OLG Bamberg

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Zitieren als:
OLG Bamberg, Beschluss vom 12.05.2016 - 2 UF 58/16 (Beschluss nach § 69 FamFG) - asyl.net: M23863
https://www.asyl.net/rsdb/M23863
Leitsatz:

1. Dem einem minderjährigen Verheirateten bestellten Vormund kommt wegen §§ 1800, 1633 BGB keine Entscheidungsbefugnis für den Aufenthalt des Mündels zu. Dies gilt auch hinsichtlich wirksam verheirateter minderjähriger Flüchtlinge, wenn nach dem Recht des Herkunftsstaates insoweit ebenfalls keine elterliche Sorge besteht (Art. 15, 16, 20 KSÜ).

2. Eine in Syrien nach syrischem Eheschließungsrecht wirksam geschlossene Ehe einer zum Eheschließungszeitpunkt 14-Jährigen mit einem Volljährigen ist als wirksam anzuerkennen, wenn die Ehegatten der sunnitischen Glaubensrichtung angehören und die Ehe bereits vollzogen ist.

3. Die Unterschreitung des Ehemündigkeitsalters des § 1303 BGB bei einer Eheschließung im Ausland führt selbst bei Unterstellung eines Verstoßes gegen den ordre public (Art. 6 EGBGB) nicht zur Nichtigkeit der Ehe, wenn nach dem für die Eheschließung gem. Art. 11, 13 EGBGB anzuwendenden ausländischen Recht die Ehe bei Unterschreitung des dort geregelten Ehemündigkeitsalters nicht unwirksam, sondern nur anfechtbar oder aufhebbar wäre.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Eheschließung, minderjährig, ordre public, Kindeswohl, Wirksamkeit, Vormundschaft, Kinderehe, Minderjährigenehe, Vormund, minderjährige Flüchtlinge, Recht des Herkunftsstaats, Ehemündigkeit, Ehemündigkeitsalter, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Kinderrechtskonvention, Zwangsehe,
Normen: BGB § 1800, BGB § 1633, KSÜ Art. 15, KSÜ Art. 16, KSÜ Art. 20, BGB § 1303, EGBGB Art. 6, EGBGB Art. 11, EGBGB Art. 13,
Auszüge:

[...]

II. Die Beschwerde des Stadtjugendamtes als Vormund ist zulässig, hat in Richtung des damit verfolgten Beschwerdebegehrens jedoch keinen Erfolg. Vielmehr ist die angefochtene Entscheidung im Beschwerdeverfahren von Amts wegen ersatzlos aufzuheben. Hieran ist der Senat trotz Zurückweisung der Beschwerde nicht gehindert. Ein Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) besteht vorliegend nicht. [...]

b) Das Beschwerdebegehren des Vormunds hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Da dem Vormund das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Beteiligte A. nicht zusteht, ist eine Rechtsbeeinträchtigung zulasten des Vormunds durch die angefochtene Entscheidung nicht gegeben. Vielmehr ist die angefochtene Umgangsregelung ersatzlos aufzuheben, weil die Beteiligte A. insoweit selbst Trägerin der diesbezüglichen Entscheidungsbefugnis ist.

Der Senat ist befugt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Eine Bindung an Anträge besteht ebenso wenig wie ein Verschlechterungsverbot, da es sich bei der angefochtenen Umgangsregelung um eine von Amts wegen in vollem Umfang zu prüfende Fürsorgeangelegenheit handelt (vgl. nur OLG Saarbrücken, 6 UF 126/10, B. v. 10.01.2011; Sternal in Keidel, FamFG, 18. Auflage 2014, § 69 Rn. 21).

Das anzuwendende Recht für den Bereich des Umgangs und des Aufenthalts im Rahmen der Personensorge als Teilbereich des Instituts der elterlichen Verantwortung bestimmt sich vorliegend nach dem KSÜ. [...]

