1. Keine Rückkehrgefährdung für Flüchtlinge aus Syrien allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung und längeren Auslandsaufenthalts.
2. Keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die bei einer Rückkehr nach Syrien wegen Wehrdienstentziehung drohenden Maßnahmen aus einem der in § 3 AsylG genannten Gründe ergehen würden.
(Amtliche Leitsätze)
[...]
aa) Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt der Asylbewerber seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO nur dann, wenn er drohende oder bereits erlittene politische Verfolgung in "schlüssiger" Form vorträgt. Hierzu ist erforderlich, dass er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hat. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1981, 9 C 251.81, InfAuslR 1982, juris Ls). Diese Anforderungen erfüllt der Kläger nicht. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergäbe, hat der Kläger weder gegenüber dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht. Solches folgt auch nicht aus der Angabe, dass die Tscherkessen dort nicht gemocht würden und er in Syrien viele Sachen verloren habe und er befürchtet habe, rekrutiert zu werden. Denn insoweit enthält sein im Übrigen unsubstantiiertes Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen Umständen oder aber bei der befürchteten Rekrutierung im Zeitpunkt vor seiner Ausreise jeweils um eine Verfolgungshandlung im zuvor beschriebenen Sinne gehandelt haben könnte.
bb) Dem Kläger droht im Falle der Rückkehr nach Syrien auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem er Syrien verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG), insbesondere nicht bereits allein wegen (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt, beachtlich wahrscheinlich eine Verfolgung.
(1) Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage besteht keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass jedem Rückkehrer nach Syrien systematische schwerwiegende Eingriffe in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit drohen. Insoweit schließt sich das Gericht der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung an (vgl. OVG Münster, Urt. v. 21.2.2017, 14 A 2316/16.A; OVG Saarlouis, Urt. v. 2.2.2017, 2 A 515/16, juris; OVG Schleswig, Urt. v. 23.11.2016, 3 LB 17/16; OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016, 1 A 10922/16, juris Rn. 45 ff.; VGH München, Urt. v. 13.12.2016, 21 ZB 16.30338). Auch das erkennende Gericht gelangt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände zu der Überzeugung, dass allen aus Syrien ausgereisten Flüchtlingen allein aufgrund (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt im (hypothetischen) Falle ihrer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgungsgefahr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (anders VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2014, 3 A 917/13.Z.A, InfAuslR 2014, 204, juris Rn. 7; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.10.2013, A 11 S 2046/13, juris Rn. 8) und ihm deshalb eine Verfolgung droht.
Dabei berücksichtigt das Gericht, dass viele Regierungen unterschiedlicher Länder Maßnahmen ergriffen haben, um die zwangsweise Rückführung von syrischen Staatsangehörigen oder Personen mit gewöhnlichem Aufenthaltsort in Syrien auszusetzen, einschließlich solcher Personen, deren Asylanträge abgelehnt worden seien. Nach den aktuellen "UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" (https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1455006006_syr-112015.pdf) ist wohl auch von einer "immer schwierigeren Sicherheits- und Menschenrechtslage und humanitären Situation in Syrien" auszugehen.
Diese Einschätzung ist jedoch nicht ausreichend für die Annahme, einem unverfolgt aus Syrien ausgereisten Flüchtling – wie dem Kläger - würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Wiedereinreise asylrelevante Verfolgung drohen. Zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht unter Zugrundelegung der oben genannten Maßstäbe. Insoweit fehlt es vorliegend an der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr. Denn nach der gegenwärtigen Erkenntnislage ist zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht davon auszugehen, dass die Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen seitens des syrischen Staates bei einer Rückkehr in sein Heimatland zu rechnen hätten. Dabei geht das Gericht vor dem Hintergrund der vorliegenden Erkenntnismaterialien davon aus, dass bis Ende 2015 von den rund 22 Millionen zuvor in Syrien lebenden Menschen bereits rund 4,9 Millionen, mithin knapp ein Viertel der gesamten Bevölkerung, aus dem Land geflohen waren (UNHCR, Global Trends – Forced Displacement in 2015, www.unhcr.org/statistics/unhcrstats/576408cd7/unhcr-global-trends-2015.html).
