VG Gießen

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Zitieren als:
VG Gießen, Beschluss vom 20.03.2018 - 6 K 4516/17.GI.A - asyl.net: M26377
https://www.asyl.net/rsdb/M26377
Leitsatz:

1. Nach Überstellung des Asylbewerbers auf der Grundlage einer Abschiebungsanordnung gem. § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) und der folgenden illegalen Wiedereinreise ist ein erneutes "Dublin-Verfahren" durchzuführen (Rn. 2).

2. Der ursprüngliche "Dublin-Bescheid" erledigt sich bereits im Zeitpunkt der illegalen Wiedereinreise und nicht erst mit dessen Aufhebung (Rn. 4).

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Dublinverfahren, Überstellung, Abschiebung, Wiedereinreise, EuGH,
Normen: VO 604/2013 Art. 24, AsylG § 34a Abs. 1 S. 1,
Auszüge:

[...]

2,3 Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, weil dieser im maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits aller Voraussicht nach unterlegen wäre. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erledigung des Rechtsstreits ist hier die illegale Wiedereinreise des Klägers nach erfolgter Überstellung auf der Grundlage einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Denn allein aufgrund der illegalen Wiedereinreise des Klägers ergab sich für das Bundesamt die Verpflichtung, im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäß Art. 24 Dublin III-VO zu überprüfen, ob die Zuständigkeit nach der Überstellung des Klägers auf einen anderen Mitgliedstaat übergegangen ist (EuGH, Urteil vom 25.01.2018, Az. C-360/16, juris, Rn. 53). Das Erfordernis der Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens ist insbesondere dadurch bedingt, dass aufgrund der bereits zuvor erfolgten Überstellung die Zuständigkeit des Mitgliedsstaates, in den der Asylbewerber überstellt wurde, nicht endgültig festgelegt wurde (EuGH, a.a.O., Rn. 35-39, 53). Aufgrund dessen besteht auch die zuvor getroffene Überstellungsentscheidung nicht fort (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27.04.2016, Az. 1 C 22/15, juris, Rn. 28). Durch die illegale Wiedereinreise entsteht vielmehr die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, ein erneutes Verwaltungsverfahren zur Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staates durchzuführen, in dem zwar nur Umstände zu berücksichtigen sind, die seit dem Erlass der ersten Überstellungsentscheidung eingetreten sind (EuGH, a.a.O., Rn. 54), an dessen Ende aber darüber zu entscheiden ist, ob aufgrund dieser neuen Umstände die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung des Asylverfahrens eingetreten ist oder ob diese nach Maßgabe der Dublin III-VO bei einem anderen Mitgliedsstaat liegt (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27.04.2016, Az. 1 C 22/15, juris, Rn. 28). Einer erneuten Entscheidung bedarf es zudem, damit der Asylbewerber hiergegen gemäß Art. 27 Dublin III-VO wirksam Rechtsschutz erlangen kann. [...]