Nach Art. 15 Abs. 1 KSÜ bestimmt sich das Recht der elterlichen Verantwortung vorliegend nach deutschem Recht. Danach kommt der Beteiligten A. die eigene volle Entscheidungsbefugnis für ihren Aufenthalt und ihren Umgang zu, da sie zwar (im Ergebnis zutreffend) aufgrund Beschlusses des Amtsgericht -Familiengericht- Aschaffenburg vom 16.9.2015 (7 F 1439/15) unter Vormundschaft steht, dem Vormund bezüglich des Aufenthalts und des Umgangs der Minderjährigen A. gemäß §§ 1800, 1633 BGB jedoch keine Entscheidungsbefugnis für die Belange des Aufenthalts und des Umgangs zukommt. Eine solche Entscheidungsbefugnis für den Vormund ergibt sich auch nicht aufgrund Art. 16 Abs. 3, Abs. 4 KSÜ (bzw. Art. 12 S. 2 GFK) i.V.m. dem syrischen Kindschaftsrecht, da aufgrund der Eheschließung mit H. im Februar 2015 in Syrien die elterliche Verantwortung nach syrischem Recht bezüglich A. erloschen ist.

Die Voraussetzungen der Eheschließung bestimmen sich hier gem. Art. 13 Abs. 1 EGBGB nach syrischem Recht, da A. und H. bei Eingehung der Ehe syrische Staatsangehörige waren (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2006 - XII ZR 79/04 -, BGHZ 169, 240-255, Rn. 15). Damit gilt das syrischen Personalstatutgesetz (im Folgenden: PSG) vom 17.9.1953, geändert durch Gesetz vom 31.12.1975 (siehe die deutsche Übersetzung bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattausgabe, Länderteil Syrien - arabische Republik Syrien). Da beide Ehegatten als Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft islamischen Glaubens sind, sind die Sondervorschriften nach Art. 307, 308 PSG für Drusen und Angehörige des jüdischen oder christlichen Glaubens nicht anwendbar (vgl. zu letzterem BGH a. a. O.). [...]

Nach den vorliegenden Unterlagen, die in der Sitzung des Senats vom 18.4.2016 vom Dolmetscher nochmals übersetzt wurden, sind sämtliche vorgenannten Voraussetzungen für eine wirksame Eheschließung nach syrischem Eheschließungsrecht eingehalten. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die vorgelegten Urkunden falsch sein könnten. Auch die Deutsche Botschaft in B. hat ausweislich ihrer Mailnachricht vom 20.10.2015 keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich nicht um eine nach syrischem Eherecht wirksame Eheschließung handeln könnte.

Diese Eheschließung in Syrien ist vorliegend nach Ansicht des Senats auch anzuerkennen, da ein möglicher Verstoß gegen Art. 12 S. 3 GFK bzw. Art 6 EGBGB (ordre public) dem nicht entgegensteht. Zwar ist nach deutschem Eheschließungsrecht die Eingehung der Ehe frühestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres eines Ehegatten mit Befreiung vom allgemeinen Ehemündigkeitsalter (18 Jahre) durch das Familiengericht bei Volljährigkeit des anderen Ehegatten zulässig (§ 1303 Abs. 2 BGB). Daraus ergibt sich jedoch kein Automatismus dahingehend, dass bei Unterschreitung der Ehemündigkeit nach § 1303 BGB die nach ausländischem Recht geschlossene Ehe nicht anerkannt werden kann. Bei Einhaltung der nach Art. 11, 13 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen formellen und sachlichen Voraussetzungen der Eheschließung im Herkunftsstaat der Eheschließenden ist es in der Rechtsprechung umstritten, ob und ggf. bis zu welchem Lebensalter die Unterschreitung des Ehemündigkeitsmindestalters aus § 1303 BGB bei Eheschließung im Ausland zu einem Verstoß gegen den ordre public führt (Verstoß bejahend z. B.: KG FamRZ 2012, 1495 jährige Libanesin -; Verstoß verneinend z. B. AG Tübingen ZfJ 1992, 48 - Heirat einer 14-Jährigen deutscher Staatsangehörigkeit in Uruguay bei uruguayischem Mindestheiratsalter für Mädchen von 12 Jahren- ; vgl. auch LG Hamburg, FamRZ 1969, 565 - eine Verletzung der Vorschrift der Ehemündigkeit berührt die Gültigkeit der Ehe nicht -).

