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Zitieren als:
Landesbehörden, Entscheidung vom 21.07.2017 - 13.2 - 12231.3-6 AFG - asyl.net: M26123
https://www.asyl.net/rsdb/M26123
Leitsatz:

Innenministerium Niedersachsen zu Abschiebungen nach Afghanistan:

1. Ein Abschiebungsstopp für Afghanistan besteht nicht. Vor Einleitung einer Abschiebung ist jeder Einzelfall allerdings sorgfältig zu prüfen.

2. Vor dem Hintergrund der IMK-Beschlussfassung von Juni 2017 kommt nur eine Abschiebung von Straftätern und Gefährdern nach Afghanistan in Betracht. Es muss eine schwere Straftat vorliegen, wie etwa Mord, Totschlag, nicht unerhebliche Körperverletzungsdelikte, Raub, räuberische Erpressung, nicht unerhebliche Betäubungsmitteldelikte odes Sexualstraftaten.

3. Soll eine Person nach Afghanistan abgeschoben werden, ist dem Innenministerium Niedersachsen ausführlich zu berichten, damit abschließend über die Einleitung der Abschiebung entschieden werden kann.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Abschiebung, Afghanistan, Abschiebungsstopp, Erlass, Rückführung, Straftat, Gefährder,
Normen: AufenthG § 58, AufenthG § 60, AufenthG § 60a,
Auszüge:

[...]

Die Beschlüsse der IMK stützen damit grundsätzlich die bisherige Haltung der Landesregierung. Aufgrund der als sehr kritisch zu bewerteten Sicherheitslage in Afghanistan wird insbesondere begrüßt, dass die Lageberichte zur dortigen Situation kontinuierlich fortgeschrieben werden. Hierdurch wird es ermöglicht, auch kurzfristig auf Veränderungen in Afghanistan angemessen zu reagieren. Die Lageberichte werden nach Eingang zeitnah zur Verfügung gestellt.

Für künftige Verfahren bitte ich, folgende Maßgaben zu beachten: Ein Abschiebungsstopp für Afghanistan besteht nicht. Vor Einleitung einer Abschiebung ist jeder Einzelfall allerdings sorgfältig unter Beachtung aller humanitären Gesichtspunkte eingehend zu prüfen. Unter Einbeziehung der IMK-Beschlussfassung wird gegenwärtig nur eine Abschiebung von Gefährdern und Straftätern in Betracht kommen. Dabei muss für die Abschiebung eines Straftäters aufgrund der zu berücksichtigenden humanitären Gesichtspunkte eine Straftat von entsprechendem Gewicht vorliegen. Demzufolge kommen für eine Abschiebung nach Afghanistan gegenwärtig Straftäter in Frage, die schwere Straftaten – wie z. B. Mord, Totschlag, nicht unerhebliche Körperverletzungsdelikte, Raub, räuberische Erpressung, nicht unerhebliche Betäubungsmitteldelikte oder Sexualstraftaten – begangen haben.

Da Abschiebungen nach Afghanistan im besonderen Fokus des öffentlichen Interesses stehen, behalte ich mir in diesen Fällen die Freigabe zur Einleitung der Abschiebung vor. Sollten Sie nach Prüfung des Einzelfalls zu dem Ergebnis kommen, dass unter Beachtung der vorgenannten Maßgaben eine Person nach Afghanistan abgeschoben werden soll, bitte ich, mir den Fall ausführlich zu berichten, damit abschließend über die Einleitung der Abschiebung entschieden werden kann. [...]