OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.06.2017 - 13 LA 134/17 - asyl.net: M25489
https://www.asyl.net/rsdb/M25489
Leitsatz:

1. Die Anforderungen an das tatbestandliche Vorliegen eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ("nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechts­vorschriften") entsprechen den in der Rechtsprechung zu § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a.F. entwickelten Anforderungen.

2. Einem Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ist im Rahmen der Abwägung nach § 53 Abs. 1 Halbsatz 2 AufenthG das den Umständen des Einzelfalles angemessene Gewicht zu verleihen.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Ausweisung, Ausweisungsinteresse, schwere Straftat, familiäre Lebensgemeinschaft, Kindeswohl, Bleibeinteresse, Abwägung, Ermessen,
Normen: AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 9, AufenthG § 53 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

10 Das Ausweisungsinteresse wiegt nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Diese Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, er hingegen immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1996 - BVerwG 1 C 9.94 -, BVerwGE 102, 63, 66 f.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 1.4.2010 - 8 PA 27/10 -, juris Rn. 7 (jeweils zu § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a.F.)). Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1996, a.a.O. (zu § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a.F.)). Nach diesen Maßgaben wiegen die wiederholten, vom Kläger in drei Fällen vorsätzlich begangenen Straftaten schwer im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG.

11 Für den Senat besteht derzeit keine Veranlassung, den so - in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a.F. - bestimmten Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG mit Blick auf etwaige Wertungswidersprüche zu den insbesondere in § 54 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 AufenthG benannten Ausweisungsinteressen teleologisch zu reduzieren (vgl. hierzu Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BR-Drs. 642/14 (B), S. 25 f.; Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 18/4199, S. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10.10.2016 - 2 O 26/16 -, juris Rn. 9 ff.). Die in den Katalogen der Absätze 1 und 2 des § 54 AufenthG konkretisierten Ausweisungsinteressen sind vom Bundesgesetzgeber alle als schwerwiegend bewertet worden. Die zugrunde liegenden Handlungen sind aber ersichtlich nicht gleicher Art und auch nicht in gleicher Weise sanktioniert oder pönalisiert. Angesichts der teilweise erheblichen Unterschiede erscheint es kaum möglich, bereits bei der Bestimmung des tatbestandlichen Anwendungsbereiches der in den Katalogen der Absätze 1 und 2 des § 54 AufenthG konkretisierten Ausweisungsinteressen ein Gleichgewicht herzustellen (vgl. zu dieser Forderung: Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 18/4199, S. 6). Der Senat sieht hierfür auch keine Notwendigkeit. Das Anliegen, in § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG die Wörter "einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen" zu streichen, fand im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 18/5420, S. 13 und 15). § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ist vielmehr ausdrücklich eine Auffangfunktion zugedacht worden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 52). Zudem ergibt erst die nach § 53 Abs. 1 Halbsatz 2 AufenthG vorzunehmende Abwägung unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob das Interesse an der Ausreise letztendlich überwiegt. Im Rahmen dieser Abwägung ist auch einem Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG das den Umständen des Einzelfalles angemessene Gewicht zu verleihen. [...]