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VG Greifswald

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Zitieren als:
VG Greifswald, Urteil vom 12.04.2017 - 3 A 1282/16 As HGW - asyl.net: M25466
https://www.asyl.net/rsdb/M25466
Leitsatz:

1. Zum Christentum konvertierten Muslimen droht in ganz Afghanistan Verfolgung wegen ihrer Religion ohne innerstaatliche Fluchtalternative.

2. Westlich geprägte Frauen bilden eine bestimmte soziale Gruppe nach § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, die einer Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt sind (nach OVG - Lüneburg, Urt. v. 21.09.2015 - 9 LB 20/14). auch für sie besteht keine innerstaatl. Fluchtalternative.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Afghanistan, Konvertiten, Frauen, interne Fluchtalternative, soziale Gruppe, westliche Prägung, Christen, Muslime, nichtstaatliche Verfolgung, religiöse Verfolgung, interner Schutz, Nachfluchtgründe,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3 b Abs. 1 Nr. 4, AsylG § 26 Abs. 1, AsylG § 26 Abs. 3, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 2, AsylG § 28 Abs. 1a, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 4, AsylG § 3c Nr. 3, AsylG § 3d Abs. 1,
Auszüge:

[...]

35 a) Ausgehend von diesen Grundsätzen steht der Klägerin im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG aufgrund einer Verfolgung wegen ihrer Religion zu. Nach Überzeugung des Gerichts droht der Klägerin wegen der von ihr glaubhaft vorgetragenen Konversion zum Christentum und der damit verbundenen Apostasie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. [...]

38 Der ernsthafte Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben führt bei Rückkehr nach Afghanistan zu Verfolgung (so auch VG Hannover, Urt. v. 09.06.2015 – 7 A 7278/13 – S. 6). Nach der Überzeugung des Gerichtes (s.a. VG Greifswald, Urt. v. 03.06.2016 – 3 A 239/16 As -) sind zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime in Afghanistan gezwungen, ihren Glauben entweder ganz zu verleugnen oder ihn zumindest auch im privaten Umfeld zu verheimlichen, da anderenfalls schwerwiegende Übergriffe durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure nicht ausgeschlossen werden können. Ein dauerhafter und nachhaltiger staatlicher Verfolgungsschutz ist derzeit - auch nicht in einzelnen Landesteilen - nicht gegeben. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan erklärt den Islam zur Staatsreligion Afghanistans. Zwar wird den Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften das Recht eingeräumt, im Rahmen der Gesetze ihren Glauben auszuüben und ihre religiösen Bräuche zu pflegen. Somit gewährleistet die Verfassung grundsätzlich das Recht auf freie Religionsausübung. Dieses Grundrecht umfasst jedoch nicht die Freiheit, vom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren, und schützt somit nicht die freie Religionswahl (UNHCR, Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender, Stand: August 2013, S. 49 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 06. November 2015, S. 11 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, Stand: September 2015, S. 19). Vielmehr kommt im Fall des Wechsels vom Islam zu einer anderen Religion Scharia-Recht zur Anwendung. In Afghanistan verbreitete Interpretationen der Scharia (sowohl sunnitische wie schiitische) sehen eine Konversion vom Islam als Apostatie, die mit dem Tode zu bestrafen ist. Männer ab Vollendung des 18. und Frauen ab Vollendung des 16. Lebensjahres, die im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sind, haben nach einer Konversion vom Islam drei Tage Zeit, um zu widerrufen. Anderenfalls droht die Todesstrafe durch Steinigung (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, Stand August 2011, S. 11). Die Todesstrafe wegen Konversion wurde zwar nach Kenntnissen des Auswärtigen Amtes bisher nicht vollstreckt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 06. November 2015, S. 12). Aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Verhaftung und Tod bekennen sich Christen nicht öffentlich zu ihrem Glauben und versammeln sich nicht offen, um zu beten (Republik Österreich, BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 21.01.2016, S. 148). Konvertiten drohen Gefahren häufig auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld, da der Abfall vom Islam in der streng muslimisch geprägten Gesellschaft als Schande für die Familienehre angesehen wird (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 06. November 2015, S. 12; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, September 2015, S. 17). Aus diesen Gründen sind in Afghanistan zum Christentum konvertierte ehemalige Moslems gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. Es ist ihnen nicht möglich, an Gottesdiensten teilzunehmen, die ohnehin nur in privaten Häusern abgehalten werden könnten, und sie können ihren Glauben außerhalb des häuslichen Bereichs nicht einmal im familiären beziehungsweise nachbarschaftlichen Umfeld ausüben (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 06. November 2015, S. 12; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, September 2015, S. 19). Allein für das Jahr 2014 wird von drei Angriffen der Taliban auf christliche Einrichtungen berichtet (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, September 2015, S. 19). Damit sind zum Christentum konvertierte Muslime in Afghanistan für den Fall, dass sie ihren Glauben nicht ablegen beziehungsweise nicht verleugnen wollen, der Gefahr erheblicher Repressalien auch im privaten Umfeld ausgesetzt (wie hier: jeweils m.w.N. OVG Lüneburg, a.a.O. Rn. 32; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 28.07.2014 - 5a K 5864/13.A - juris Rn. 40; VG  Würzburg, Urt. v. 19.12.2014 - W 1 K 12.30183 -, juris Rn. 29). [...]

