LSG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2017 - L 21 AS 229/17 B ER; L 21 AS 230/ 17 B - asyl.net: M24913
https://www.asyl.net/rsdb/M24913
Leitsatz:

1. Örtlich zuständig ist (auch nach Einführung der Wohnsitzregelung in § 12a AufenthG) die Leistungsbehörde am Ort des tatsächlichen Aufenthalts eines anerkannten Flüchtlings, solange keine konkret-individuelle Wohnsitzregelung getroffen wurde.

2. Bei der Verpflichtung des § 12a Abs. 1 S. 1 AufenthG handelt es sich nicht um eine konkret-individuelle Wohnsitzregelung.

3. § 36 Abs. 2 SGB II ist nicht anwendbar, wenn sich die betroffene Person nicht mehr in dem Bundesland der ursprünglichen Wohnsitzzuweisung aufhält.

4. § 36 Abs. 2 SGB II ist nicht auf Fälle anwendbar, in denen der Wohnsitz vor Einführung des § 36 Abs. 2 SGB II verlegt und keine konkret individuelle Wohnsitzzuweisung nachträglich erlassen wurde.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Sozialleistungen, örtliche Zuständigkeit, anerkannter Flüchtling, Flüchtlingsanerkennung, Wohnsitzzuweisung, Wohnsitzauflage, tatsächlicher Aufenthalt,
Normen: AufenthG § 12a, SGB II § 36,
Auszüge:

[...]

aa) Grundsätzlich hat jemand nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Der Antragsteller hält sich seit dem 16.06.2016 in H. auf und hat den Willen, sich dort dauerhaft niederzulassen.

Gegen einen gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers in H. könnte die durch das Integrationsgesetz vom 31.07.2016 (BGBl. I 1939) eingeführte Wohnsitzregelung in § 12a Abs. 1 AufenthG sprechen. Diese Vorschrift findet auf den Antragsteller Anwendung. Er ist als Flüchtling i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG anerkannt worden (§ 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG), und dies zeitlich nach dem 01.01.2016 (§ 12a Abs. 7 AufenthG).

Die Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestimmt, dass ein Ausländer (unter den genannten Voraussetzungen) verpflichtet ist, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung (oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis) in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist.

Hierzu wird die Auffassung vertreten, dass ein Ausländer einen gewöhnlichen Aufenthalt nur dort begründen könne, wo nach den Vorschriften des Ausländerrechts das nicht nur vorübergehende Verweilen zugelassen sei; einen gewöhnlichen Aufenthalt an einem anderen Ort könne er grundsätzlich nur dann begründen, wenn dies mit Billigung der Ausländerbehörde geschehe (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2014, L 14 AS 1569/14 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 06.06.2013, L 13 AS 122/13 B ER, und vom 12.03.2013, L 13 AS 51/13 B ER). Andererseits hat das Bundessozialgericht (BSG) zu § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II entschieden, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet nach dieser Vorschrift nicht im Sinne der so genannten Einfärbungslehre von rechtlichen Erfordernissen zum Aufenthaltsstatus abhängig gemacht werden könne, weil dies für den Bereich des SGB II der Vereinheitlichung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts zuwiderliefe (BSG, Urteil vom 30.01.2013 , B 4 AS 54/12 R, BSGE 113, 60). Aus welchen Gründen für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 36 SGB II andere Maßstäbe gelten sollen als im Rahmen von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II, erschließt sich nicht ohne Weiteres, so dass bei Ausländern auch unabhängig von einer Wohnsitzauflage die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich sein dürften (zum Vorstehenden LSG Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 20.01.2017, L 19 AS 2381/16 B ER; ferner Aubel in jurisPK-SGB II, § 36 Rn. 18).

bb) Dies kann aber letztlich dahinstehen. Denn der Antragsteller hat jedenfalls seinen tatsächlichen Aufenthalt i.S.d. § 36 Abs. 1 Satz 4 SGB II im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners (vgl. dazu allg. bereits LSG NRW, Beschluss vom 13.05.2015, L 12 AS 573/15 B ER, L 12 AS 574/15 B; ferner LSG NRW, Beschluss vom 20.01.2017, L 19 AS 2381/16 B ER).

b) An diesem Ergebnis ändert die Sonderregelung des § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB II nichts.

