Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach Einstellung des Asylverfahrens fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil das Rechtsschutzziel auch durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens erreicht werden kann.
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Der Antrag der Antragstellerin vom 09.06.2016, die aufschiebende Wirkung ihrer am gleichen Tage erhobenen Klage (Az.: 5 K 2788/16) hinsichtlich der Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg.
Er ist bereits unzulässig, weil der Antragstellerin das für eine Sachentscheidung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Antragstellerin bedarf der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht, weil sie ihr Rechtsschutzziel, nämlich die Beseitigung der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung, auf einfachere und zumindest gleichermaßen effektive Weise erreichen kann, in dem sie gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 Asylgesetz (AsylG) bei der Beklagten die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt (vgl. z.B. VG Stade, Beschluss vom 05.07.2016 - 1 B 1195116 -; VG Berlin, Beschluss vom 08.06.2016 - 23 L 331.16 A -, beide bei juris; a.A.: VG Berlin, Beschluss vom 29.04.2016 - 8 L 226.16 A -, bei juris). Diese mit Wirkung vom 17.März 2016 eingeführte Vorschrift räumt dem Ausländer, dessen Asylverfahren nach Satz 1 eingestellt worden ist, die Möglichkeit ein, die Wiederaufnahme des Asylverfahrens zu beantragen. Einzige Voraussetzung hierfür ist nach Satz 3 die persönliche Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes. Nach Absatz 5 Satz 2 nimmt das Bundesamt auf einen solchen Antrag hin die Prüfung des Asylantrags in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend davon ist ein Wiederaufnahmeantrag nach Absatz 5 Satz 6 als Folgeantrag im Sinne von § 71 AsylG zu behandeln, wenn er mehr als neun Monate nach der Einstellung gestellt wird oder wenn das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
In der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 33 AsylG wird ausgeführt, dass der Ausländer nach den Regeln des neuen § 33 Abs. 5 AsylG Innerhalb der ersten neun Monate nach Einstellung des Asylverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 oder 3 AsyIG "ohne Verfahrensnachteile einmal die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen kann und damit ein einmaliges Fehlverhalten geheilt wird. Die erstmalige Einstellung entfaltet somit lediglich Warncharakter" (vgl. BT-Drs. 18/7538, S. 17).
Vor diesem Hintergrund vermag die Antragstellerin mittels eines Wiederaufnahmeantrags die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung zu beseitigen, weil mit der Wiederaufnahme des Asylverfahrens gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 1 AsylG die Aufenthaltsgestattung aus § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG wieder in Kraft tritt und fortan der Durchführung der Abschiebung entgegen steht. Ein solcher Antrag wäre hier nicht gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG als Folgeantrag im Sinne von § 71 AsylG zu behandeln, weil der streitbefangene Einstellungsbeschluss noch keine zwei Monate zurück liegt und das Asylverfahren nicht bereits nach § 33 AsylG wieder aufgenommen war.
Bedenken hinsichtlich der Effektivität dieser Rechtsschutzalternative bestehen auch nicht mit Blick auf das Erfordernis einer persönlichen Antragstellung beim Bundesamt in § 33 Abs. 5 Satz 3 AsylG. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt Wiederaufnahmeanträge nach § 33 Abs. 5 AsylG trotz deren Bedeutung für Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung nicht zeitnah entgegen nimmt, liegen der Kammer nicht vor.
Der Verweisung der Antragstellerin auf die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeantrags steht schließlich nicht entgegen, dass die Wiederaufnahme eines nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG eingestellten Verfahrens gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG nur ein einziges Mal möglich ist. Zwar dürfte zu bedenken sein, ob aus dieser Einschränkung ein Rechtsschutzbedürfnis für die im Hauptsacheverfahren verfolgte Anfechtung der Einstellungsentscheidung abzuleiten ist. Denn eine in Bestandskraft erwachsene rechtswidrige Einstellung des Asylverfahrens könnte der vom Gesetzgeber gewollten Heilung eines späteren erstmaligen Fehlverhaltens des Ausländers entgegen stehen (vgl. VG Kassel, Gerichtsbescheid vom 09.06.2006 - 6 K 620/16.KS.A -, bei juris).
Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens ist jedoch allein die vorläufige Beseitigung der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung, die - wie dargelegt - mit einem Wiederaufnahmeantrag erreicht werden kann. [...]