Gemeinsame Erklärung der Bundesländer zur rückwirkenden Wohnsitzverpflichtung nach § 12a AufenthG:
Die Bundesländer und der Bund stimmen darin überein, dass ein Härtefall regelmäßig angenommen wird, wenn Personen vor dem 6.8.2016 umgezogen sind und darauf vertraut haben, dass sie keiner Wohnsitzverpflichtung unterliegen. Betroffene unterliegen einer neuen Wohnsitzverpflichtung in dem Bundesland, in das sie umgezogen sind.
(Zusammenfassung der Redaktion)
Umsetzung der Wohnsitzregelung des § 12a AufenthG in Bezug auf Personen, die zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 6. August 2016 im Sinne von § 12a Abs. 1 S. 1 AufenthG als Schutzberechtigte anerkannt wurden oder denen in diesem Zeitraum ein Aufenthaltstitel nach §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 AufenthG erteilt wurde
Im Nachgang der Bund-Länder-Besprechung zur Umsetzung der Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG am 13. September 2016 stimmen die Länder darin überein, dass ein Härtefall gemäß § 12a Abs. 5 Nr. 2 c) AufenthG angenommen wird, wenn eine der Pflicht zur Wohnsitznahme im Land der Erstzuweisung im Asylverfahren nach § 12a Abs. 1 S. 1 AufenthG iVm. § 12a Abs. 7 AufenthG unterliegende Person zwischen dem 1.1.2016 und 6.8.2016 (Inkrafttreten des Integrationsgesetzes) im Vertrauen auf den Fortbestand des in dieser Zeit geltenden Rechtszustands rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Bundesland verlagert hat; es wird vermutet, dass durch einen Rückumzug eine bereits begonnene Integration unterbrochen würde. Die betroffene Person unterliegt einer neuen Wohnsitzverpflichtung in dem Bundesland, in dem sie ihren Wohnsitz begründet hat.
Der Bund erhebt gegen diese Vorgehensweise keine Bedenken.