VG Stuttgart

Merkliste
Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 14.02.2017 - 11 K 5514/16 (ASYLMAGAZIN 6/2017, S. 247 f.) - asyl.net: M25035
https://www.asyl.net/rsdb/M25035
Leitsatz:

1. Spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einbürgerung muss die Identität des Einbürgerungs­bewerbers geklärt sein.

2. Eine geklärte Identität setzt voraus, dass der Einbürgerungsbewerber unter den angegebenen Personalien in seinem Heimatstaat registriert ist.

3. Die Identität des Einbürgerungsbewerbers ist so lange ungeklärt, bis ein gültiges Ausweispapier oder gleich beweiskräftige Unterlagen als Nachweis der Identität vorgelegt werden.

4. Das Nichtvorhandensein eines Vermerks des Inhalts, dass die angegebenen Personalien auf eigenen Angaben des Ausländers beruhen, lässt nicht den Schluss auf eine unzweifelhaft geklärte Identität des Inhabers des vorbehaltlos ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge zu.

5. Eine vom Einbürgerungsbewerber oder einer anderen Person abgegebene eidesstattliche Versicherung ist kein amtliches Dokument und genügt deshalb nicht für den erforderlichen Identitätsnachweis.

6. Ist die Identität des Einbürgerungsbewerbers nicht geklärt, geht dies zu seinen Lasten. Dies gilt auch dann, wenn die Beschaffung von Identitätsnachweisen im Heimatland nicht möglich oder aussichtslos ist.

(Amtliche Leitsätze)

Anmerkung:

Schlagwörter: Einbürgerung, Identitätsfeststellung, Identität, Ausweis, Nachweis, Reiseausweis für Flüchtlinge, Identitätsnachweis, Personalausweis, eidesstattliche Versicherung, Beweislast, Härtefall, Mitwirkungspflicht, Eritrea,
Normen: StAG § 8, StAG § 10, AsylG § 6 Abs. 1, GFK Art. 28 Abs. 1, AufenthV § 4 Abs. 6 S. 2, StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, StAG § 8 Abs. 1 Nr. 2, StAG § 11, StaG § 37 Abs. 1, AufenthG § 82 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Zwingende Voraussetzung für eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 8 oder § 10 StAG ist eine geklärte Identität des Einbürgerungsbewerbers. Die Identitätsprüfung wird im Gesetz unausgesprochen vorausgesetzt (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / Allgemeines, Stand: 13.02.2017, Rn. 33, 34 m.w.N; HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, Stand: 13.02.2017, Rn. 24, 25 m.w.N.).

Die Identität ist u.a. dann klärungsbedürftig, wenn geeignete Dokumente zum Nachweis der Identität fehlen. Spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einbürgerung muss die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt sein. Die Identität ist geklärt, wenn ein Einbürgerungsbewerber mit Gewissheit die Person ist, für die er sich ausgibt, also Verwechslungsgefahr nicht besteht. Dies bedeutet, dass die Personalien (Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort und Familienstand) des Einbürgerungsbewerbers feststehen müssen. Weiter setzt eine geklärte Identität voraus, dass der Einbürgerungsbewerber unter den angegebenen Personalien in seinem Heimatstaat registriert ist. Die Feststellungen zu Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort ermöglicht in der Regel ein gültiger und anerkannter ausländischer Pass oder ausländischer Passersatz. Denn ein Pass/Passersatz bescheinigt, dass die in ihm angegebenen Personendaten den Personalien des durch Lichtbild und Unterschrift ausgewiesenen Inhabers des Papiers entsprechen. Liegen ein gültiger und anerkannter ausländischer Pass oder ausländischer Passersatz nicht vor, kann die Identität auch durch andere geeignete Dokumente nachgewiesen werden. Als solche kommen beispielsweise in Betracht die Geburtsurkunde, Führerschein, Dienstausweis, Wehrpass, Meldebescheinigung, Schulbescheinigung, Schulzeugnis oder andere amtliche Dokumente. Dies bedeutet, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers so lange ungeklärt ist, bis ein gültiges Ausweispapier oder gleich beweiskräftige Unterlagen als Nachweis der Identität vorgelegt werden. Der Einbürgerungsbewerber trägt für den Nachweis der Identität die Beweislast. Ist die Identität des Einbürgerungsbewerbers nicht geklärt, geht dies zu seinen Lasten (vgl. zum Ganzen HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines, Stand: 13.02.2017, Rn. 41, 43, 45, 47, 48, 50, 51, 53, 68 m.w.N.).

