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Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 14.11.2016 - 2 BvR 31/14 (ASYLMAGAZIN 1-2/2017, S. 41 f.) - asyl.net: M24463
https://www.asyl.net/rsdb/M24463
Leitsatz:

Die Nichtzulassung der Berufung im Hinblick auf die Frage, ob Asylsuchenden aus Syrien aufgrund drohender Rückkehrbefragungen Flüchtlingsschutz oder lediglich subsidiärer Schutz zu gewähren ist, stellt eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG dar. Die Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, da sie in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte uneinheitlich beurteilt wird und es bisher an einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht fehlt.

Schlagwörter: Verfassungsbeschwerde, Syrien, Rückkehrgefährdung, Nachfluchtgründe, Exilpolitik, Grundsätzliche Bedeutung, politische Verfolgung, politische Überzeugung, effektiver Rechtsschutz, Rückkehrerbefragung, Abschiebungsverbot, politische Verfolgung,
Normen: GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 2 Abs. 2 S. 1, GG Art. 16a Abs. 1, AsylG § 3, AsylG § 4, AufenthG § 60 Abs. 2, AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, GG Art. 19 Abs. 4 S. 1,
Auszüge:

[...]

9 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinn offensichtlich begründet.

10 1. Die Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Dieses gewährleistet zwar keinen Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Rechtszuges (vgl. BVerfGE 92, 365 <410>; 104, 220 <231>; 125, 104 <136 f.>; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 78, 88 <99>; 84, 366 <369 f.>; 125, 104 <137>). Das gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier der § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Aus diesem Grunde dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können und die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft (vgl. zuletzt BVerfGE 125, 104 <137> m.w.N.). Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG beziehungsweise § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG beziehungsweise § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>; BVerfGK 5, 369 <375 f.>; 10, 208 <213>; 15, 37 <46 f.>).

11 Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des - hier in Rede stehenden - Zulassungsgrundes nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist eine Rechtssache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint (vgl. BVerfGE 125, 104 <140>; BVerfGK 10, 208 <214>). Vom Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn eine bundesrechtliche Rechtsfrage in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte uneinheitlich beurteilt wird und es an einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92, 2 BvR 1059/92 -, NVwZ 1993, S. 465 f.). Bei Tatsachenfragen kommt es regelmäßig nur auf die Klärung des im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts an, weil wegen der Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, § 137 Abs. 2 VwGO, eine weitergehende Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch das Bundesverwaltungsgericht ausscheidet.

12 2. Gemessen an diesen Maßstäben hat das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen einer klärungsbedürftigen grundsätzlichen Frage zu Unrecht verneint. Es ist - wie sich auch aus seinem in Bezug genommenen Beschluss vom 27. Juni 2013 (14 A 1517/13.A -, juris, Rn. 8 ff.) ergibt - davon ausgegangen, dass lediglich eine tatsächliche Frage im Raum stehe. Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr wirft die Zulassungsschrift die Rechtsfrage auf, ob auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 (14 A 2708/10.A, juris, Rn. 36 ff.) subsidiärer Schutz - so das Oberverwaltungsgericht - oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG (heute § 3 AsylG) - so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 19. Juni 2013 - A 11 S 927/13 -, juris, Rn. 4) - zu gewähren ist. In seinem Urteil vom 14. Februar 2012 ist das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen davon ausgegangen, dass nicht nur politisch Verdächtigen, sondern allen nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerbern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verhör unter Anwendung von gravierender Folter drohe. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg begründet seine - bei als identisch angenommener Tatsachengrundlage - vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen abweichende Rechtsauffassung mit einer eingehenden Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der es unerheblich ist, ob der Asylbewerber tatsächlich politisch aktiv war, soweit nur die Behörden des Heimatstaats von einer solchen Betätigung ausgingen (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2013 - A 11 S 927/13 -, juris, Rn. 12). Damit stand eine bundesrechtliche Rechtsfrage im Raum, die nicht - jedenfalls nicht im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - geklärt war. Ihre Einstufung als - zudem geklärte - Tatsachenfrage erschwert den Zugang zur Berufungsinstanz in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise. [...]