VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Beschluss vom 16.02.2017 - AN 6 K 16.01533 - asyl.net: M24817
https://www.asyl.net/rsdb/M24817
Leitsatz:

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Asylsuchende aus Afghanistan für eine Klage auf Bewilligung eines Integrationskurses:

1. Die Auslegung des Begriffs des zu erwartenden rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts ist eine schwierige Rechtsfrage, die im Klageverfahren zu klären ist, dessen Ausgang noch offen ist.

2. Klärungsbedürftig ist insbesondere, welche Anerkennungsquote eine gute Bleibeperspektive bedingt und ob neben den vom BAMF benannten Ländern (Syrien, Eritrea, Irak, Iran und Somalia) weitere Herkunftsländer hierunter zu fassen sind.

(Leitsätze der Redaktion, Empfehlung von Claudius Voigt (GGUA Münster): auch Einlegung von Rechtsbehelfen, wenn Ausbildungsförderung bei Personen in Ausbildung aufgrund schlechter Bleibeperspektive verweigert wird.)

Schlagwörter: Integrationskurs, Integration, Afghanistan, Asylverfahren, Bleibeperspektive, Anerkennungsquote, Schutzquote, Prozesskostenhilfe, Sprachkurs, Orientierungskurs, Aufenthaltsgestattung, schwierige Rechtsfrage,
Normen: AufenthG § 44 Abs. 4 S. 2 S. 2, AufenthG § 44 Abs. 4 S. 2 2. Alt. Nr. 1, AufenthG § 44 Abs. 4 S. 2 2. Alt. Nr. 2, AufenthG § 44 Abs. 4 S. 2 2. Alt. Nr. 3, AufenthG § 44, AufenthG § 44 Abs. 4 S. 1,
Auszüge:

[...]

2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die Entscheidung von der rechtlich schwierigen Auslegung des Tatbestandsmerkmals, ob ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist ("gute Bleibeperspektive"), abhängt und die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung sich somit im Zeitpunkt der Bewilligungsreife jedenfalls noch als offen darstellen, was für die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO genügt (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 588; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 166 Rn. 8).

Ob der Klage unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2016 zu entsprechen ist, hängt entscheidungserheblich davon ab, ob der Klägerin eine gute Bleibeperspektive im Sinne des § 44 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 Nr. 1 AufenthG zuzusprechen ist. Gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 Nr. 1 AufenthG können Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, im Rahmen verfügbarer Plätze zur Teilnahme an einem Integrationskurs zugelassen werden. Eine Legaldefinition, wann ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt und mithin eine gute Bleibeperspektive zu erwarten ist, ist nicht vorhanden. Obergerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes ist bislang nicht ergangen. Es stellt sich daher die schwierige Rechtsfrage, wie der Begriff des rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts auszulegen ist. Nach der Intention des Gesetzgebers soll über die in § 44 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 Nrn. 1 bis 3 AufenthG genannten Voraussetzungen der Kreis der Ausländer auf diejenigen eingegrenzt werden, die eine gute Bleibeperspektive haben. Von Nummer 1 sollen Asylbewerber erfasst sein, die aus einem Land mit einer hohen Anerkennungsquote kommen oder bei denen eine belastbare Prognose für einen erfolgreichen Asylantrag besteht (vgl. BT-Drs. 18/6185 Begr. S. 48 f.).

Eine gute Bleibeperspektive kann sich damit neben der Herkunft des Ausländers aus einem Land mit einer hohen Anerkennungsquote auch aus einer belastbaren Prognose für einen erfolgreichen Asylantrag im Einzelfall ergeben, wie dies die Klägerbevollmächtigte in ihrem Klagevorbringen anspricht. Zur Überzeugung der Kammer hat die Beklagte im Verfahren auf Zulassung zum Integrationskurs nach der erkennbaren Intention des Gesetzgebers, der die Integration im Bereich des Aufenthaltsgesetzes und nicht im Bereich des Asylgesetzes angesiedelt hat und auf eine Prognose im Sinne einer Erwartung abstellt, jedenfalls nicht die vom Asylantrag erfassten Rechtspositionen im Einzelfall - quasi in einem parallelen Asylverfahren - selbst durchzuprüfen. Wann im Übrigen jedoch eine belastbare Prognose für einen erfolgreichen Asylantrag im Einzelfall vorliegt und welche Maßstäbe und Prüfungsdichte einer solchen Prognose zugrunde zu legen sind, bleibt einer gerichtlichen Klärung und Entscheidung im Klageverfahren vorbehalten.

Dass die Beklagte zur Beurteilung einer guten Bleibeperspektive neben einer belastbaren Prognose für einen erfolgreichen Asylantrag auf die Herkunft des Ausländers aus einem Land mit einer hohen Anerkennungsquote abstellt, ist von den gesetzlichen Vorgaben her ebenso nicht zu bestanden. Klärungsbedürftig bleibt jedoch hier die Frage, welche Anerkennungsquote eine gute Bleibeperspektive bedingt und ob neben den von der Beklagten benannten Ländern Syrien, Eritrea, Irak, Iran und (inzwischen) Somalia weitere Herkunftsländer - etwa Afghanistan - hierunter zu fassen sind.

Mit den aufgeworfenen Fragestellungen zur Definition des Begriffs der guten Bleibeperspektive stellen sich schwierige Rechtsfragen, deren Beantwortung nicht Gegenstand des Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahrens ist, sondern dem Klageverfahren vorbehalten bleibt. Aufgrund der jedenfalls noch offenen Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung kann daher eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage im Sinne des § 114 ZPO angenommen werden. Die Rechtsverfolgung ist auch nicht mutwillig und die Klägerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Es ist ihr daher Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin …- … zu bewilligen. [...]