weil sie jedenfalls ausschließt, dass sich eine Aufenthaltsbeendigung klar bestimmen lässt.

b) Entgegen der Auffassung der Revision hatte der Vater der Klägerin - auf den Zeitpunkt der Geburt bezogen - auch seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet.

Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts wird bei Drittstaatsangehörigen vor allem durch den Besitz eines Aufenthaltstitels vermittelt (§ 4 AufenthG). Rechtmäßig ist aber auch ein Aufenthalt auf der Grundlage einer Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG oder einer Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG; Gleiches gilt für einen nach § 81 Abs. 2 AufenthG erlaubnisfreien Aufenthalt. Bei § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG muss sich die Rechtmäßigkeit allerdings - wie bei § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG - auf den gewöhnlichen Aufenthalt beziehen, diesen also "abdecken". Hierzu hat der Senat unter Geltung des Ausländergesetzes entschieden, dass nicht die bloße Anwesenheit, sondern ein etwaiger Daueraufenthalt des Ausländers in Deutschland rechtmäßig sein müsse und dies in den Fällen der Genehmigungsbedürftigkeit erfordere, dass die Aufenthaltsgenehmigung für einen dauernden, nicht bloß für einen vorübergehenden Aufenthaltszweck erteilt werde (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 127>). Diese Rechtsprechung bedarf unter Geltung des neuen Systems der Aufenthaltstitel nach dem durch das Zuwanderungsgesetz zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz der Fortentwicklung. Denn danach kann sich im Grundsatz jede Aufenthaltserlaubnis in ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verfestigen. Das Prinzip der Deckungsgleichheit von rechtmäßigem und gewöhnlichem Aufenthalt führt daher entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dass für einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes von vornherein nur Zeiten berücksichtigt werden können, in denen ein Ausländer im Besitz eines Aufenthaltstitels war, dem kein seiner Natur nach vorübergehender Aufenthaltszweck zugrunde lag.

Nach dem Aufenthaltsgesetz wird jede Aufenthaltserlaubnis für einen bestimmten Zweck erteilt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) mit der Folge, dass eine Verlängerung - abgesehen von der Ausnahmeregelung in § 8 Abs. 2 AufenthG - möglich ist, solange dieser Aufenthaltszweck fortbesteht (§ 8 Abs. 1 AufenthG) oder an seine Stelle ein anderer - nach dem Gesetz eine Verlängerung ermöglichender - Aufenthaltszweck getreten ist (vgl. etwa § 31 Abs. 1 AufenthG und § 16 Abs. 4 AufenthG). Das Aufenthaltsgesetz kennt - im Gegensatz zum früheren Ausländergesetz - auch keine eine weitere aufenthaltsrechtliche Verfestigung hindernde Sperrwirkung, die bei einer Änderung des Aufenthaltszwecks der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für diesen geänderten Aufenthaltszweck entgegengehalten werden könnte. Dies hat zur Folge, dass bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Daueraufenthalts auch Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen der Ausländer unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes nur im Besitz einer für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilten Aufenthaltserlaubnis war, wenn ihm auf diesem Wege - wie hier - ein Zugang zu einer dauerhaften Aufenthaltsposition eröffnet worden ist.

Damit kann sich die Rechtmäßigkeit eines gewöhnlichen Inlandsaufenthalts in der Rückschau auch aus einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung ergeben. Diese wird zwar nur für einen bestimmten, seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilt mit der Folge, dass während eines Aufenthalts zu Ausbildungszwecken in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken erteilt oder verlängert werden soll, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht und die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausgeschlossen ist (vgl. § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung kann sie unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 AufenthG aber als Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche verlängert und/oder es kann - wie hier - unter den Voraussetzungen der §§ 18 ff. AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erteilt werden. Auch kann sie bei einem Wechsel des Aufenthaltszwecks durch eine Aufenthaltserlaubnis für diesen anderen Aufenthaltszweck ersetzt werden. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von derjenigen unter dem Ausländergesetz. Dort war der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken nicht eigenständig geregelt; er konnte nur über eine Aufenthaltsbewilligung nach § 28 AuslG ermöglicht werden, die als Aufenthaltstitel für einen bestimmten, seiner Natur nach einen vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck aber mit einer die weitere Verfestigung grundsätzlich hindernden gesetzlichen Sperrwirkung verbunden war (§ 28 Abs. 1 und 3 AuslG). [...]

2. Aus der Formulierung "seit acht Jahren" ergibt sich, dass bei § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt eines Elternteils während des gesamten, der Geburt vorangegangenen Zeitraums von acht Jahren vorgelegen haben muss (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 129>). Dabei sind allerdings kurzfristige Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit, die darauf beruhen, dass der maßgebliche Elternteil nicht rechtzeitig die Erteilung oder Verlängerung seines Aufenthaltstitels beantragt hat, nach § 12b Abs. 3 StAG unbeachtlich.

