LSG Niedersachsen-Bremen

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Zitieren als:
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.12.2016 - L 8 AY 50/16 B - asyl.net: M24632
https://www.asyl.net/rsdb/M24632
Leitsatz:

1. Der Wert der Beschwer für eine begehrte neue Unterkunft im Eilverfahren sind die Kosten der neuen Unterkunft für ein Jahr.

2. Die Unterbringung einer mehrköpfigen Familie, insbesondere mit schulpflichtigen Kindern, in einem kleinen Zimmer ist auf längere Zeit wegen der eingeschränkten Intimsphäre und begrenzten Rückzugsmöglichkeiten nicht zumutbar

(Redaktionelle Leitsätze)

Schlagwörter: menschenwürdige Unterkunft, Aufnahmebedingungen, sichere Herkunftsstaaten, Aufnahmeeinrichtung, Wohnverpflichtung
Normen: AsylG § 35, AsylG § 47, AsylbLG § 3, AsylG § 44,
Auszüge:

[...]

Der Streit um die ermessensfehlerfreie Entscheidung über Leistungen der Unterkunft nach § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG (dazu gleich) dürfte sich zwar auf einen Verwaltungsakt i.S. des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG beziehen, der hier auf eine Sachleistung gerichtet ist (zum Streit bei einer begehrten Zustimmung zur Übernahme von zukünftigen Unterkunftskosten nach § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII bzw. § 22 Abs. 4 SGB II (vgl. etwa Sächsisches LSG, Beschluss vom 27 Dezember 2012 - L 3 AS 943/12 B PKH - juris Rn. 13 m.w.N. und Beschluss vom 19. Juli 2016 - L 3 AS 611/16 B - juris Rn. 4). Das wirtschaftliche Interesse an einer solchen Entscheidung übersteigt aber in aller Regel - wie auch hier - den nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGG maßgeblichen Wert des Beschwerdegegenstands von 750,00 €. Bei der Ermittlung der Beschwer ist jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (allein) auf die Kosten der neuen Unterkunft bzw. dem Wert dieser Sachleistung für eine Leistungsgewährung von einem Jahr (vgl. zur Berechnung des Beschwerdewerts in Eilverfahren etwa Senatsbeschluss vom 22. September 2016 - L 8 SO 275/16 B ER -) abzustellen, weil die Entscheidung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG - anders als diejenige nach § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII bzw. § 22 Abs. 4 SGB II - (regelmäßig) auch die Bestimmung der neuen Unterkunft durch den Leistungsträger umfasst (Auswahlermessen). [...]

Nach § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG, der - wie hier - bei einer Unterbringung außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 AsylG gilt, wird der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Dieser Anspruch umfasst eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Unterbringung in adäquatem Wohnraum, der durch eine Sach- oder eine Geldleistung (Auswahlermessen) zur Verfügung zu stellen ist. Der notwendige Bedarf an Unterkunft i.S. des § 3 AsylbLG ist bereits begrifflich geringer als der Bedarf an einer Unterkunft mit "angemessenen" Aufwendungen i.S. des§ 35 Abs. 2 SGB XII bzw. § 22 Abs. 1 SGB II. Die Ermessensentscheidung beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und hat in objektiver Hinsicht u.a. ausländerrechtliche Vorgaben über die Unterbringung zu berücksichtigen, z.B. die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu leben (§§ 47, 53 AsylG) oder Auflagen über die Wohnsitz- oder Wohnungsnahme, aber auch in der Person liegende, subjektive Umstände wie etwa gesundheitliche Beeinträchtigungen (z.B. eine psychische Erkrankung) oder die Grundbedürfnisse von Familien (vgl. auch die Übersicht von Frerichs in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, 1. Überarbeitung, Stand: 31. Oktober 2016, § 3 AsylbLG Rn. 157 f.). Bei der Unterbringung einer Familie - insbesondere mit schulpflichtigen Kindern - in beengten Verhältnissen (vgl. dazu schon OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 4 ME 476/03 - NVwZ-RR 2004, 298) ist zu beachten, dass sie insbesondere wegen der eingeschränkten Intimsphäre und der begrenzten Rückzugsmöglichkeiten (auch für Schularbeiten) grundsätzlich nicht auf längere Dauer erfolgen kann (vgl. Senatsentscheidung vom 2. Oktober 2015 - L 8 AY 40/15 B ER - juris Rn. 11).

Nach diesen gesetzlichen Vorgaben war der Eilantrag der Antragsteller so auszulegen, dass sie von der Antragsgegnerin eine (andere) Entscheidung über ihre Unterbringung begehren, und zwar anstelle des etwa 20 qm großen Zimmers in der derzeit (noch) bewohnten Gemeinschaftsunterkunft eine dezentrale Unterbringung in einer eigenen Wohnung. In einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren wäre insoweit eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage {§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 56 SGG) statthaft, im Eilverfahren (ausnahmsweise) die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG zur Verpflichtung der Antragsgegnerin, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (erneut) eine Entscheidung über die Unterbringung zu treffen.

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Unterbringung der Antragsteller in einem etwa 20 qm großen Zimmer in der Notunterkunft ..., Bremen, als fehlerhaft. Ob bei dieser Entscheidung die asylrechtlichen Vorgaben aus §§ 47, 53 AsylG gelten, ist sehr zweifelhaft, weil die Antragsteller nach ihrer erneuten Einreise nach Deutschland weder Asyl noch internationalen Schutz beantragt haben (vgl. § 1 AsylG), sondern lediglich die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ob sich aus einer Asylantragstellung während eines vorangegangenen Aufenthalts in Deutschland - etwa im Jahr 2013 - eine andere rechtliche Bewertung ergibt, bedarf ggf. noch der abschließenden Prüfung im Widerspruchsverfahren bzw. anhängigen Beschwerdeverfahren (LA 8 AY 49/16 B ER). Die Antragsgegnerin hat aber in ihrer Ermessensentscheidung jedenfalls die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin zu 4. nur unzureichend einbezogen und dadurch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlerhaft über die Unterbringung entschieden. Nach den bislang vorliegenden Befundunterlagen der Sozialpsychiatrischen Praxis ..., Bremen, vom ... 2016 soll diese u.a. an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden. Von der behandelnden Ärztin ... und der Psychologin ... sowie der Familientherapeutin ... ist insoweit die Unterbringung in einer geordneten Umgebung (Wohnung) empfohlen worden. Bei dieser Sachlage ist es nicht ausgeschlossen, sondern naheliegend, dass die Antragsteller einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin nach § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG auf eine anderweitige Unterbringung haben. [...]