Angesichts dieser Zahlen gibt es keine zureichenden tatsächlichen Erkenntnisse dahingehend, dass die syrischen Sicherheitsbehörden in diesem Sinne letztlich jeden Rückkehrer, der Syrien (illegal) verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte der Opposition bzw. den "Terroristen" zurechnen. Im Gegenteil erscheint dies lebensfremd, da angesichts von fast 5 Millionen Flüchtlingen auch aus der Sicht des syrischen Staates erkennbar sein dürfte, dass der Großteil der Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck politischer Gegnerschaft zum Staat und seiner Regierung, sondern aus Angst vor dem Bürgerkrieg verlassen hat (so auch in ständiger Rechtsprechung OVG Münster, vgl. zuletzt Urt. v. 21.2.2017, 14 A 2316/16.A, juris Rn. 37 ff.; Beschl. v. 6.10.2016, 14 A 1852/16.A, juris Rn. 14; Beschl. v. 5.9.2016, 14 A 1802/16.A, juris Rn. 3; OVG Saarlouis, Urt. v. 2.2.2017, 2 A 515/16, juris; OVG Schleswig, Urt. v. 23.11.2016, 3 LB 17/16; OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016, 1 A 10922/16, juris Rn. 45 ff.; VGH München, Urt. v. 13.12.2016, 21 ZB 16.30338, juris).
Dabei berücksichtigt das Gericht, dass die Lage in Syrien sowohl für die gegenwärtig sich dort aufhaltenden syrischen Staatsangehörigen als auch die nach Auslandsaufenthalts dorthin zurückgekehrten Syrer unter engagierter und intensiver Beobachtung durch vor Ort befindliche oppositionelle Gruppen, internationale Helfer und Hilfsorganisationen, Amnesty International sowie Journalisten, das Auswärtige Amt und supranationale Organisationen wie die UNO und der UNHCR stehen. Es geht deshalb davon aus, dass Informationen, die eine Gefahrenlage für rückkehrende Syrer belegen würden, an die Öffentlichkeit gelangen würden. An derartigen Informationen fehlt es hier. Es gibt keine aktuellen Erkenntnisse, dass zurückkehrende Asylbewerber wegen ihres Asylantrags und Aufenthalts im Bundesgebiet und eventuell noch wegen illegalen Verlassens Syriens vom syrischen Staat als politische Gegner angesehen und verfolgt würden.
Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 (zum Az.: 5 K 7221/16.A) liegen keine Erkenntnisse vor, dass Rückkehrern nach Syrien allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Es gebe zwar Berichte über Befragungen des syrischen Regimes nach einer Rückkehr aus dem Ausland. Zu einer systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit bei derartigen Befragungen lägen keine Erkenntnisse vor. Es lägen auch keine Erkenntnisse in dem Sinne vor, dass unabhängig von bestimmten Verdachtsmomenten jeder Rückkehrer deshalb gefährdet ist, weil er als mögliche Informationsquelle zur Exilszene in Frage kommt. Anders könne es dann aussehen, wenn das Regime davon ausgeht, dass sich die Person oppositionelle betätigt hat, wozu auch ein humanitäres Engagement in Oppositionsgebieten zählen könne. Politisch nicht aktive Syrer und Syrerinnen auch kurdischer Volkszugehörigkeit Missstände nicht mit Eingriffen rechnen, die allein an ihrer Volkszugehörigkeit anknüpfen. Allerdings sei nicht auszuschließen, dass einzelne arabischstämmige Syrer sich mit Vergeltungsmaßnahmen für die von der PYD begangenen Menschenrechtsverletzungen an arabischen Bevölkerungsteilen rächen wollen und dafür kurdische Syrer angreifen.
