1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO kann regelmäßig nur dann gewährt werden, wenn der Beteiligte bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat und dieses lediglich nicht innerhalb der Frist beschieden worden ist.
2. Abweichend von dieser Regel ist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch keine Voraussetzung für die Gewährung einer Wiedereinsetzung, wenn das formlose Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingeht, das Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aber weder unmittelbar an das Oberverwaltungsgericht weiterleitet noch selbst einen Hinweis gibt, obwohl der Hinweis die rechtzeitige Einreichung des Formulars ermöglicht hätte.
(Leitsätze der Redaktion)
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a) Wird von einem mittellosen Beteiligten vor Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Rechtsmittel gestellt, über das erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist entschieden wird, ist ein damit verbundene Kostenrisiko ein Hindernis für die Einhaltung der Frist im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2004 - 6 PKH 15.03 -, NVwZ 2004, 888 m.w.N.). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO kann regelmäßig nur dann gewährt werden, wenn der Beteiligte bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat und dieses lediglich nicht innerhalb der Frist beschieden worden ist (BVerwG, Beschluss vom 28.01.2004 - 6 PKH 15.03 -, NVwZ 2004, 888; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 60 Rn. 4). Denn regelmäßig nur unter diesen formellen Voraussetzungen hat der Beteiligte alles getan, was von ihm zur Wahrung der Frist erwartet werden konnte, und ist es gerechtfertigt, die dennoch eingetretene Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen. Das der Rechtsverfolgung entgegenstehende Hindernis der Mittellosigkeit entfällt, wenn das Gericht dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stattgibt, weil die mittellose Partei dadurch in die Lage versetzt wird, das Rechtsmittel einzulegen und zu diesem Zweck einen Prozessvertreter zu beauftragen. Zugleich beginnt die in § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmte Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen zu laufen, innerhalb derer gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO die Einlegung des Rechtsmittels nachgeholt werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.04.1992 - 5 B 50.92 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 177). Abweichend von dieser Regel ist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen dann nicht notwendiges Kriterium für die Annahme eines unverschuldeten Hindernisses, wenn das Prozesskostenhilfegesuch ohne die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingeht, das Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht unmittelbar an das Oberverwaltungsgericht weiterleitet, auch nicht selbst der gerichtlichen Hinweispflicht auf die Notwendigkeit einer formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachkommt (siehe zur Hinweispflicht: LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.12.2015, 3 TA 142/15 -, NZA-RR 2016, 212; Geimer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016 § 117 ZPO Rn. 1) und im Falle eines rechtzeitigen Hinweises die Vorlage der Formularerklärung noch möglich gewesen wäre.
b) Ausgehend von diesen Maßstäben war der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 VwGO gehindert. Ihm ist nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in diese Frist zu gewähren. Zwar hat er die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst am 24. Oktober 2016 aufgrund der Aufforderung des Senatsvorsitzenden vom 18. Oktober 2016 vorgelegt und damit nicht innerhalb der Beschwerdefrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch für die noch einzulegende Beschwerde eingereicht. Jedoch hat das Verwaltungsgericht gegen seine Hinweispflicht verstoßen und auf die am 8. September 2016 - also neun Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist - eingegangene Beschwerde zunächst gar nicht reagiert und diese erst mit auf den 10. Oktober 2016 datiertem Schreiben, das beim Gerichtshof am 17. Oktober 2016 eingegangen ist, an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, nachdem am 30. September 2016 ein Nichtabhilfebeschluss getroffen worden war. Hätte das Verwaltungsgericht das Prozesskostenhilfegesuch entweder unmittelbar dem Senat vorgelegt oder selbst den erforderlichen Hinweis auf § 117 Abs. 2 und 4 ZPO gegeben, wäre eine rechtzeitige Vorlage vollständiger Unterlagen zu erwarten gewesen. Dies führt nach den obigen Maßstäben dazu, dass dem Beschwerdeführer die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, nachdem er den Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Senatsbeschlusses vom 27. Oktober 2016 gestellt und innerhalb der Frist auch die versäumte Rechtshandlung nachgeholt hat (vgl. § 60 Abs. 2 VwGO). [...]