Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer drohenden Verfolgung wegen Homosexualität im Iran.
[...]
2. Dem Kläger ist es gelungen, die für seine Ansprüche relevanten Gründe mit Blick auf seine Homosexualität in der dargelegten Art und Weise geltend zu machen. Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers ist eine begründete Gefahr politischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Zwar erscheint aufgrund der deutlich differierenden gesteigerten Angaben des Klägers in seiner Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung sowie den Unterschieden zu den Angaben seines Bruders in der mündlichen Verhandlung insbesondere hinsichtlich einer oder mehrerer Festnahmen im Iran der klägerische Vortrag insoweit nicht glaubhaft. Auch erscheint eine Verfolgung des Klägers in Folge seiner künstlerischen Tätigkeit nicht gegeben. Jedoch kommt es hierauf vorliegend nicht weiter an, denn der Einzelrichter hat auf Grund seines Eindrucks vom Kläger in der mündlichen Verhandlung und den glaubhaften Angaben des Klägers über seine Homosexualität, die sich mit den Angaben des Bruders des Klägers und des Zeugen … decken, keine Zweifel, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.
Der Kläger hat im Gerichtsverfahren, insbesondere im Rahmen der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung sein Schicksal als Homosexueller glaubhaft geschildert. Dazu ist zu anzumerken, dass im Lichte der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 2.12.2014 – C-148/13 bis 150/13 - juris) zum einen darauf zu achten war, zu zudringliche, diskriminierende und menschenunwürdige Fragen gerade zum Intimbereich und zu den Einzelheiten der sexuellen Erlebnisse zu vermeiden. Zum anderen ist bei der Würdigung der Aussagen des Klägers auch im Vergleich zu seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu bedenken, dass angesichts des sensiblen Charakters der Informationen, die die persönliche Intimsphäre einer Person, insbesondere ihrer Sexualität, betreffen, allein daraus, dass diese Person, weil sie zögert, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren und gewisse Sachverhalte gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht so deutlich bzw. anders angegeben hat, nicht geschlossen werden kann, dass sie deshalb unglaubhaft sind (vgl. EuGH, U.v. 2.12.2014 – C-148/13 bis 150/13 - juris; siehe auch Gärlich, Anmerkung, DVBl. 2015, 165, 167 ff.). Weiter ist zu bedenken, dass die homosexuelle Entwicklung des Einzelnen und das Offenbaren sowie das Ausleben der Homosexualität individuell sehr unterschiedlich verlaufen und nicht zuletzt von der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seiner kulturellen, gesellschaftlichen und auch religiösen Prägung sowie seiner intellektuellen Disposition abhängen (vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 22/2015, Anm. 6).
Das Gericht hat bei der gebotenen richterlichen Beweiswürdigung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger tatsächlich homosexuell veranlagt ist, diese homosexuelle Veranlagung im Iran ausgelebt hat und auch hier in der Bundesrepublik Deutschland auslebt. Er hat gleichgeschlechtliche Beziehungen zu anderen Männern unterhalten. Das Gericht hat nicht den Eindruck, dass der Kläger die Homosexualität nur aus asyltaktischen Gründen vorgibt. Vielmehr sprechen seine Schilderungen von einem wirklich erlebten Schicksal und Werdegang als Homosexueller - auch noch trotz der unglaubhaften Angaben in anderen Bereichen.
