Die Mitwirkungspflichten des Ausländers bei der Erstellung von Ausweisersatzpapieren zur Bescheinigung über seine Niederlassungserlaubnis betreffen im Wesentlichen formale Mitwirkungsakte, die im Zusammenhang mit der Ausweiserteilung stehen, nicht hingegen die (Wieder-)Einbürgerung in einen fremden Staat.
(Amtlicher Leitsatz)
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Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 48 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV. Danach ist ein Ausweisersatz zu erteilen, wenn ein Ausländer einen anerkannten Pass oder Passersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann und er einen Aufenthaltstitel besitzt oder seine Abschiebung ausgesetzt ist. Unstreitig besitzt der Kläger derzeit weder einen anerkannten Pass noch einen Passersatz. Ebenso unstreitig ist er Inhaber eines Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG. Streitig ist allein, ob der Kläger einen Pass oder Passersatz dadurch in zumutbarer Weise erlangen kann, dass er die ukrainische Staatsangehörigkeit neu beantragt.
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist der Kläger hierzu nicht verpflichtet. Keinen Zweifeln unterliegt es dabei, dass der Kläger aus § 48 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV lediglich zu ernsthaften Bemühungen verpflichtet ist. Denn ob dem Kläger tatsächlich ein Pass ausgestellt wird, hängt nicht allein von ihm ab, sondern auch von den ausstellenden Behörden des Herkunftsstaates. Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Nationalpasses durch seinen Heimatstaat verweist und die Erteilung eines Ausweisersatzes erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.04.2012 - 8 ME 224/11 -, juris; ebenso bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.02.1996, 11 S 2744/95 zu §§ 39 AuslG, 15 DVAuslG a.F.).
Die Pflicht des Ausländers, sich ernsthaft um die Ausstellung eines Passes zu bemühen, § 48 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV, erstreckt sich aber generell nicht darauf, auch die Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung in einem Staat zu beantragen, dessen Staatsangehörigkeit er derzeit nicht besitzt.
Die Annahme einer solch weitgehenden Mitwirkungspflicht des Ausländers liefe dem sachlichen Anwendungsbereich des § 48 AufenthG und seiner ausländerpolizeilichen Zweckrichtung zuwider. Sie überdehnte das Zumutbarkeitskriterium. Das erkennende Gericht vermag sich daher der abweichenden Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Hinblick auf die nach Sinn und Zweck gebotene Auslegung des Gesetzes nicht anzuschließen (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.04.2012 - 8 ME 224/11 -, juris). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Frage in einem zu § 39 AuslG a.F. ergangenen Beschluss ausdrücklich offen gelassen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.02.1994, 1 S 2882/93, NVwZ 1994, 1233, 1234).
Das Zumutbarkeitskriterium in § 48 Abs. 2 AufenthG und § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV soll der Nachlässigkeit oder der Bequemlichkeit des Ausländers Einhalt gebieten (Hailbronner, Ausländerrecht: Kommentar, Stand: März 2015, § 48 AufenthG Rn. 22; Bayerisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30.08.2004 - 4St RR 84/04 - Rn. 12 juris; OLG Celle, Beschluss vom 25.07.2005 - 22 Ss 26/05 - Rn. 15, juris). Auf seine Passlosigkeit soll sich ein Ausländer nicht berufen dürfen, wenn er sich selbst einen Pass oder Passersatz beschaffen kann, ohne hierfür erhebliche rechtliche oder tatsächliche Hindernisse überwinden zu müssen.
Das Zumutbarkeitskriterium kann hingegen nicht dazu herhalten, die Mitwirkungspflicht des Ausländers auch ins Vorfeld der Passbeschaffung zu verlagern. § 48 AufenthG betrifft ausweislich seiner systematischen Stellung im 4. Kapitel des Aufenthaltsgesetzes allein die ordnungsrechtliche Dimension des Ausländerrechts, dient also nicht staatsangehörigkeitsrechtlichen, sondern ausländerpolizeilichen Zwecken. Die Mitwirkungspflichten des Ausländers betreffen im Wesentlichen formale Mitwirkungsakte, die im Zusammenhang mit der Ausweiserteilung stehen, nicht hingegen die (Wieder-)Einbürgerung in einen fremden Staatsverband (VG Karlsruhe, Urteil vom 26.02.2003 - 5 K 2350/02 - Rn. 27, juris; OLG Celle, Beschluss vom 25.07.2005 - 22 Ss 26/05 - Rn. 16, juris).
Eine ausweisrechtliche Pflicht des Ausländers, seine (Wieder-)Einbürgerung zu beantragen, ist vom Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehen (VG Karlsruhe, Urteil vom 26.02.2003 - 5 K 2350/02 - Rn. 27, juris). Im Falle eines Ausweisersatzes erstreckt sich die Mitwirkungspflicht des Ausländers nicht auf einen Einbürgerungsantrag, sondern lediglich auf diejenigen Maßnahmen, die unmittelbar zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes erforderlich sind. Allein ein solches Verständnis des § 48 AufenthG trägt dem Zweck des Gesetzes in angemessener Weise Rechnung: Durch die Möglichkeit, einen Ausweisersatz auszustellen, hat der Gesetzgeber einen Weg geschaffen, dass der Ausländer seiner gesetzlichen Ausweispflicht auch dann genügen kann, wenn er über einen Pass oder Passersatz nicht verfügt. Anders als bei einem Passersatz handelt es sich bei einem Ausweisersatz lediglich um eine Identitäts- und Statusbescheinigung, die dem Ausländer ermöglicht, seiner Ausweispflicht nachkommen und am Rechtsverkehr teilzunehmen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19.12.2012 - 1 B 275/12 - Rn. 21, juris; Hailbronner, Ausländerrecht: Kommentar, Stand: März 2015, § 48 AufenthG Rn. 22). Das gesetzgeberische Ziel, eine schlichte Identitätsbescheinigung vorzusehen und dadurch den Rechtsverkehr zu erleichtern, würde konterkariert, wenn der Ausländer erst seine Wiedereinbürgerung beantragen müsste, bevor er einen Ausweisersatz erhalten könnte.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 30.12.1997 - 1 B 223/97 -, juris und Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 8/98 -, NVwZ 1999, 664, 666) . Diese Entscheidungen sind zu anderen Rechtsgrundlagen ergangen. Sie führen aufgrund unterschiedlicher Zweckrichtungen nicht zu einer einheitlichen Auslegung des Zumutbarkeitskriteriums. [...]