Diese Regelung (in der ab dem 06.08.2016 geltenden Fassung des Integrationsgesetzes) ordnet an, dass abweichend von § 36 Abs. 1 SGB II für die Leistungserbringung der Träger zuständig ist, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person nach § 12a Abs. 1 bis 3 AufenthG ihren Wohnsitz zu nehmen hat.

Die Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB II erfasst den vorliegenden Lebenssachverhalt nicht und trifft dazu keine Regelung.

aa) Der Gesetzgeber wollte mit dem neuen § 36 Abs. 2 SGB II eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers am Ort eines nach § 12a AufenthG zugewiesenen Wohnorts begründen. Auf den gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt soll es bei diesen Personen für die Bestimmung der Zuständigkeit des Leistungsträgers nicht ankommen (BT-Drucks. 18/8615, S. 33/34). Entsprechend sollen leistungsberechtigte Personen einen Antrag nach § 37 SGB II auf Leistungen nach dem SGB II nur bei dem Jobcenter stellen können, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person ihren Wohnsitz zu nehmen hat, und nur dort Leistungen erhalten (BT-Drs. 18/8615 S. 34). Dabei weist § 12a Abs. 1 AufenthG die betreffende ausländische Person nicht einem bestimmten kommunalen Gebiet zu, sondern dem gesamten Staatsgebiet eines Landes (hier Bundesland Mecklenburg-Vorpommern). Neben der allgemeinen Wohnsitzregelung in § 12a Abs. 1 AufenthG sieht § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG den Erlass einer konkret-individuellen Wohnsitzauflage vor (zum Vorstehenden LSG NRW, Beschluss vom 20.01.2017, L 19 AS 2381/16 B ER). Eine solche konkret-individuellen Wohnsitzauflage ist gegenüber dem Antragsteller jedoch nicht getroffen worden. Eine Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 AsylG ist hiermit nicht identisch, zumal diese auch nur bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens Bestand haben dürfte (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20.01.2010, 1 B 1/09).

§ 36 Abs. 2 SGB II ordnet an, dass die allgemeinen Regelungen des § 36 Abs. 1 SGB II zur Anwendung kommen sollen, soweit gemäß der Verpflichtung zur Wohnsitzregelung nach § 12a Abs. 1 AufenthG der Wohnsitz im zugewiesenen Land genommen worden ist (BT-Drucks. 18/8615, S. 34). Damit ist innerhalb des zugewiesenen Landes dasjenige Jobcenter zuständig, in dessen Gebiet sich die betreffende ausländische Person gewöhnlich oder tatsächlich aufhält (LSG NRW, Beschluss vom 20.01.2017, L 19 AS 2381/16 B ER).

bb) Von diesem Lebenssachverhalt, den der Gesetzgeber bei Einfügung des Abs. 2 in § 36 SGB II (durch das Integrationsgesetz) vor Augen hatte und mit diesem hat regeln wollen, unterscheidet sich der vorliegende Lebenssachverhalt jedoch. Denn der Antragsteller hält sich nicht mehr im zugewiesenen Land (Bundesland Mecklenburg-Vorpommern) auf.

Der Gesetzgeber hat nicht geregelt, was gelten soll, wenn ausländische Personen ihren tatsächlichen Aufenthalt außerhalb des Gebietes des Bundeslandes, dem sie nach § 12a Abs. 1 AufenthG zugewiesen sind, genommen haben. Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller seinem Wohnsitz zudem noch vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes und damit auch des § 36 Abs. 2 SGB II geändert; der Gesetzgeber hat auch diesen besonderen Sachverhalt nicht geregelt.

Die Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB II kann zur Überzeugung des Senates nicht so (extensiv) ausgelegt werden, dass die Zuständigkeit von Jobcentern außerhalb des zugewiesenen Landes immer ausgeschlossen sein soll. Die in § 12a Abs. 1 AufenthG angeordnete gesetzliche Pflicht zur Wohnsitznahme begründet eine von § 36 Abs. 1 SGB II abweichende örtliche Zuständigkeit vielmehr nur dann, wenn eine konkret-individuelle Wohnsitzauflage im Sinne von § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG erteilt wird.