Die Frage eines Verstoßes gegen den ordre public kann aber vorliegend offen bleiben, da selbst unter der Prämisse eines solchen Verstoßes eine wirksame Ehe vorliegt. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen den deutschen ordre public ist die Nichtanwendung der ausländischen Vorschrift. Die Rechtsfolge bestimmt sich daher zunächst danach, wie sie sich unter Außerachtlassung der Ausnahmenorm des Art. 18 PSG zur herabgesetzten Ehemündigkeit aus dem verletzten Recht, also hier dem syrischen Eherecht ergibt. Denn insoweit ist zunächst zu versuchen, die Regelungslücke, die durch die Nichtanwendung der dem ordre public zu wider laufenden Vorschrift entsteht, nach Möglichkeit nach dem ausländischen Recht zu schließen (BGH NJW 1993, 848). [...]

Art. 47 bis 52 PSG [ist] keine Regelung dahingehend zu entnehmen, dass ein fehlerhafter Ehevertrag nach Beiwohnung zu einem nichtigen Eheschluss führt. Nach den Angaben in der Anhörung durch den Senat hat nach Eheschließung der beiden Beteiligten A. und H. bereits ehelicher Verkehr stattgefunden.

Schließlich bestimmt Art. 305 PSG, dass bezüglich verbleibender Regelungslücken "die herrschende Theorie der hanafitischen Lehre anzuwenden" ist. Bei der hanafitischen Rechtsschule handelt es sich insoweit um die am weitesten verbreitete Rechtsschule im sunnitischen Islam (siehe dazu z. B.: de.wikipedia.org/wiki/Hanafiten - Stand: 28.04.2016). Vorliegend gehören sowohl die Beteiligte A. als auch der Beteiligte H. nach deren eigenen Angaben, bezüglich deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Auch nach sunnitischem Recht kommt eine Ungültigkeit der Ehe nur für die Ehe eines Nicht-Moslems mit einer Muslima in Betracht, während im Übrigen mangelbehaftete Eheschließungen nur anfechtbar sind (vgl. Kammergericht, FamRZ 2012, 1495 unter Hinweis auf Rauscher: Shariä, islamisches Familienrecht der Sunna und Shiä).

Damit liegt nach syrischem Recht eine lediglich fehlerhafte und anfechtbare, jedoch keine unwirksame Eheschließung vor. Dies entspricht im Übrigen auch dem deutschen Eheschließungsrecht, da bei Nichteinhaltung der Ehemündigkeit nach § 1303 BGB eine nach deutschem Recht geschlossene Ehe lediglich gemäß § 1314 Abs. 1 BGB aufhebbar ist. Ein Aufhebungs- oder Anfechtungsverfahren bezüglich der fraglichen Eheschließung ist vorliegend nicht anhängig (§ 1313 BGB). Die Anwendung des fremden Rechts im konkreten Fall führt daher auch zu keinem Ergebnis, das aus der Sicht grundlegender deutscher Rechtsvorstellungen nicht mehr hinnehmbar ist. Dies wäre dann der Fall, wenn sich dem maßgeblichen ausländischen Recht keine dem deutschen Rechtsverständnis entsprechende äquivalente Lösung entnehmen ließe (BGHZ 169, 240-255, Rn. 50). Da die Rechtsfolgen in beiden Rechtsordnungen aber identisch sind, besteht für eine Korrektur keine Veranlassung.

Hieran ändert auch die Wertung des § 182 Abs. 3 StGB nichts. Eine Strafbarkeit unterliegt insoweit bei 14-jährigen Sexualpartnern der Einzelfallbetrachtung (vgl. BGH StV 2008, 238). Eine generelle Strafbarkeit sexueller Handlungen über 21-Jähriger mit unter 16-Jährigen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Anderes gilt aufgrund § 176 StGB nur für unter 14-Jährige.

