Landesbehörden

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Zitieren als:
Landesbehörden, Entscheidung vom 18.05.2018 - 512.39.06.02_WSA - asyl.net: M26348
https://www.asyl.net/rsdb/M26348
Leitsatz:

Integrationsministerium NRW: keine Wohnsitzzuweisung bei Unterbringung im Frauenhaus

Falls eine Person in einem Frauenhaus wohnt, ist die gemeindescharfe Wohnsitzzuweisung zur Vermeidung einer Härte nach § 12a Abs. 5 S. 1 Nr. 2c AufenthG aufzuheben.

Von einer Wohnsitzzuweisung nach § 12a Abs. 5 S. 2 AufenthG soll abgesehen werden.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Erlass, Wohnsitzzuweisung, Frauenhaus, Wohnsitzauflage, Wohnsitzregelung, Wohnsitzverpflichtung, Härtefall,
Normen: AufenthG § 12a, AufenthG § 12a Abs. 5 S. 1 Nr 2c, AufenthG § 12a Abs. 5 S. 2,
Auszüge:

[...]

Für den Fall, dass die betroffene Person in einem sog. Frauenhaus wohnt, das sich nicht in ihrer Zuweisungskommune befindet, ist die gemeindescharfe Wohnsitzzuweisung zur Vermeidung einer Härte nach § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2c) Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aufzuheben. Als Nachweis bedarf es jedoch einer Aufnahmebestätigung des zuständigen Frauenhauses.

Von einer erneuten Wohnsitzzuweisung gemäß § 12a Abs. 5 Satz 2 AufenthG soll aus humanitären und verfahrensökonomischen Gründen abgesehen werden. [...]