Denn dass die Zuständigkeit von Jobcentern außerhalb des zugewiesenen Landes immer ausgeschlossen sein soll, hat keinen Niederschlag im Wortlaut der gesetzlichen Regelung gefunden. Gegen eine solche Auslegung spricht ferner die Systematik des § 36 Abs. 2 SGB II. § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB II bestimmt positiv, welches Jobcenter zuständig ist. Damit unterscheidet sich diese Vorschrift von § 36 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 SGB II, der ausdrücklich eine negative Zuständigkeitsregelung enthält, also die Zuständigkeit eines bestimmten Jobcenters ausschließt. Als positive Zuständigkeitsregelung geht § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB II im Falle einer - wie hier - fehlenden konkret-individuellen Wohnsitzauflage nach § 12a Abs. 2 oder 3 AufenthG ins Leere. Denn § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB II bezieht sich ebenso wie § 36 Abs. 1 SGB II auf das Gebiet eines Jobcenters und damit in der Sache auf das Gebiet eines kommunalen Trägers. § 12a Abs. 1 AufenthG weist die betreffende ausländische Person jedoch gerade nicht einem bestimmten kommunalen Gebiet zu, sondern lediglich einem Bundesland. Die Verweisung auf § 12a Abs. 1 AufenthG in § 36 Abs. 2 S. 1 SGB II kann deshalb nur als Klarstellung verstanden werden, dass eine positive Wohnsitzauflage nach § 12a Abs. 2 oder 3 AufenthG eine bestehende gesetzliche Pflicht nach § 12a Abs. 1 AufenthG voraussetzt. Ohne konkret-individuelle Wohnsitzauflage enthält § 36 Abs. 2 S. 1 SGB II damit keine von § 36 Abs. 1 SGB II abweichende Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (zum Vorstehenden: LSG NRW, Beschluss vom 12.12.2016, L 7 AS 2184/16 B ER, L 7 AS 2185/16 B; LSG NRW, Beschluss vom 20.01.2017, L 19 AS 2381/16 B ER; Aubel, a.a.O., § 36 Rn. 36.10).

Der Senat sieht sich nicht veranlasst, diese Lücke bzw. Defizit im legislativen Regelungskonzept im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließen und eine fehlende örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners anzunehmen.

Zwar dürfte diese Regelungslücke erkennbar der Regelungsabsicht des Gesetzgebers widersprechen. Der neue § 12a AufenthG begründet in seinem Absatz 1 die gesetzliche Verpflichtung zur Wohnsitznahme im Land der Erstzuweisung im Asylverfahren nach dem Königsteiner Schlüssel (BT-Drucks. 18/8615, S. 25); diese Wohnsitzregelung soll sozialrechtlich durch § 36 SGB II flankiert werden.

Die Annahme einer fehlenden örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners würde hier jedoch dazu führen, dass der Antragsteller faktisch gezwungen wäre, seinen Aufenthalt wieder im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern zu nehmen, um dort existenzsichernde Leistungen zu beantragen (nachdem ihm der Antragsgegner die Erstausstattung seiner Wohnung in H. einschließlich Haushaltsgeräten, die Übernahme der Mietkaution sowie SGB II-Leistungen für sechs Monate gewährt hat). Dort wäre aber die örtliche Zuständigkeit nicht eindeutig geregelt, weil nicht klar ist, welches Jobcenter im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern konkret örtlich zuständig sein soll. Der Antragsteller ist gemäß § 12a Abs. 1 AufenthG verpflichtet, seinen Wohnsitz irgendwo im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern, also in irgendeiner der dortigen Kommunen zu nehmen. Eine konkret-individuelle Wohnsitzauflage (zu einem bestimmten kommunalen Gebiet) gemäß § 12a Abs. 2 oder 3 AufenthG ("an einem bestimmten Ort") wurde ihm gegenüber nicht ausgesprochen, so dass ein Zuständigkeitsstreit bei einer Rückkehr des Antragstellers in das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern nicht ausgeschlossen erscheint. Dies erkennt auch der Antragsgegner, wenn er ausführt, das Ergebnis wäre, dass "kein Jobcenter örtlich zuständig ist" (Beschwerdeerwiderung vom 08.02.2017, Seite 3). Der Gesetzgeber selbst hat aber in einem anderen Zusammenhang, bei einem Streit über die gesundheitliche Erwerbsfähigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB II), von der die Zuständigkeit für die Erbringung existenzsichernder Leistungen abhängt, zu erkennen gegeben, dass ein Zuständigkeitsstreit bei existenzsichernden SGB II-Leistungen in jedem Fall zu vermeiden ist (vgl. dazu § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II; vgl. ferner § 2 Abs. 3 SGB X). [...]