Diese Einschätzung findet sich auch darin bestätigt, dass nach der Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut an das BAMF zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien vom 3. Februar 2016 dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse dazu vorliegen, dass ausschließlich aufgrund des vorangegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erwarten haben. Zwar seien Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien; diese stünden allerdings überwiegend im Zusammenhang mit oppositionellen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten und Menschenrechtsverteidigern) oder im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst. Danach liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Rückkehrer allein aufgrund ihres vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Ebenfalls liegen keine Erkenntnisse zu systematischen Befragungen von unverfolgt aus ihrem Heimatland ausgereisten Asylbewerbern nach Rückkehr nach Syrien vor (Auswärtiges Amt, Auskünfte an das Verwaltungsgericht des Saarlandes vom 16. September 2016 und an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht vom 7. November 2016). Damit übereinstimmend ergibt sich auch aus der Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 8. November 2016 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, wonach die syrische Regierung, nachdem in beinahe allen Landesteilen im Frühjahr 2011 Proteste und Unruhen ausgebrochen waren, die Kontrolle über größere Teile des Staatsgebiets verloren hat. Ein entscheidender Faktor sei deshalb hinsichtlich der Frage, ob vor der Ausreise nicht verfolgte syrische Staatsbürger Befragungen oder gegebenenfalls auch Verfolgung durch den syrischen Staat ausgesetzt sind, der Ort der Wiedereinreise. Befragungen oder Verfolgung durch die syrische Regierung seien also derzeit zunächst nicht in allen Landesteilen realistisch. Dies entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeitet (so bereits die Auskunft der Botschaft Beirut, Referat 313 vom 3. Februar 2016 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge). Dies bestätigt die Einschätzung, dass jedenfalls keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien, die nicht im Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten stehen wie etwa Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger, Übergriffe oder gar Sanktionen zu erleiden haben.
Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht davon ab, den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010 zur Behandlung von Rückkehrern der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen. Darin hatte das Auswärtige Amt mitgeteilt, dass zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt würden. Diese Befragungen könnten sich (zwar) über mehrere Stunden hinziehen, in der Regel werde dann jedoch die Einreise ohne weitere Schwierigkeiten gestattet; in manchen Fällen werde der Betroffene für die folgenden Tage nochmals zum Verhör einbestellt. (Lediglich) in Einzelfällen würden Personen für die Dauer einer Identitätsprüfung durch die Einreisebehörden festgehalten; dies dauere in der Regel nicht länger als zwei Wochen. Im Jahr 2009 seien – bei insgesamt 40 in 2009 und dem ersten Quartal 2010 von Deutschland nach Syrien im Rahmen des Anfang 2009 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens zurückgeführten Personen – in drei Fällen Inhaftierungen unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung bekanntgeworden. In einem Fall könne bestätigt werden, dass eine Inhaftierung über die übliche Befragung durch syrische Behörden nach der Ankunft hinausgegangen sei. Der Betroffene sei unter dem Vorwurf verhaftet worden, in Deutschland Asyl beantragt und "im Ausland bewusst falsche Nachrichten verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind". Später sei der auf Kaution freigelassene und sodann ausgereiste Mann in Abwesenheit wegen "Verbreitung bewusst falscher Tatsachen im Ausland, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind" zu einer Haftstrafe von 4 Monaten sowie einer Geldstrafe von 80 SYP (1,17 €) verurteilt worden. Eigenen – nicht verifizierbaren – Angaben zufolge sei der Betroffene während seiner Haft durch syrische Behördenmitarbeiter körperlich misshandelt worden.
