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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 26.04.2017 - 02/2017 - asyl.net: M25013
https://www.asyl.net/rsdb/M25013
Leitsatz:

Innenministerium Brandenburg verlängert Landesaufnahmeprogramm für syrische Flüchtlinge:

1. Verlängerung der seit September 2013 bestehenden Anordnung zur Aufnahme von Schutzsuchenden aus Syrien mit verwandtschaftlichen Beziehungen nach Brandenburg nach § 23 Abs. 1 AufenthG, die Ende März 2017 ausgelaufen war. Visaanträge bei einer zuständigen Auslandsvertretung oder Interessensbekundungen (einschließlich Verpflichtungserklärung) bei der zuständigen Ausländerbehörde müssen bis zum 30.9.2017 vorliegen.

2. Änderung hinsichtlich des begünstigten Personenkreises: Das in Brandenburg lebende Familienmitglied, zu dem Zuzug beantragt wird, muss seit mindestens einem Jahr in Berlin oder Brandenburg wohnhaft sein.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Aufnahmezusage, Syrien, Familienzusammenführung, Erlass, Visum, Verpflichtungserklärung, Landesaufnahmeprogramm, Brandenburg,
Normen: AufenthG § 23, AufenthG § 23 Abs. 1
Auszüge:

[...]

I. Anordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen

In Abstimmung mit dem MASGF und im Einvernehmen mit dem BMI ordne ich hiermit die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG an, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

1. Begünstigter Personenkreis

Eine Aufenthaltserlaubnis wird syrischen Staatsangehörigen erteilt,

1.1. die infolge des Bürgerkriegs aus ihrem Wohnort fliehen mussten und sich in einem Anrainerstaat Syriens oder noch in Syrien aufhalten und

1.2. die eine Einreise zu ihren im Land Brandenburg lebenden Verwandten beantragen, soweit es sich bei diesen um

1.2.1. deutsche Staatsangehörige oder

1.2.2. syrische Staatsangehörige, die im Besitz eines befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitels sind und zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr in den Bundesländern Berlin oder Brandenburg wohnhaft sind, handelt.

2. Verwandtschaftlicher Bezug zum Land Brandenburg

Begünstigt sind Ehegatten, Verwandte ersten Grades (Eltern, Kinder), Verwandte zweiten Grades (Großeltern, Enkel oder Geschwister) sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder.

Weitere Personensorgeberechtigte begünstigter minderjähriger Kinder können (unter Wahrung der Einheit der Familie) mit einbezogen werden. [...]