LSG Hessen

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Zitieren als:
LSG Hessen, Beschluss vom 11.07.2018 - L 4 AY 9/18 B ER (Asylmagazin 10-11/2018, S. 389 f.) - asyl.net: M26415
https://www.asyl.net/rsdb/M26415
Leitsatz:

Gesundheitsversorgung nach dem AsylbLG muss dem Leistungsniveau des SGB entsprechen:

1. Anspruch auf Übernahme der Behandlung im Rahmen einer antiviralen Hepatitis C-Therapie für einen Geduldeten, der AsylbLG-Grundleistungen nach §§ 3, 4 und 6 AsylbLG empfängt.

2. Zwar ist die Erkrankung weder akut noch schmerzhaft, doch ist § 6 AsylbLG, wonach Leistungen gewährt werden können, wenn sie zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind, verfassungskonform weit auszulegen. Dies ist aufgrund der Menschenwürde und des Sozialstaatsprinzips (Art. 1 i.V.m. Art. 20 GG) geboten (unter Bezug auf BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - asyl.net: M19839). Das verfassungsrechtlich gebotene Leistungsniveau darf nicht hinter den Mindeststandards der für Asylsuchende geltenden Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU zurückbleiben.

3. Daher ist bis auf wenige Ausnahmen, insbesondere bei Bagatellerkrankungen oder Kurzaufenthalten, ein Leistungsniveau herzustellen, dass der Sozialhilfe nach §§ 47ff SGB XII bzw. der gesetzlichen Krankenversicherung nach SGB V entspricht. Nur bei gesetzlich geregelten Minderbedarfen können geringere Leistungen gewährt werden. Die missbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer führt nicht zu Minderbedarfen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Asylbewerberleistungsgesetz, medizinische Versorgung, chronische Erkrankung, Hepatitis C, Verfassungsmäßigkeit, Duldung, Krankenversicherung, Grundleistungen, soziokulturelles Existenzminimum, atypischer Ausnahmefall, Aufnahmerichtlinie,
Normen: AsylbLG § 6 Abs. 1 S. 1, AsylbLG § 2 Abs. 1, AsylbLG § 4 Abs. 1 S. 1, AsylbLG § 1a Abs. 3, SGG § 86b Abs. 2 S. 1, SGG § 86b Abs. 2 S. 2, AsylbLG § 4, AsylbLG § 6, RL 2013/33/EU Art. 19 Abs. 1, RL 2013/33/EU Art. 19 Abs. 2, RL 2013/33/EU Art. 21, RL 2013/33/EU Art. 3 Abs. 1, GG Art. 1 S. 1, GG Art. 20 Abs. 1, SGB XII § 47,
Auszüge:

[...]

Die Beteiligten streiten um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten einer antiviralen Hepatitis C-Therapie nach den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). [...]

Gemessen an diesen Anforderungen hat das Sozialgericht zunächst zutreffend entschieden, dass dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch auf Übernahme der Kosten einer antiviralen Therapie seiner chronischen Hepatitis C-Erkrankung aus einer verfassungskonformen Auslegung von § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zukommt.

Der geduldete Antragsteller zählt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG zum leistungsberechtigten Personenkreis. Die Ausgestaltung der Ansprüche auf Gesundheitsleistungen in §§ 4, 6 AsylbLG begegnet sowohl  unionsrechtlichen als auch verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Antragsteller kann den Anordnungsanspruch allerdings nicht aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. 2013, L 180/96) bzw. einer gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung von § 6 AsylbLG herleiten. [...] Der Antragsteller unterfällt aber nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie, der sich auf Personen beschränkt, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Art. 3 Abs. 1 RL 2013/33/EU). Dies hat der Antragsteller ausdrücklich nicht getan.

§ 6 Abs. 1 Satz 1 2. Var. AsylbLG ist aber in gleicher Weise verfassungskonform auszulegen. Nach der Vorschrift können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind. Wegen Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ist eine verfassungskonforme Auslegung dahin geboten, dass die Tatbestandsmerkmale der Unerlässlichkeit und der Sicherung der Gesundheit weit auszulegen sind. Hinreichend ist die Erforderlichkeit zur Sicherung der Gesundheit im Sinne eines Behandlungsbedarfs, der über Bagatellerkrankungen hinausgeht. Geboten ist dann zumindest bei Personen, die sich nicht nur kurzzeitig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, die medizinische Versorgung mit allen Leistungen nach §§ 47 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) bzw. nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V (so im Wesentlichen auch Born, Europa- und verfassungsrechtliche Anforderungen an die Leistungen für Asylbewerber, 2014, S. 378 f.; Frerichs, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand: 5. März 2018, § 4 AsylbLG Rn. 24; Greiser/Frerichs, SGb 2018, 213 (220); Krauß, in: Siefert, AsylbLG, 2018, § 6 Rn. 39 m.w.N.; im Erg. auch Eichenhofer, ZAR 2013, 169 (174)).

§ 6 Abs. 1 AsylbLG kommt zur Anwendung, da nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG die Behandlung von Erkrankungen mit lediglich chronischem Verlauf ohne akute Krankheitszustände ausgeschlossen ist. [...]

