Abänderungsbeschluss nach § 80 Abs. 7 VwGO:
Eilrechtsschutz gegen den Unzulässigkeits-Bescheid des BAMF bis zu einer Entscheidung des EuGH über den Vorlagebeschluss des BVerwG vom 27.06.2017 (1 C 26.16, asyl.net: Pressemitteilung) im Fall einer Person, die bereits in Italien als Flüchtling anerkannt wurde.
(Leitsatz der Redaktion)
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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27.06.2017 (1 C 26.16) den EuGH zur Klärung unter anderem folgender Fragen angerufen und das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt:
1. Ist ein Mitgliedstaat (hier: Deutschland) unionsrechtlich gehindert, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Italien) in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU bzw. der Vorgängerregelung in Art. 25 Abs. 2 Buchst. A Richtlinie 2005/85/EG als unzulässig abzulehnen, wenn die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge, in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat (hier: Italien), den Anforderungen der Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU nicht genügt, ohne bereits gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK zu verstoßen?
2. Falls Frage 1 zu bejahen ist: Gilt dies auch dann, wenn anerkannten Flüchtlingen im Mitgliedstaat der Flüchtlingsanerkennung (hier: Italien)
a) keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates?
b) zwar die Rechte nach Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU gewährt werden, sie aber faktisch erschwerten Zugang zu den damit verbundenen Leistungen haben oder solchen Leistungen familiärer oder zivilgesellschaftlicher Netzwerke haben, die staatliche Leistungen ersetzen oder ergänzen?
Bis zu einer Entscheidung des EuGH zu diesen Vorlagefragen geht die aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse zugunsten des Antragstellers aus. [...]