50 b) Der Klägerin ist die Flüchtlingseigenschaft ferner wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG aufgrund ihrer westlichen Prägung zuzuerkennen. Danach gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 4 AsylG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft. Eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylVfG bilden danach auch solche afghanischen Frauen, die infolge eines längeren Aufenthalts in Europa in einem solchen Maße in ihrer Identität westlich geprägt worden sind, dass sie entweder nicht mehr dazu in der Lage wären, bei einer Rückkehr in die Islamische Republik Afghanistan ihren Lebensstil den dort erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen anzupassen, oder denen dies infolge des erlangten Grads ihrer westlichen Identitätsprägung nicht mehr zugemutet werden kann. Derart in ihrer Identität westlich geprägte afghanische Frauen teilen im erstgenannten Fall einen unveränderbaren gemeinsamen Hintergrund, im zweitgenannten Fall bedeutsame Merkmale im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylVfG. Sie werden wegen ihrer deutlich abgegrenzten Identität von der afghanischen Gesellschaft als andersartig betrachtet. Afghanische Frauen, die dieser sozialen Gruppe angehören, können sich je nach den Umständen des Einzelfalls aus begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG außerhalb der Islamischen Republik Afghanistan aufhalten (ausführlich OVG Lüneburg, Urt. v. 21.09.2015 – 9 LB 20/14 – juris Rn. 26 ff.).

51 Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die Klägerin eine solche westliche nachhaltige Prägung erhalten hat. Zum einen hat sich die Klägerin nie in Afghanistan, sondern im Iran aufgehalten. Nach ihren Angaben sieht sie zwar Unterschiede zwischen dem Iran und Deutschland, die jedoch nicht so groß seien wie die zu Afghanistan. Ihrem äußeren Erscheinungsbild in der mündlichen Verhandlung nach unterschied sie sich nicht von deutschen Frauen ihres Alters. Sie wirkte auch nicht verkleidet oder "überstylt". Die Klägerin schickt ihre Kinder in den Kindergarten bzw. in die Schule, in der die Kinder Deutsch lernen, wie sie und ihr Ehemann auch. Zuhause gebe es sodann nach ihrer Angabe mit den Kindern einen Sprachenmix aus Deutsch und Persisch. Sie gab ferner an, dass sie sich als Iranerin und nicht als Afghanin sehe und daher selbstverständlich auch ohne  ihren Ehemann, den sie als freidenkend einstufte, ausgehe, sich mit Familien treffe und auch deutsche Freundinnen habe. Sie gab an, in Deutschland keine Anpassungsprobleme zu haben. Nach Auffassung des Gerichts unterscheidet sich die Klägerin damit sowohl von ihrem Äußeren als auch von ihrem Auftreten und Wirken nicht von anderen jungen Müttern in Deutschland. Afghanistan wertete sie als ein zurückgebliebenes Land, besonders im Bereich der Frauenrechte. Sie schätzte ein, dass der Wert eines Nutztieres in Afghanistan höher sei als der Wert einer Frau. Durch diese eigene Meinungsbildung und selbstbewusste Meinungsäußerung hat die Klägerin gezeigt, dass sie sich westlichen Anschauungen angeschlossen hat und in nicht Traditionen und Gebräuchen des Islam unterworfen ist. Die Klägerin erzählte wie selbstverständlich, dass Freunde der Kinder zu Besuch kämen und die Kinder für das bevorstehende Osterfest Farben und Eier vorbereitet hätten. Auch durch diese von sich auch getätigten Angaben wird deutlich, dass ihre Ausführungen ihre tatsächliche westliche geprägte offene Lebenseinstellung und Lebensweise wiedergeben. Das Gericht geht davon aus, dass die westliche Lebensweise auch durch ihr bisheriges Leben und durch das Aufwachsen außerhalb von Afghanistan so prägend ist, dass sie diese nicht mehr ablegen kann.