Der Bericht des Auswärtigen Amtes vom 27. September 2010 dürfte nämlich unter Beachtung der oben dargelegten neuen Auskunftslage ebenso wie die vom OVG Magdeburg seinem Urteil vom 18. Juli 2012 – 3 L 147/12 – zugrunde gelegten Dokumentationen von amnesty international "Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des Deutsch-Syrischen Rückübernahmeabkommens" vom 14. März 2012 (https://www.amnesty.de/downloads/download-menschenrechtskrise-syrien-erfordertabschiebungsstopp) und des kurdischen Informationsdienstes KURDWATCH (http://www.kurdwatch.org/? cid=1&z=en) betreffend die Festnahme von Rückkehrern in insgesamt 9 Fällen im Zeitraum von Juni 2009 bis zum 13. April 2011 bei der Bewertung der aktuellen Lage nicht mehr heranzuziehen sein. Denn zu einen gibt es mangels Rückführungen in nennenswertem Ausmaß seit dieser Zeit kaum Erkenntnisse über die Behandlung von Rückkehrer in Syrien. Zum anderen hat sich die zugrundeliegende Sachlage geändert. Vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich immer intensiver geführten Bürgerkriegs in Syrien mit der Folge eines Massenexodus der syrischen Bevölkerung kann jedenfalls heute ein Interesse des syrischen Staates nicht mehr darin gesehen werden, Personen zu bekämpfen, die das vom Bürgerkrieg betroffene Gebiet der syrische Staates verlassen haben, und diese als Oppositionelle zu würdigen. Denn die aktuelle Lage zeigt auf, dass etwas mehr als ein Viertel der Gesamtbevölkerung des Landes, d.h. ca. 4,9 Millionen Menschen sich außerhalb Syriens befinden (UNHCR, Global Trends – Forced Displacement in 2015, www.unhcr.org/statistics/ unhcrstats/576408cd7/unhcr-global-trends-2015.html). Dafür, dass der syrische Staat diese Millionen Menschen als seine Gegner ansieht und im Falle ihrer Rückkehr einer Verfolgung aussetzen will, spricht aus den Erkenntnisquellen nichts. Solches kann dem syrischen Staat auch nicht dem ohne weiteres unterstellt werden. Insoweit gibt es keinen Grund nicht anzunehmen, dass auch der syrische Staat - wie es naheliegt - den Grund für den Auslandsaufenthalt der Syrer gegenwärtig in der Bürgerkriegslage und nicht in einer oppositionellen Haltung sieht.
Darüber hinaus ergibt sich gegenwärtig eine neuere Tatsachenlage unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in den Jahren 2013 und 2015 nach den vorliegenden Erkenntnissen des Gerichts allein 127.800 syrische Staatsangehörige nach erfolgter Ausreise aus ihrem Heimatland wieder nach Syrien zurückgekehrt sind: Nach dem Bericht des UNHCR vom 12. April 2013 haben im April 2013 3000 Syrer Jordanien verlassen und sind in ihre Dörfer nahe der jordanischen Grenze zurückgekehrt (http://www.unhcr.de/home/artikel/682b9b785bf71fcc873f8af5d7d6f98c/syrien-sorge-um-heimkehrende-fluechtlinge-1.html). Die Gründe, warum viele der Syrer zurückkehren, sind nach Angaben des UNHCR in dem Bericht vielfältig. Einerseits seien es verbesserte Sicherheitsbedingungen in einer Reihe von Grenzstädten, andererseits das Bestreben die eigenen Besitztümer zu schützen oder zur Familie, die in Syrien geblieben ist, zurückzukehren. Ein weiterer Grund sei, weitere oder verletzte Familienmitglieder abzuholen und nach Jordanien zu bringen.
Nach Angaben der UNO sind im Juli 2015 und im August 2015 insgesamt von Jordanien aus mehr als 3.800 Syrer in ihre Heimat zurückgekehrt und 94.000 syrische Flüchtlinge haben insgesamt im vergangenen Jahr die Türkei Richtung Syrien wieder verlassen, rund die Hälfte von ihnen nach Angaben der türkischen Regierung in die kurdische Stadt Kobane, die bis Anfang 2015 vom "Islamischen Staat" (IS) belagert war und dann von den kurdischen Kämpfern, unterstützt durch die US-Luftwaffe, zurückerobert wurde (http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrische-fluechtlinge-kehren-zurueck-nach-syrien-a-1056163.html).
