AG Köpenick

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Zitieren als:
AG Köpenick, Beschluss vom 23.09.2016 - 23 F 68/16 - asyl.net: M24384
https://www.asyl.net/rsdb/M24384
Leitsatz:

Sorgerechtsentscheidung im Rahmen eines Falls von Kindernachzug:

Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge des eritreischen Vaters und Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die eritreische Mutter, da der Vater seit seiner Desertion vom eritreischen Wehrdienst 2011 nicht auffindbar ist, die Mutter in Deutschland als Flüchtling anerkannt ist und die Kinder sich schutzlos im Sudan befinden.

Schlagwörter: Kindernachzug, Familiengericht, alleiniges Sorgerecht, Zuständigkeit, Ruhen der elterlichen Sorge, Übertragung des alleinigen Sorgerechts, Familienrecht, Eritrea,
Normen: BGB § 1666 Abs. 1, BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 5,
Auszüge:

[...]

1. Es wird festgestellt, dass die elterliche Sorge des Vaters derzeit ruht.

2. Die elterliche Sorge für die Kinder … und … wird der Mutter alleine übertragen. [...]

Die Antragstellerin ist eritreische Staatsangehörige und ist nach eritreischen Gebräuchen mit dem ... verheiratet, mit dem sie die aus dem Tenor ersichtlichen gemeinsamen Töchter hat. Der Vater ist seit dem Jahr 2011 verschwunden, nachdem er von dem eritreischen Wehrdienst desertiert ist und hält sich seitdem an unbekanntem Ort versteckt. Suchanfragen auch beim Roten Kreuz blieben bislang ohne Erfolg. Die Antragstellerin selbst ist im Jahr 2013 aus Eritrea zunächst in den Sudan geflohen und im April 2014 nach Deutschland eingereist, wo sie am 12.02.2016 als Flüchtling anerkannt worden ist. Ihre Töchter hatte sie aus finanziellen Gründen bei einer Bekannten im Sudan zurückgelassen, wo die Töchter nunmehr illegal in prekären Verhältnissen leben.

Das zuständige Jugendamt wurde am Verfahren beteiligt.

Es befürwortet die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter.

Das Amtsgericht Köpenick ist gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 FamFG für die Entscheidung zuständig, weil die Kinder der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedürfen. Die Kinder befinden sich illegal und mittellos im Sudan und genießen dort weder diplomatischen noch den Schutz ihrer Eltern.

Die Entscheidung beruht auf § 1666 Abs. 1 und 3 Nr. 5 BGB, die Übertragung der Alleinsorge auf die Mutter ist notwendig, um Gefahren von den Kindern abzuwenden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. [...]