52 Das Gericht schließt sich der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Urt. v. 21.09.2015 – 9 LB 20/14 – juris Rn. 46 ff.), dass in einem solchen Fall Folgendes feststellt:

53 Jedenfalls aber hält der Senat es aufgrund der genannten Umstände für unzumutbar, die Klägerin dazu zu zwingen, sich nunmehr einem dem traditionellen Sitten- und Rollenbild von Frauen in der Islamischen Republik Afghanistan angepassten Lebensstil zu unterwerfen. Denn sie müsste dafür den wesentlichen Kerngehalt ihrer Persönlichkeit aufgeben und würde dadurch in ihrer Menschenwürde verletzt.

54 Mit ihrem westlich geprägten Verhalten würde die Klägerin im Fall der Rückkehr … unweigerlich auffallen und wäre mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit geschlechtspezifischen Gewaltakten, Belästigungen und Diskriminierungen ausgesetzt, die in ihrer Kumulation einer schweren Menschenrechtsverletzung gleichkämen.

55 Auch der afghanische Staat würde der Klägerin im Fall der Rückkehr keinen Schutz gegen die ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung bieten. Nach § 3c Nr. 3 in Verbindung mit § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG kann Schutz vor Verfolgung vom Staat nur geboten werden, sofern dieser willens und in der Lage ist, einen wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz im Sinne des § 3d Abs. 2 AsylVfG zu bieten. Die afghanischen staatlichen Akteure aller drei Gewalten sind jedoch entweder nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2.3.2015, S. 14; Amnesty International, Their lives on the line: women human rights defenders under attack in Afghanistan, Apr. 2015, S. 59; UN General Assembly, Report of the Special Rapporteur on violence against women, its causes and consequences, Mission to Afghanistan, 12.5.2015, S. 17). [...]

57 a) Nach Auffassung des Gerichts besteht im gesamten Staat Afghanistan kein relevanter Zufluchtsort, der der Klägerin Schutz vor einer Verfolgung wegen ihrer Religion bieten würde. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse wird davon ausgegangen, dass afghanische Muslime, die zum Christentum konvertieren, bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit schwersten Übergriffen auf ihre Person bis hin zum Tode zu rechnen haben, wenn ihr Abfall vom islamischen Glauben und der Übertritt zum christlichen Glauben bekannt werden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, Stand: August 2011, S. 16). Es besteht eine weitverbreitete Toleranz gegenüber Verfolgungshandlungen aus religiösen Gründen innerhalb der afghanischen Bevölkerung (VG Greifswald, Urt. v. 03.06.2016 – 3 A 239/16 As – unter Berufung auf UNHCR, Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender, Stand: August 2013, S. 9). Zudem gibt es für christliche Afghanen keine Möglichkeiten der Religionsausübung, da es in Afghanistan keine Kirchen mehr gibt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberechtliche Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: November 2015, S. 12).

58 b) Dasselbe gilt hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Auch hierfür besteht innerhalb Afghanistans keine Fluchtalternative. Denn die Klägerin hat nach Überzeugung des Gerichts eine derart nachhaltige westliche Prägung erfahren, dass sie auch in weniger konservativen Landesteilen der Islamischen Republik Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt wäre (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 21.09.2015 – 9 LB 20/14 – juris Rn. 49). Dies gilt umso mehr, als die Klägerin niemals in Afghanistan gelebt hat und mit den dortigen strengen Verhaltensregeln für Frauen nie konfrontiert war. [...]