Hiervon ist der Senat schon vor Inkrafttreten des § 12b Abs. 3 StAG ausgegangen und hat dies seinerzeit mit dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG i.V.m. der § 89 Abs. 3 AuslG zugrunde liegenden Wertung begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 1 C 31.03 - BVerwGE 122, 199 203 ff.> im Fall einer dreitägigen Unterbrechung). [...]

Der Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG ("seit acht Jahren") schließt unschädliche Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht aus. Auch der Regelung in § 12b Abs. 3 StAG - als der nunmehr maßgeblichen gesetzgeberischen Vorgabe für die staatsangehörigkeitsrechtliche Bewertung eines Aufenthalts als rechtmäßig - ist nicht zu entnehmen, dass diese Vorschrift auf den Geburtserwerb nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG nicht anzuwenden ist. Vom Wortlaut her bezieht sie sich - anders als die Regelung in § 12b Abs. 2 StAG - nicht nur auf Einbürgerungen; auch bedarf es keiner Ermessensentscheidung. Mit der Inkorporation der Ausnahmeregelungen in das Staatsangehörigkeitsrecht sind auch die systematischen Gründe entfallen, die den Senat im Jahre 2004 bewogen haben, die Vorgängerregelung in § 89 Abs. 3 AuslG, die sich dort im 7. Abschnitt "Erleichterte Einbürgerung" befand, nicht unmittelbar anzuwenden. Auch der Entstehungsgeschichte des § 12b Abs. 3 StAG ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die mit der Schaffung einer staatsangehörigkeitsrechtlichen Sonderregelung verbundene Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs übersehen haben könnte oder diese nicht gewollt hat. Denn im Gesetzgebungsverfahren wurde ausdrücklich auf die mit der geplanten Neuregelung verbundenen Konsequenzen hingewiesen. Der Gesetzgeber hat sich aber nicht den Änderungsvorschlägen des Innenausschusses vom 7. Mai 2003 (BT-Drs. 15/955 S. 43) angeschlossen, die eine dahingehende Klarstellung forderten, dass § 12b Abs. 3 StAG nur für Einbürgerungsverfahren gilt, um eine Anwendung für andere Erwerbstatbestände, wie etwa § 4 Abs. 3 StAG, auszuschließen. Dies legt die Annahme nahe, dass er die mit dem geforderten Zusatz verbundene Einschränkung des Anwendungsbereichs nicht wollte. Dies ergibt sich auch aus Sinn und Zweck des § 4 Abs. 3 StAG. Denn der Gesetzgeber wollte mit dem Geburtserwerb den hier aufwachsenden Kindern integrierter Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit frühzeitig vermitteln, um ihre Integration in die deutschen Lebensverhältnisse zu verbessern (BT-Drs. 14/533 S. 14). Dabei hat er die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung, dass ein nicht privilegierter drittstaatsangehöriger Elternteil erfolgreich in die hiesigen Verhältnisse integriert ist, - in Anlehnung an die Regelung bei der Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG - davon abhängig gemacht, dass dieser hier seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und sich der Aufenthalt - in Gestalt eines Daueraufenthaltsrechts - rechtlich verfestigt hat. Das vom Gesetzgeber mit diesen beiden Voraussetzungen verfolgte Ziel, auf der Grundlage einer gelungenen Integration des maßgeblichen Elternteils die Integrationschancen seines im Inland geborenen Kindes zu verbessern, wird nicht bereits dann verfehlt, wenn der maßgebliche Elternteil bei einem insgesamt mindestens achtjährigen gewöhnlichen Aufenthalt, der sich bei nicht privilegierten Drittstaatsangehörigen zudem rechtlich durch den Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts verfestigt haben muss, lediglich wegen eines um wenige Tage verspäteten Verlängerungsantrags für kurze Zeit nicht rechtmäßig war. Eine derartige - lediglich auf einem formalen Verstoß gegen ausländerrechtliche Obliegenheiten beruhende - Unterbrechung lässt keinen sicheren Rückschluss auf den Grad der Integration des Ausländers zu und ist daher auch in Bezug auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eines Abkömmlings durch Geburt nach § 4 Abs. 3 StAG integrationsunschädlich (BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 1 C 31.03 - BVerwGE 122, 199 205 f.>).

Damit war der gewöhnliche Aufenthalt des Vaters der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum zwischen Mai 2005 und Mai 2013 - abgesehen von einer kurzfristigen Unterbrechung wegen verspäteter Antragstellung - rechtmäßig. Denn er war - bis auf wenige Tage - immer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die seinen gewöhnlichen Aufenthalt abdeckte. Die kurzfristige Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Jahr 2008, die darauf zurückzuführen ist, dass die auf den 18. Oktober 2008 befristete Aufenthaltserlaubnis wegen verspäteter Antragstellung erst am 23. Oktober 2008 verlängert werden konnte, ist nach § 12b Abs. 3 StAG unschädlich. [...]