Nach weiteren Angaben der UNO-Flüchtlingshilfe vom 11. Februar 2016 sind im Jahr 2015 etwa 25.000 syrische Flüchtlinge aus der Kurdischen Region im Irak nach Syrien zurückgekehrt. UNHCR rechnet damit, dass dieses Jahr viele weitere folgende werden (https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/news/syrien-geldnotzwingt-immer-mehr-syrische-fluechtlinge-zur-rueckkehr-aus-dem-irak-442.html).
Zahlreiche syrische Flüchtlinge wollen aus Deutschland aktuell nach Syrien ausreisen und bemängeln lediglich bürokratische und finanzielle Hemmnisse, nicht hingegen ihnen drohende Verfolgungsgefahren durch den syrischen Staat (http://www.sueddeutsche.de/politik/fluechtlinge-in-deutschland-rueckkehr-in-denbuergerkrieg-1.2830677; www.welt.de/politik/ausland/article160311501/Der-IS-ist-weg-genauso-wie-das-Brot.html; www.faz.net/aktuell/politik/inland /rueckkehr-von-fluechtling-nach-syrien-scheitert-am-asylsystem-14540138.html; www.zeit.de/2016/05/fluechtling-syrien-freiwillige-ausreise-rueckkehr; www.swr.de/swr2/kultur-info/wenn-fluechtlinge-zurueck-in-die-heimat-wollen/-/id=9597116/did=17510424/nid=9597116/njzaz0/index.html; m.reddit.com/r/de/comments 5fe502/r %C3%BCckkehr_nach_syrien_ein_fl%C3%BCchtling_will_in_seine/; de.euronews.com/2016/06/09/frust-in-europa-viele-fluechtlinge-wollen-zurueck-nach-syrien; www.tagesschau.de/inland/fluechtlingesyrer-rueckkehr-101.html). Auch bezahlen mittlerweile syrische Staatsangehörige Schleuser für ihre Rückkehr nach Syrien (https://www.welt.de/politik/ausland/article156177607/Syrer-bezahlen-Schleuser-fuer-Rueckkehrnach-Hause.html). Nach den Angaben des Auswärtigen Amtes liegen Erkenntnisse vor, wonach bei den Ausländerbehörden gehäuft syrische Staatsangehörige dort vorsprechen und erklären, trotz bestehenden Schutzstatus in der Bundesrepublik Deutschland wieder in ihre Heimat zurückkehren zu wollen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht des Saarlandes vom 16. September 2016). Auch sollen jedes Jahr Hunderttausende von Flüchtlingen nach Syrien reisen, um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen (VGH München, Urt. v. 12.12.2016, 21 B 16.30338, juris).
or diesem Hintergrund dürften Berichte über Einzelvorkommnisse – wie dem eines aus Australien zurückkehrenden Asylbewerbers, nach dessen eigenen Angaben er 20 Tage lang festgehalten und durch Schläge misshandelt worden sei (http://www.ecoi.net/local_link/320204 445626_en.html) -, nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein. Angesichts dessen, dass Berichte in nennenswerter Zahl von Menschenrechtsorganisationen oder aber vom Auswärtigen Amt oder in der Presse nicht vorliegen, die von Ereignissen in dem Zeitraum seit 2013 bis heute anlässlich der Rückkehr dieser hohe Zahl von insgesamt 127.800 Personen nach Syrien in dem Sinne, dass sie festgenommen und unter Anwendung von Folter verhört worden oder misshandelt oder verschleppt worden seien, berichten, kann sonach nicht festgestellt werden, dass hier allein relevante Gefahren im Sinne des § 3 AsylG bei einer fiktiven Rückkehr nach Syrien drohen. Denn eine solche umfangreiche Reisetätigkeit zeigt, dass die außerhalb Syriens lebenden Flüchtlinge trotz des unbestrittenen repressiven Charakters des syrischen Staates davon ausgehen, im Rahmen der an den Grenzübergängen zu Syrien strengen Grenzkontrollen keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn keine Erkenntnisse darüber vorliegen, das ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrern nach Syrien eine Verfolgung droht.