Auch Kindeswohlbelange erfordern vorliegend keine andere Beurteilung. Die UN-Kinderrechtskonvention (CRC) enthält keine Altersgrenze, für die im Fall des Unterschreitens bei Eheschließung ein Verstoß gegen Kinderrechte zwangsläufig anzunehmen ist. Die Beteiligte A. war bei Eheschließung 14 Jahre alt und ist nunmehr 15 Jahre und 4 Monate. Ehelicher Verkehr hat bereits nach Eheschließung stattgefunden. Beide Eheleute sind gemeinsam von Syrien nach Deutschland geflüchtet und haben die damit verbundenen erheblichen Gefahren (Reiseweg: Flucht aus Syrien in die Türkei und sodann zweimalige Bootsüberfahrt von der Türkei nach Griechenland mit anschließender Weiterreise über den Balkan bis nach Deutschland) zusammen gemeistert. Auch bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der gegenständlichen Eheschließung um eine Zwangsheirat handeln könnte. Der Anerkennung der syrischen Eheschließung steht vorliegend des weiteren der für eine zukünftige gedeihliche Lebensführung in Deutschland förderliche Integrationsbedarf der beiden Eheleute nicht entgegen. Insbesondere die minderjährige Beteiligte A. hat sich vielmehr aufgrund der Verweigerung einer gemeinsamen Unterbringung in einer Flüchtlingsunterkunft durch das Stadtjugendamt z.T. der Mitwirkung an Integrationsmaßnahmen verweigert. Die Anhörung der Beteiligten A. und H. hat nach Ansicht des Senats demgegenüber ergeben, dass beide die begründete Bereitschaft haben, Deutschkurse zum Erlernen der deutschen Sprache ebenso erfolgreich zu absolvieren wie schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen unter der Prämisse, dass ihnen in Zukunft die Möglichkeit einer gemeinsamen Lebensgestaltung als Eheleute eingeräumt wird. [...]

Aufgrund der somit wirksamen Ehe der beteiligten Minderjährigen A. mit H. ist das Personensorgerecht der Eltern gem. § 1633 BGB und i.V.m. § 1800 BGB auch dasjenige des Vormunds eingeschränkt. So kommt dem minderjährigen Verheirateten das Aufenthaltsbestimmungsrecht und damit auch das Entscheidungsrecht bezüglich seines Umgangs mit anderen Personen selbst zu und nicht dem Inhaber der elterlichen Sorge im Übrigen.

Dies wird vorliegend nicht durch Art. 16 Abs. 3, Abs. 4 KSÜ (bzw. Art. 12 S. 2 GFK) i.V.m. dem syrischen Kindschaftsrecht ergänzt, da nach syrischem Kindschaftsrecht mit der Verheiratung eines minderjährigen Kindes das Recht der elterlichen Sorge insgesamt erlischt. [...]

Bei der angeordneten Vormundschaft mit nicht angefochtenem Beschluss vom 16.9.2015 handelt es sich um eine Statusentscheidung, die unverändert fortbesteht und daher wirksam ist. Im Übrigen wurde aufgrund des Vorstehenden die Vormundschaft zutreffend wegen Ruhens der - wenngleich wegen Art. 15 KSÜ, § 1633 BGB nur eingeschränkt bestehenden - elterlichen Sorge gem. § 1773 BGB angeordnet (vgl. Götz in Palandt, BGB, 75. Aufl.,

§ 1773 Rn. 1 a.E.). [...]

Nach alledem besteht keine Befugnis zu einer Umgangsregelung, da die Beteiligte A. berechtigt ist, zu jeder Zeit zu ihrem Ehemann zu ziehen. Da dies der Vormund zu respektieren hat, ist dem an das Amtsgericht herangetragenen Begehren des Beteiligten H. damit genüge getan. [...]