Die Identität des Klägers ist nicht in einem vorangegangenen Verfahren verbindlich festgestellt worden.

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.12.1984, aufgrund dessen der Kläger als Asylberechtigter anerkannt wurde, entfaltete gemäß § 4 Satz 1 AsylVfG a.F. (jetzt § 6 Satz 1 AsylG) nur insoweit Bindungswirkung, als alle staatlichen Instanzen von der Asylberechtigung ausgehen mussten; eine Identitätsfeststellung enthielt dieser Bescheid indes gerade nicht (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG a.a.O. Rn. 30 m.w.N.). Auch die von der Ausländerbehörde am 29.01.1985 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis entfaltet Tatbestandswirkung nur hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des dauerhaften Aufenthalts, nicht jedoch hinsichtlich etwaiger Angaben zur Person des Klägers (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG a.a.O. Rn. 31 m.w.N.). Zwar enthielt der dem Kläger am 28.01.1985 ausgestellte Reiseausweis für Flüchtlinge nach Art. 28 Abs. 1 GFK keinen Vermerk des Inhalts, dass die angegebenen Personalien auf eigenen Angaben des Ausländers beruhen (§ 4 Abs. 6 Satz 2 AufenthV), so dass die Legitimationsfunktion des Reiseausweises für Flüchtlinge nicht von vornherein aufgehoben war. Das Nichtvorhandensein eines solchen Vermerks lässt jedoch nicht den Schluss auf eine unzweifelhaft geklärte Identität des Inhabers des vorbehaltlos ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge zu. Die Identität des Klägers wurde in dem Verfahren auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge erkennbar nicht geprüft. Hieraus folgt, dass im Zuge des Einbürgerungsverfahrens eine Identitätsprüfung zwingend erforderlich ist (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG a.a.O. Rn. 38, 39, 40 m.w.N.).

Die Identität des Klägers ist nach wie vor ungeklärt. Einen Reisepass oder sonstige amtliche Dokumente seines Heimatlandes hat er bislang nicht vorgelegt.

Die vom Kläger und von seiner Mutter abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen sind keine amtlichen Dokumente und genügen deshalb nicht für den erforderlichen Identitätsnachweis (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG a.a.O. Rn. 60 m.w.N.).

Soweit der Kläger geltend macht, er habe seit seiner Einreise in das Bundesgebiet stets die gleichen Personalien angegeben, lässt dies die Klärungsbedürftigkeit der Identität nicht entfallen. Denn die Einbürgerungsbehörden dürfen sich nicht mit den eigenen Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person begnügen, vielmehr müssen sie regelmäßig die Vorlage eines Ausweises oder anderer Identitätsnachweise verlangen. Der Umstand, dass der Einbürgerungsbewerber seine Personendaten seit seiner Einreise in das Bundesgebiet niemals geändert hat, genügt nicht für den erforderlichen Identitätsnachweis (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG a.a.O. Rn. 42 m.w.N.).

Ist demnach die Identität des Klägers nach wie vor nicht geklärt, so geht dies nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu seinen Lasten. Denn die ungeklärte Identität führt dazu, dass zu dem Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG und dem Fehlen von Ausschlussgründen nach § 11 StAG keine hinreichend sichere Aussage getroffen werden kann (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG a.a.O. Rn. 68 m.w.N.). Da der Gesetzgeber eine Härtefallregelung für den Fall, dass die Beschaffung von Identitätsnachweisen im Heimatland nicht möglich oder aussichtslos ist, nicht getroffen hat, kann das Gericht dahingestellt sein lassen, ob der Kläger seiner Mitwirkungspflicht (§ 37 Abs. 1 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG) hinreichend nachgekommen ist. [...]