Mit Beginn der Schwangerschaft/Empfängnis besteht für den werdenden Vater ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung, so dass ab diesem Zeitpunkt ein Strafausschließungsgrund für eine Bestrafung wegen unerlaubten Aufenthalts vorliegt.
(Leitsätze der Redaktion, vgl. hierzu grundlegend BVerfG, Beschluss vom 06.03.2003 - 2 BvR 397/02 - asyl.net: M3339)
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Mit Beginn der Schwangerschaft/Empfängnis hätte der Angeklagte allerdings einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung gehabt, so dass ab diesem Zeitpunkt - wie von dem Amtsgericht zu Recht angenommen - ein Strafausschließungsgrund bestanden hat. [...]