Anders als eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung stellt eine unmittelbar bevorstehende Vaterschaftsanerkennung keinen Duldungsgrund dar.
(Leitsatz der Redaktion)
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Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegt kein rechtliches inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund von Art. 6 GG, Art. 8 EMRK vor.
Die in Art. 6 Abs. 1, 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (siehe BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris, Rn. 17, 19 f.).
Die (unzumutbare) Trennung einer familiären Lebensgemeinschaft in Form einer Beistandsgemeinschaft kann vor diesem Hintergrund ein rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG ergeben. Als Grund in Betracht kommen dabei insbesondere die Trennung von Ehepartnern oder von Eltern und ihren Kindern (Kluth, in: BeckOK Ausländerrecht, hrsg. v. ders./Heusch, 15. Aufl. 2017, § 60a AufenthG Rn. 15).
Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt.
Mit Blick nur auf seine Lebensgefährtin liegt mangels Ehe bereits keine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG vor.
Aber auch in Bezug auf das noch nicht geborene Kind seiner Lebensgefährtin ist keine familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstellers nach Art. 6 Abs. 1, 2 GG gegeben.
Zwar ist die bevorstehende Vaterschaft eines bereits im Bundesgebiet lebenden Ausländers hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen geeignet, aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen im Sinne eines Abschiebungshindernisses zu begründen, wenn entweder der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitende Schutzpflicht für die Gesundheit der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes dies etwa im Hinblick auf eine – hier nicht vorliegende – Risikoschwangerschaft gebieten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 12 S 41/11 -, juris, Rn. 3; OVG Sachsen, Beschluss vom 2. Oktober 2009 - 3 B 482/09 -, juris, Rn. 6; Hecht/Koch, in: Kluth/Hund/ Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2017, § 5 Rn. 236) oder wenn beide Elternteile bereits in Verhältnissen leben, welche eine gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung sicher erwarten lassen und eine (vorübergehende) Ausreise zur Durchführung eines Sichtvermerksverfahrens nicht zumutbar ist (OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 2 S 94/11 -, juris, Rn. 3; OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - 3 Bs 209/09 -, juris, Rn. 10; OVG Sachsen, Beschluss vom 2. Oktober 2009 - 3 B 482/09 -, juris, Rn. 6; Hecht/Koch, in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2017, § 5 Rn. 236).
Voraussetzung für beide Fälle ist aber – neben dem Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit oder eines gesicherten Aufenthaltsrechts der schwangeren Mutter – zumindest die Vaterschaft nach §§ 1592 ff. BGB (siehe Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1240).
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Zwar trägt der Antragsteller unter Bezug auf eine eidesstattliche Versicherung seiner Lebensgefährtin, deren Staatsangehörigkeit und Familienstand nicht bekannt sind, vom 9. November 2017 vor, dass diese von ihm schwanger sei und voraussichtlich am 14. Dezember 2017 ein Kind, zu dessen zu erwartender Staatsbürgerschaft dem Gericht ebenfalls nichts bekannt ist, gebären werde, und er zusammen mit seiner Lebensgefährtin am 13. November 2017 einen Termin beim örtlichen Jugendamt zur Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung sowie der Erklärung über die gemeinsame Sorge habe. Indes ist er damit gegenwärtig nicht als Vater anzusehen, denn nach § 1594 Abs. 1, 4 BGB können die Rechtswirkungen einer Anerkennung der Vaterschaft vor der Geburt erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird. Dafür ist indes erforderlich, dass die Anerkennung sämtlichen Erfordernissen der §§ 1594 ff. BGB genügt (vgl. Wellenhofer, in: Münchener Kommentar zum BGB, hrsg. v. Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg, Band 9, 7. Aufl. 2017, § 1594 Rn. 15 f.), also insbesondere auch Anerkennung und Zustimmung öffentlich beurkundet sind (§ 1597 Abs. 1 BGB), was hier jedoch nicht der Fall ist.
Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass der durch Vorlage einer Terminsbestätigung des Jugendamtes glaubhaft gemachte Termin zur Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung unmittelbar bevorsteht. Allein daraus resultiert noch keine Vorwirkung aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG, die ein Abschiebungshindernis darstellt (vgl. in diese Richtung OVG Sachsen, Beschluss vom 2. Oktober 2009 - 3 B 482/09 -, NVwZ-RR 2010, S. 78; siehe ebenfalls in diese Richtung – allerdings mit Blick auf die fehlende Glaubhaftmachung der Vaterschaft in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ohne Vaterschaftsanerkennung – VGH Mannheim, Beschluss vom 13. April 2016 - 11 S 321/16 -, NJW 2016, S. 1975 (1976); a. A. wohl – indes unter den speziellen Voraussetzungen des dortigen Einzelfalles – VG Hamburg, Beschluss vom 14. Januar 2011 - 4 E 3502/10 -, juris, Rn. 22 f.; eben - falls – im Einzelfall – wohl a. A. VG des Saarlandes, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 11 L 103/08 -, juris, Rn. 36; siehe in diese Richtung auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. April 2008 - 2 M 84/08 -, juris, Rn. 3 f., wobei dort zumindest bereits eine – gegebenenfalls noch nicht wirksame – Vaterschaftsanerkennung vorlag).
Denn es liegt hier weder eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung vor. Noch ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erkennbar, dass die Vaterschaft letztlich auch beurkundet werden wird. Es kann dabei dahinstehen, ob die Situation anders zu beurteilen wäre, wenn die Anerkennung der Vaterschaft im Inland bisher unmöglich gewesen wäre. Denn dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor. Aus der Stellungnahme des Antragstellers dem Antragsgegner gegenüber vom 12. Oktober 2017 ist erkennbar, dass dem Antragsteller zumindest zu diesem Zeitpunkt schon bekannt war, gegebenenfalls Vater des Kindes zu sein. Der in dem Schreiben vom 12. Oktober 2017 erfolgte Vortrag, die Anerkennung könne erst nach endgültiger Klärung der Identität des Antragstellers erfolgen, führt vor dem Hintergrund des am 27. Juli 2017 ausgestellten marokkanischen Reisepasses zu keiner anderen Bewertung.
Eine Vorwirkung der noch zu beurkundenden Vaterschaftsanerkennung kann auch nicht dem Rechtsgedanken des Abschiebungshindernisses bei einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung, wenn dem zuständigen Standesamt alle notwendigen Unterlagen vorliegen und ein dementsprechender Termin bereits bestimmt ist, entnommen werden (siehe zu diesem Abschiebungshindernis Hecht/Koch, in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2017, § 5 Rn. 236).
Denn dadurch wird spezifisch die Eheschließungsfreiheit (siehe dazu Badura, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band 2, 80. EL 2017, Art. 6 Rn. 47; Uhle, in: BeckOK VerfR, hrsg. v. Epping/Hillgruber, 34. Aufl. 2017, Art. 6 Rn. 22) in Form des Eheschließungstermins als Ausprägung des Art. 6 Abs. 1 GG geschützt. Die Situation ist vor diesem Hintergrund nicht vergleichbar. Zwar ist auch die Familiengründung grundsätzlich vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst (Uhle, in: BeckOK VerfR, hrsg. v. Epping/Hillgruber, 34. Aufl. 2017, Art. 6 Rn. 27). [...]