Der Kläger hat bei seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht bloß abstrakt von einem ausgedachten, flüchtlingsrelevanten Sachverhalt berichtet, sondern durchaus in umfangreichen Ausführungen detailreich sein Schicksal als Homosexueller geschildert. Anders als bei einem erfundenen Schicksal erwähnte der Kläger dabei auch immer wieder nebensächliche Details und lieferte so eine anschauliche Schilderung seiner Erlebnisse. Hinzu kommen die dabei gebrauchte Wortwahl sowie die gezeigte Mimik und Gestik, auch verbunden mit einem Einblick in seine Gefühlslage und Gedankenwelt. So veränderte sich markant der Tonfall des Klägers als er von seinem früheren Schulleiter sprach, in den er verliebt gewesen sei. Ebenso war die erste Reaktion des Klägers auf die Frage, wie er sich als Homosexueller in Deutschland fühle, ein Lächeln. Der Kläger zeigte sich persönlich berührt und emotional betroffen. Gerade die nicht verbalen Elemente bei der Aussage (Körpersprache, Gestik, Mimik usw.) sprechen gewichtig für die Ehrlichkeit des Klägers und für den wahren Inhalt seiner Angaben (in diesem Punkt). Dabei kommt das Auftreten des Klägers in der mündlichen Verhandlung und die Art und Weise seiner Aussage in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung allenfalls ansatzweise zum Ausdruck. Erwähnenswert ist auch noch, dass sich die nicht verbalen Elemente der Aussage des Klägers zu seiner Homosexualität deutlich von den nicht verbalen Elementen seiner Aussage zu seinen vorgeblichen Verhaftungen im Iran unterschieden.
Der Kläger schilderte, wie er in der Schule festgestellt habe, dass er eine homosexuelle Neigung habe. Der Kläger beschrieb, dass er in seinen Schulleiter verliebt gewesen sei. Er trug vor, dass Homosexualität im Iran ein Tabuthema sei, es ihm selbst schwer gefallen sei, diese zu akzeptieren und er erst, als er in der Universität war, insbesondere mit seinem Bruder darüber geredet habe. Danach habe er auch einen Psychologen aufgesucht. Der Kläger führte zu seinen sexuellen Beziehungen im Iran aus, wie er sich über das Internet verabredet habe und wie sein Bruder auf ihn "aufgepasst" habe. Schließlich schilderte der Kläger einzelne Treffen in Deutschland sowie seine Beziehung mit dem Zeugen .... Insoweit decken sich seine Aussagen mit denen des Zeugen … und seines Bruders.
Zusammenfassend hat der Kläger seine homosexuelle Entwicklung geschildert mit homosexuellen Kontakten schon im Iran und später in Deutschland. Der Kläger hat wiederholt sexuelle Beziehungen zu anderen Männern unterhalten und lebt auch hier in Deutschland seine sexuellen Neigungen aus, so dass davon auszugehen ist, dass er dies auch im Fall einer Rückkehr in den Iran tun wollte, wenn es gefahrlos möglich wäre.
Nach dem Gesamteindruck bestehen für das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers zu seiner Homosexualität. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger insoweit aus seiner Sicht die Wahrheit gesagt hat. Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit repressiven Maßnahmen von Vertretern des iranischen Staates bzw. von Privatpersonen zu rechnen hätte, sofern er seine Homosexualität und deren Ausleben nicht aus Angst vor Verfolgung unterdrücken und verheimlichen würde. Vor diesem Hintergrund ist es dem Kläger nicht zuzumuten angesichts der im Iran herrschenden Verhältnisse in sein Heimatland zurückzukehren.
3. Homosexuellen droht im Iran nach den Informationen aus den vorliegenden Erkenntnisquellen flüchtlingsrelevante Verfolgung.
Im Iran ist die Homosexualität im Gegensatz zur Transsexualität nicht legalisiert. Die Homosexualität ist eine Todsünde. Die Transsexualität ist im Iran eine Krankheit. Dies ist auf einen entsprechenden Rechtsspruch des früheren Ayatollah Khomeini zurückzuführen, der zu Geschlechtsumwandlungen feststellte: "Die sexuelle Identität jeder Person beruht auf ihrer Wahrnehmung von sich selbst" (Die Welt vom 13.2.2014 "Iranische Nationalspielerinnen als Männer entlarvt"; Handelsblatt vom 7.9.2009 "Iran: Wo die Geschlechtsumwandlung boomt" - vgl. näher zur Verfolgung Transsexueller VG Würzburg, U.v. 17.12.2014 - W 6 K 14.30391 - juris – m.w.N.). [...]