Schließlich ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme einer bei Rückkehr nach Syrien allein aufgrund illegaler Ausreise, Asylantragstellung und einem längerem Auslandsaufenthalt beachtlich wahrscheinlich drohenden politischen Verfolgung auch angesichts des Umstandes, dass der syrische Staat allein von Januar 2015 bis November 2015 800.000 neue Pässe ausgegeben hat (http://www.tagesspiegel.de/ politik/800-000-neue-paesse-ausgegeben-syriens-regime-verdient-gut-an-fluechtlingen/12548038.html). Diese in jüngerer Zeit bestehende Praxis der syrischen Behörden bei der Ausstellung von Reisepässen kann bei einer neuen Tatsachenbeurteilung im Hinblick auf die hypothetische Rückkehr von Syrern in ihr Heimatland nicht unberücksichtigt bleiben. Auch ungeachtet der staatlichen Einnahmen durch die Passausstellungen wirft die gelockerte Ausstellungspraxis ein Licht auf die Situation der Rückkehrer. Insoweit erscheint es nicht plausibel, den im Inland bekämpften tatsächlichen oder vermeintlichen Oppositionellen oder "Terroristen" durch Ausstellung eines Reisepasses die Ausreise aus Syrien zu ermöglichen und damit diesen vom Ausland einen Einsatz gegen syrische Interessen zu ermöglichen um sie sodann im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien im Rahmen von Einreisekontrollen mit Befragungen unter Anwendung von Folter aufwendig aus der Vielzahl der aus Sicht der syrischen staatlichen Stellen unverdächtigen Rückkehrer herauszufiltern. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes besteht daher keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass der syrische Staat jeden Rückkehrer unter einer Art Generalverdacht stellt, der Opposition oder den "Terroristen" anzugehören.
(2) Dem Kläger droht im Falle seiner unterstellten Rückkehr nach Syrien auch nicht aus sonstigen Gründen beachtlich wahrscheinlich eine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.
(a) Dies gilt zum einen in Bezug auf eine mögliche Wehrdienstentziehung, welche der 1998 geborene Kläger begangen haben könnte, indem er Syrien ohne die für alle männlichen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 42 Jahren erforderliche Ausreisegenehmigung (vgl. hierzu Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht des Saarlandes vom 16. September 2016) verlassen hat.
Zwar besteht für männliche Staatsangehörige in Syrien eine Militärdienstpflicht. Die Registrierung für den Militärdienst erfolgt im Alter von 18 Jahren; die Wehrpflicht dauert bis zum Alter von 42 Jahren (Schweizer Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, Seite 1 - www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/syrien/rekrutierung-durch-die-syrische-armee.pdf). Die Möglichkeit eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerung wird nach dem Military Penal Code geahndet. Nach Artikel 68 wird mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft, wer sich der Einberufung entzieht. Wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Für Desertion sieht Artikel 101 fünf Jahre Haft vor bzw. fünf bis zehn Jahre, wenn der Deserteur das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes, beträgt die Haftstrafe 15 Jahre; Desertion im Angesicht des Feindes wird gemäß Artikel 102 mit lebenslanger Haft bzw. bei Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft (Schweizer Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, a.a.O., Seite 3)
Es bestehen jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die dem Kläger drohenden Maßnahmen aus einem der in § 3 AsylG genannten Gründe – konkret: wegen einer als der Wehrdienstentziehung zugrunde liegend vermuteten politischen Opposition zum syrischen Staat – ergehen würden. Das folgt bereits aus den Zahlen: unter den 4,9 Millionen Flüchtlingen, die Syrien bis Ende 2015 verlassen haben, dürften sich Hunderttausende junger Männer befinden, die noch nicht einberufen worden sind. Jedenfalls hinsichtlich dieser Personen dürfte es dem syrischen Staat vor allem darum gehen, die betroffenen schnellstmöglich dem Militärdienst zuzuführen, nicht hingegen, sie einer Verfolgung zu unterwerfen (so auch OVG Saarlouis, Urt. v. 2.2.2017, 2 A 515/16, juris).
