VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Beschluss vom 20.12.2017 - A 11 K 3793/17 - asyl.net: M25810
https://www.asyl.net/rsdb/M25810
Leitsatz:

Erstattung von Anwaltsgebühren bei erstmaligem Obsiegen im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Kostenfestsetzungsbeschluss, Kostenerstattung, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Abänderungsbeschluss, Anwaltsgebühren, Erinnerung,
Normen: RVG § 15 Abs. 2, RVG § 16 Abs. 5, VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 80 Abs. 7,
Auszüge:

[...]

Dem Erstattungsanspruch der Antragstellerin/Erinnerungsgegnerin steht nicht entgegen, dass ihr Prozessbevollmächtigter gemäß § 15 Abs. 2 RVG Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern darf. Nach§ 16 Nr. 5 RVG sind das Verfahren über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren über deren Abänderung oder Aufhebung "dieselbe Angelegenheit". Daraus folgt, dass ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und anschließend im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO von seinem Mandanten nur einmal eine Verfahrensgebühr nebst Auslagen verlangen darf. Mehr kann die Mandantin und Antragstellerin/Erinnerungsgegnerin vom Prozessgegner - hier der Antragsgegnerin/Erinnerungsführerin - auch nicht erstattet verlangen.

Hingegen ergibt sich aus § 16 Nr. 5 RVG nicht, dass der Prozessgegner entgegen einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung - hier im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO - von Kostenerstattungsansprüchen freizustellen ist. Die Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO sind prozessual selbständig mit unterschiedlichen Verfahrensgegenständen. Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO ist eine Neuregelung der Vollziehung für die Zukunft, nicht aber die Überprüfung der auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung. Deshalb bleibt die Kostengrundentscheidung des Verfahrens ·nach § 80 Abs. 5 VwGO bestehen. In beiden Verfahren können jedoch - wie hier - entgegengesetzte Entscheidungen gehen. Das kann dazu führen, dass in derselben Angelegenheit der Antragsgegner auf Grund der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, der Antragsteller hingegen auf Grund der entgegengesetzten Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO einen Erstattungsanspruch hat. [...]

Die Verfahrensgebühr kann zwar nicht zweifach geltend gemacht werden, sie fällt aber mit jeder eine Verfahrensgebühr auslösenden Tätigkeit erneut (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Februar 017 - 11 B 769/15.A -, juris Rn. 10f. m.w.N.). [...]

Ausgehend hiervon hätte die Antragsgegnerin/Erinnerungsführerin aufgrund der positiven Kostenentscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts (einmal) eine volle Verfahrensgebühr nebst Auslagen gegenüber der Antragstellerin/Erinnerungsgegnerin geltend machen können. Die Antragstellerin/Erinnerungsgegnerin kann wiederum aufgrund der positiven Kostengrundentscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO die (einmal) angefallene volle Verfahrensgebühr nebst Auslagen von der Antragsgegnerin/Erinnerungsführerin erstattet verlangen. [...]