BGH

Merkliste
Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 20.09.2017 - V ZB 180/16 - asyl.net: M25917
https://www.asyl.net/rsdb/M25917
Leitsatz:

Im Haftaufhebungsverfahren darf sich das Gericht nicht auf die von dem Betroffenen vorgebrachten Gründe beschränken, sondern muss auch prüfen, ob der Grund für die Freiheitsentziehung aus anderen Erwägungen entfallen ist. Ergibt die gebotene Sachaufklärung im Haftaufhebungsverfahren (§ 26 FamFG), dass die Abschiebung nicht innerhalb des angeordneten Zeitraums durchführbar ist, ist die Haft nach § 426 Abs. 1 Satz 1 FamFG von Amts wegen aufzuheben.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Abschiebung, Durchführbarkeit, Amtsermittlung, Sachaufklärungspflicht, Antrag auf Haftaufhebung,
Normen: FamFG § 426 Abs. 1 S. 1, FamFG § 426 Abs. 2 S. 1,
Auszüge:

[...]

b) Das gilt nicht nur im Beschwerdeverfahren (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 10. April 2014 - V ZB 110/13, juris Rn. 7; Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 43/16, NVwZ 2016, 1824 Rn. 5), sondern auch im Haftaufhebungsverfahren. Dessen Zweck ist es zu verhindern, dass der Betroffene auf Grund einer Haftanordnung inhaftiert bleibt, die jedenfalls objektiv nicht (mehr) gerechtfertigt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, juris Rn. 7). Deshalb darf sich im Haftaufhebungsverfahren das Gericht nicht auf die von dem Betroffenen vorgebrachten Gründe beschränken, sondern muss auch prüfen, ob der Grund für die Freiheitsentziehung aus anderen Erwägungen entfallen ist. Ergibt die gebotene Sachaufklärung im Haftaufhebungsverfahren (§ 26 FamFG), dass die Abschiebung nicht innerhalb des angeordneten Zeitraums durchführbar ist, ist die Haft nach § 426 Abs. 1 Satz 1 FamFG von Amts wegen aufzuheben. [...]