Aber auch die Zahl der Rückkehrer, unter denen sich auch Militärdienstpflichtige befinden dürften, spricht gegen die Annahme, dass diesen Personen im Fall ihrer Rückkehr Handlungen aus einem der in § 3 AsylG genannten Gründe. Denn angesichts des Umstandes, dass 127.800 Personen bereits aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, dürfte sich darunter auch eine nennenswerte Zahl von nach Syrien zurückgekehrten Militärdienstpflichtigen befinden. Dass diesen eine politische Verfolgung nach ihrer Rückkehr begegnet sei, ergibt sich aus den vorliegenden Ergebnismaterialien nicht. Auch insoweit geht das Gericht davon aus, dass angesichts der engmaschigen und intensiven Beobachtung der Lage in Syrien durch vor Ort befindliche oppositionelle Gruppen, internationale Helfer und Hilfsorganisationen, Amnesty International sowie Journalisten, das Auswärtige Amt und supranationale Organisationen wie die UNO und der UNHCR entsprechenden Vorkommnisse bekannt geworden und anhand von Erkenntnismaterialien nachvollziehbar wären.
Im Übrigen fehlt es an Anhaltspunkten für eine entsprechende Selektion im Falle der Rückkehr von Militärdienstpflichtigen nach Syrien anhand der in § 3 AsylG genannten Kriterien; vielmehr rekrutiert die syrische Armee prinzipiell alle Männer unabhängig vom ethnischen und religiösen Hintergrund (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zum Az.: 5 K 7480/16.A; Schweizer Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28. März 2015, Seite 2 -https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/150328-syrmobilisierung. pdf). Insoweit schließt sich das Gericht vollumfassend den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2016 (1 A 10922/16, juris Rn. 142 ff.) an: [...]
Demgegenüber vermag die Auffassung des VGH München (Urt. v. 12.12.2016, 21 B 16.30372) nicht zu überzeugen, wonach Männer im wehrpflichtigen Alter besonders gefährdet seien, von den Sicherheitskräften am Flughafen und anderen Grenzübergängen misshandelt oder aber gefoltert zu werden. Denn insoweit führt der VGH München bereits selbst aus, "dass das Interesse des syrischen Regimes an einer jederzeit möglichen Einberufung seiner militärdienstpflichtigen Staatsbürger zur Weiterverfolgung seiner Kriegsziele und damit letztlich für die Wiederherstellung und den Erhalt seiner Macht von entscheidender Bedeutung ist" und "dass die erheblichen Verluste aufseiten des syrischen Militärs… dazu (führten), das im Verlaufe des Krieges die Mobilisierungsmaßnahmen in die syrische Ami für Rekruten und Reservisten erheblich intensiviert worden". Diesen Zielen dürfte es unter keinem Gesichtspunkt dienen, diejenigen Wehrdienstpflichtigen, die sich bislang durch einen Aufenthalt im Ausland dem Wehrdienst entzogen haben, durch Folter oder Misshandlung wegen deren Folgen an der Erfüllung ihrer Wehrdienstpflicht und damit auch an der Erreichung der militärischen Ziele der syrischen Regierung zu hindern. Es wäre lebensfern, dem syrischen Staat zu unterstellen, die von ihm - aus seiner Sicht - dringend benötigten Wehrdienstpflichtigen im Sinne einer Verfolgung zu behandeln. Dies berücksichtigend vermag das Gericht in der Zusammenschau damit, dass zu den vielen bereits zurückgekehrten auch wehrdienstpflichtigen Personen keine Erkenntnisse vorliegen, die auf eine Verfolgung insoweit hinweisen, Anhaltspunkte nicht zu erkennen, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Syrien drohen könnte. Diese