OVG Niedersachsen

Merkliste
Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.09.2016 - 8 LA 47/16 (= ASYLMAGAZIN 11/2016, S. 393 f.) - asyl.net: M24261
https://www.asyl.net/rsdb/M24261
Leitsatz:

1. Ist die Identität einer Person geklärt, so ist die Vorlage eines gültigen Passes für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nicht erforderlich und das öffentliche Interesse an der Passbeschaffung als eher gering zu gewichten.

2. Das den Behörden in § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG eingeräumte Ermessen bei der Entscheidung, ob bei der Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen wird, ist nicht eingeschränkt. (Das VG hatte in der Vorinstanz angenommen, das es dahingehend intendiert ist, dass im Regelfall nicht von den Voraussetzungen abgesehen werden soll.)

Schlagwörter: Passbeschaffung, Identität, Identitätsnachweis, Mitwirkungspflicht, Ermessen, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Zumutbarkeit, Unmöglichkeit, Berufungszulassung, Passpflicht, Absehen, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Ermessen,
Normen: AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 4, AufenthG § 5 Abs. 3 S. 2
Auszüge:

[...]

Die Abweisung des Verpflichtungsantrags mit der Begründung, das Ermessen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sei nicht dahin reduziert, dass der Beklagte verpflichtet wäre, vom Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG abzusehen, ist nach dem Zulassungsvorbringen der Klägerin ernstlichen Richtigkeitszweifeln ausgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Identität der Klägerin geklärt ist und von dieser erhebliche Schwierigkeiten bei der Passbeschaffung geltend gemacht worden sind. Ist die Identität des Ausländers geklärt, ist die Vorlage eines gültigen Passes insoweit nicht erforderlich und das öffentliche Interesse an der Passbeschaffung jedenfalls im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen als eher gering zu gewichten (vgl. Senatsbeschl. v. 28.10.2010 - 8 LA 229/09 -, V.n.b., Umdruck, S. 9). Hinzu kommen von der Klägerin geltend gemachte Schwierigkeiten bei der Passbeschaffung. Sie hat im erstinstanzlichen Klageverfahren und auch im Zulassungsantrag Anhaltspunkte aufgezeigt, die auf eine Unmöglichkeit der Passbeschaffung hindeuten, so dass es auf die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage der Zumutbarkeit der Mitwirkung bei der Passbeschaffung nicht mehr ankäme. Angesichts dieser Umstände erscheint es unter Zugrundelegung der in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Maßstäbe (vgl. Senatsurt. v. 19.3.2012 - 8 LB 5/11 -, juris Rn. 92 f.) nicht ausgeschlossen, dass sich nur ein Absehen von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG als ermessensfehlerfreie Entscheidung darstellt. [...]

Durch § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist bei den dort umschriebenen Aufenthaltstiteln das Absehen von den Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG vielmehr in das nicht weiter gebundene Ermessen der Ausländerbehörde gestellt. Entsprechend dem Zweck der Norm, eine zusammenfassende Sonderregelung für die Aufnahme in das Bundesgebiet aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen zu schaffen, ist eine umfassende und grundsätzlich offene Abwägung zwischen den hinter § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG stehenden öffentlichen Interessen und den privaten Interessen des Ausländers zu treffen (so BVerwG, Beschl. v. 3.12.2014 - BVerwG 1 B 19.14 -, juris Rn. 7; Urt, v. 14.5.2013 - BVerwG 1 C 17.12 -, BVerwGE 146, 281, 293; Urt. v. 30.3.2010 - BVerwG 1 C 6.09 -, BVerwGE 136, 211, 220 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.4.2016 - OVG 11 B 17.14 -, juris Rn. 30 f.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 9.3.2016 - 19 CS 14.1902 -, juris Rn. 12; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 11.7.2014 - 13 LB 153/13 -, juris Rn. 57; Senatsurt. v. 19.3.2012, a.a.O., Rn. 91). An der danach erforderlichen Ermessensbetätigung des Beklagten fehlt es hier. [...]