LG Traunstein

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Zitieren als:
LG Traunstein, Beschluss vom 03.11.2017 - 4 T 1910/17 u.a. (Asylmagazin 1-2/2018, S. 59 f.) - asyl.net: M25625
https://www.asyl.net/rsdb/M25625
Leitsatz:

1. Eine Richtervorführung zur Haftanordnung am Folgetag einer Festnahme verstößt gegen das Beschleunigungsgebot, wenn die Anhörung noch am Tag der Festnahme möglich gewesen wäre. Die Ingewahrsamnahme des Betroffenen bis zum Erlass des Haftbeschlusses ist damit rechtswidrig.

2. Im Verfahren über einstweilige Anordnungen nach § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG kann kein Beschluss in der Hauptsache getroffen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (unter Bezug auf BGH, Beschluss vom 16.09.2015 - V ZB 40/15 - asyl.net: M23344).

3. Bei fehlender anwaltlicher Vertretungsanzeige muss Verfahrensbevollmächtigten weder der Anhörungstermin noch der Haftbeschluss mitgeteilt werden, auch wenn sie die Betroffenen bereits in vorangegangenen Verfahren vertreten haben.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Beschleunigungsgebot, Haftantrag, Amtsrichter, Richtervorführung, Anhörung, Ingewahrsamnahme, Zurückweisung, Zurückschiebungshaft, Feststellungsklage, einstweilige Anordnung, Hauptsacheverfahren, Haftanordnung, Haftbeschluss, Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwalt, Vertretungsanzeige,
Normen: AufenthG § 62 Abs. 5 S. 1, AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1, AufenthG § 62 Abs. 5 S. 2, AufenthG § 106 Abs. 2, FamFG § 58, FamFG § 62 Abs. 1, FamFG § 62 Abs. 2 Nr. 1, FamFG § 51 Abs. 3 S. 1,
Auszüge:

[...]

1. Die zulässige Beschwerde des Betroffenen vom 07.07.2017 gegen Ziffer 1. des Beschlusses des Amtsgerichts Mühldorf vom 04.07.2017 ist begründet.

Gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann die für den Haftantrag zuständige Behörde einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anhörung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 Satz 1 besteht, die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will. Diese Voraussetzungen waren bis zur Erstellung des Haftantrages durch die beteiligte Behörde gegeben. Wie die beteiligte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 03.08.2017 ausführt, ist das EURODAC-Ergebnis am 16.04.2017 um 14.10 Uhr eingegangen. Die Vernehmung des Betroffenen erfolgte bis 15.23 Uhr. Der Betroffene gab zu verstehen, dass er sich einer Rückführung nach Italien nicht zur Verfügung halten würde.

Gemäß § 62 Abs. 5 Satz 2 AufenthG ist der Ausländer unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen. Die beteiligte Behörde hat ausweislich ihrer Stellungnahme vom 03.08.2017 am 16.04.2017 um 15.30 Uhr den Bereitschaftsrichter des Amtsgerichts Kempten kontaktiert. Die beteiligte Behörde teilte mit, dass die Fahrzeit von Lindau nach Kempten ca. eine Stunde beträgt. Warum eine Anhörung am 16.04.2017 seitens des Gerichts nicht mehr möglich war, ist nicht dokumentiert. Im Hinblick auf unvermeidbare Verzögerungen sind die an der freiheitsentziehenden Maßnahme beteiligten staatlichen Organe dokumentationspflichtig, um bei einer späteren gerichtlichen Überprüfung dem Betroffenen effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.01.2007, 2 BvR 1206/04). Es ist daher vorliegend unter Berücksichtigung der Fahrzeit davon auszugehen, dass eine Anhörung des Betroffenen noch am 16.04.2017 möglich gewesen wäre. [...]

Der Feststellungsantrag des Betroffenen ist begründet, da das Amtsgericht Kempten mit Beschluss vom 17.04.2017 bereits eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat, obwohl die Voraussetzungen hierfür noch nicht vorlagen. [...]

Die Verfahren über einstweilige Anordnungen § 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG sind selbständige, von der Hauptsache unabhängige Verfahren. Die gebotene Unterscheidung zwischen dem Verfahren auf Erlass einer vorläufigen Anordnung und dem Beschluss in der Hauptsache hat zur Folge, dass der Antrag einer Behörde auf eine vorläufige Freiheitsentziehung im Wege einstweiliger Anordnung keine Grundlage für den Erlass einer Haftanordnung im Hauptsacheverfahren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.2015, Az. V ZB 40/15). Nachdem die Voraussetzungen für den Erlass einer Haftanordnung im Hauptsacheverfahren auch noch nicht vorlagen, hätte der Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 17.04.2017 dergestalt nicht ergehen dürfen.

3. Der Antrag des Betroffenen auf Feststellung, dass der Vollzug des Beschlusses des Amtsgerichts Mühldorf vom 11.05.2017 ihn in seinen Rechten verletzt hat, ist unzulässig.

Der Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung wurde dem Betroffenen in der Sitzung des Amtsgerichts Mühldorf vom 11.05.2017 ausgehändigt und übersetzt und damit wirksam bekanntgegeben. Die einmonatige Frist für die Einlegung der Beschwerde(§ 63 Abs. 1 FamFG) endete daher, da der 11.06.2017 ein Sonntag war, am 12.06.2017. Der Beschwerdeschriftsatz des Verfahrens bevollmächtigten des Betroffenen vom 14.06.2017, beim Amtsgericht per Fax eingegangen am selben Tag, ist daher verspätet.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gewähren, weil die Fristversäumung nicht unverschuldet war. Der Betroffene wurde in einer ihm verständlichen Sprache über die Möglichkeit der Beschwerdeeinlegung belehrt. Der Umstand, dass der Verfahrensbevollmächtigte vom Amtsgericht über den Anhörungstermin nicht verständigt und ihm der Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf vom 11.05.2017 nicht mitgeteilt wurde, begründet nicht den Wiedereinsetzungsantrag. Der Verfahrensbevollmächtigte hatte in dem vorliegenden Verfahren zur Verlängerung der Haft seine Vertretung nicht angezeigt. Das Amtsgericht hatte auch sonst keine Kenntnis davon erlangt, dass der Verfahrensbevollmächtigte den Betroffenen bereits in dem vorangegangenen Verfahren vor dem Amtsgericht Kempten vertreten hatte und daher keinen Anlass, ihn im hiesigen Verfahren zu beteiligen.

Die beteiligte Behörde wurde ausweislich des Akteninhalts des Amtsgerichts Kempten von der Bevollmächtigung nicht in Kenntnis gesetzt. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen wurde auf dessen Antrag vom 01.05.2017 durch das Amtsgericht Kempten durch Übersendung der Akte per Fax Akteneinsicht übermittelt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen wusste damit, dass die beteiligte Behörde die vorläufige Freiheitsentziehung im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt hat und die Stellung eines weiteren Haftantrages beabsichtigt war. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen war aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, dass die Haft des Betroffenen in der Abschiebehafteinrichtung in Mühldorf vollzogen wurde und für den weiteren Antrag das Amtsgericht Mühldorf zuständig war, bzw. weitere Anträge dort gestellt wurden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Kempten war Haft bis längstens 15.05.2017 angeordnet. Nachdem dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen keine weiteren Mitteilungen übersandt wurden, hätte er seine Bestellung gegenüber der beteiligten Behörde oder dem Amtsgericht Mühldorf anzeigen müssen. [...]