Einschätzung vermögen auch nicht die dem Kläger möglicherweise wegen Wehrdienstentziehung drohenden Sanktionen zu ändern. Das Sanktionsinteresse des syrischen Staates dürfte zumindest gegenüber denjenigen, die nicht aus der Armee desertiert sind, sondern sich lediglich dem Wehrdienst entzogen haben, hinter dem Interesse an der dringend benötigten Verstärkung der Armee durch Rekrutierung neuer Soldaten zurückbleiben. Insoweit könnte dem Kläger im Falle seiner fiktiven Rückkehr nach Syrien zwar möglicherweise eine strafrechtliche Sanktion und wohl auch beachtlich wahrscheinlich eine Einberufung drohen; in Bezug auf eine politisch motivierte weitergehende Verfolgung fehlt es jedoch an Anhaltspunkten, welche die Prognose einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit tragen könnten.
Soweit eine Verfolgung des Klägers im Falle seiner Rückkehr nach Syrien deshalb zu befürchten wäre, weil er als Wehrdienstpflichtiger im Falle seiner Einberufung und des Einsatzes in der syrischen Armee an Kriegsverbrechen jedenfalls mittelbar beteiligt wäre, (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 31.1.2017, A 3 K 4482/16, juris) verfängt dies auch unter Berücksichtigung des Art. 9 Abs. 2e) QRL 2004/83/EG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nicht. Denn dass dies ihm wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe drohen könnte, ist in Ermangelung von entsprechenden Anhaltspunkten nicht nachvollziehbar und wird von dem Kläger auch nicht näher dargelegt. Insoweit ergibt sich – auch vor dem Hintergrund der zuvor dargelegten hohen Zahlen der nach Syrien bereits zurückgekehrten Personen und fehlender entsprechender Erkenntnisse - für diejenigen, die sich lediglich einer Einberufung durch einen Auslandsaufenthalt entzogen haben ebenfalls kein gewichtiges Indiz für einen Politmalus (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2016, 1 A 10922/16, juris). Denn es liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Konnexität zwischen Verfolgungshandlung und Anknüpfungsmerkmal vor. Insoweit sind von der Rekrutierung in die syrische Armee prinzipiell alle Männer – auch unabhängig vom ethnischen oder religiösen Hintergrund - betroffen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zum Az.: 5 K 7480/16.A; Schweizer Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28. März 2015, Seite 2 -https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/150328-syr-mobilisierung.pdf) und hinsichtlich der Wehrdienstpflichtigen ist nicht erkennbar, dass sich aus der Wehrdienstentziehung allein entsprechendes ergäbe.
Schließlich folgt aus dem möglichen Umstand, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr zum Militär einberufen würde und an Kriegshandlungen teilnehmen müsste, die sich als Kriegsverbrechen darstellen könnten, keine - wie er meint - geschlechtsspezifische Verfolgung der Gruppe der Männer im wehrpflichtigen Alter. Denn die Beschränkung der Wehrpflicht auf männliche Bürger stellt nach dem Verständnis der hiesigen Rechtsordnung(en) keinen Verfassungsverstoß bzw. Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Grundsätze dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.1.1996, 1 WB 89/95, BVerwGE 103, 301, juris; BVerfG, Entsch. v. 20.12.1960, 1 BvL 21/60, BVerfGE 12, 45, juris; vgl. zur Frage der Ungleichbehandlungen zum Schutz der Frau aus Sicherheitsgründen EuGH, Urt. v. 11.1.2000, C-285/98, BB 2000, 204, juris). [...]