§ 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Die verfassungskonforme Auslegung dem Sinn und Zweck der Vorschrift als Auffangvorschrift und Öffnungsklausel, um im Einzelfall dem Anspruch des Leistungsberechtigten auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums und den Mindestanforderungen der RL 2013/33/EU gerecht zu werden (Frerichs, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand: 5. März 2018, § 6 AsylbLG Rn. 10). [...]

Die weite Auslegung ist auch grundrechtlich geboten. Der unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG hervorgehende Leistungsanspruch auf Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums betrifft u.a. die physische Existenz des Menschen und erstreckt sich auf die Gewährung von Leistungen für die Gesundheit (vgl. BVerfGE 132, 134 (160)). Dabei erlaubt es die Verfassung nicht, das in Deutschland zu einem menschenwürdigen Leben Notwendige unter Hinweis auf das Existenzniveau des Herkunftslandes von Hilfebedürftigen oder auf das Existenzniveau in anderen Ländern niedriger als nach den hiesigen Lebensverhältnissen geboten festzulegen (BVerfGE 132, 134 (161)). Ausländische Staatsangehörige verlieren den Geltungsanspruch als soziale Individuen nicht dadurch, dass sie ihre Heimat verlassen und sich in der Bundesrepublik Deutschland nicht auf Dauer aufhalten; die einheitlich zu verstehende menschenwürdige Existenz muss daher ab Beginn des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland realisiert werden (BVerfGE 132, 134 (172 f., Rn. 94)). [...]

Hiernach ist grundsätzlich das nach dem SGB XII vom Gesetzgeber festgelegte hiesige Leistungsniveau der Hilfen bei Gesundheit der §§ 47 ff. SGB XII bzw. nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V als Existenzminimum sicherzustellen, soweit der Gesetzgeber nicht nach den o.g. Grundsätzen Minderbedarfe festgestellt und leistungsrechtlich geregelt hat (Born, Europa- und verfassungsrechtliche Anforderungen an die Leistungen für Asylbewerber, 2014, S. 378 f.; Greiser/Frerichs, SGb 2018, 213 (220); im Erg. auch Eichenhofer, ZAR 2013, 169 (174); Frerichs a.a.O. § 4 AsylbLG Rn. 24; Krauß, a.a.O., § 6 Rn. 19). Nach Auffassung des Senats hat der Gesetzgeber das niedrigere Leistungsniveau des § 4 AsylbLG gegenüber dem SGB XII nicht auf der Grundlage festgestellter Minderbedarfe im Sinne des obigen verfassungsrechtlichen Maßstabs geregelt. Daher sind auch die Wertungen des § 4 Abs. 1 AsylbLG bei der Auslegung des § 6 Abs. 1 AsylbLG unbeachtlich (vgl. Krauß, in: Siefert, AsylbLG, 2018, § 6 Rn. 39). Ebenso unbeachtlich ist die Frage einer missbräuchlichen Beeinflussung der Aufenthaltsdauer, weil sich nicht zu Minderbedarfen führt. [...] Zumindest kann aber über § 6 Abs. 1 AsylbLG das zum SGB XII und SGB V äquivalente Leistungsniveau dort hergestellt werden, wo keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, dass der Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer bedürftiger Menschen in der Bundesrepublik Deutschland signifikant abweicht. Allerdings besteht ein Bedarf für eine verfassungskonforme Auslegung nicht, wenn bestimmte Bedarfe evident nicht bestehen; hier kann dann auch nicht von einer Unerlässlichkeit ausgegangen werden. Dies ist insbesondere bei Bagatellerkrankungen oder Erkrankungen bei Kurzaufenthalten der Fall, bei denen z.B. auch wegen der Kürze des Aufenthalts der Therapieerfolg nicht sicherzustellen ist. [...]

Die gegen die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung von § 6 AsylbLG im vom Antragsgegner angeführten Urteil des SG Landshut vom 24. November 2015 S 11 AY 11/14 – angeführten Überlegungen vermögen nicht zu überzeugen. Wenn dort "gesetzgeberische Ziele, Kosten zu sparen und Asylmissbrauch begünstigende wirtschaftliche Anreize zu mindern" (SG Landshut, a.a.O., juris Rn. 42) als legitim angesehen werden, um eine enge Auslegung von § 6 AsylbLG zu tragen, so lässt sich das nicht mit den oben wiedergegebenen Rechtssätzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 zu § 3 AsylbLG (BVerfGE 132, 134) in Einklang bringen, zumal migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen können (BVerfGE 132, 134 (173, Rn. 95)).

Mit der verfassungskonformen Auslegung überschreiten weder das Sozialgericht noch der Senat die Grenzen unzulässiger Rechtsfortbildung (dazu ausführlich jüngst BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 1 BvL 7/14 –, juris, Rn. 73 ff.). Eine Vorlage nach Art. 100 Abs.1 GG ist nicht geboten. [...]

Bei allen Unterschieden in der normativen Konstruktion ist der Senat zudem der Auffassung, dass die Schutzpflichten und Leistungsansprüche aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG nicht zu einem niedrigeren Leistungsniveau bei Gesundheitsleistungen führen als die europaweit geltenden Mindeststandards für Flüchtlinge nach der RL 2013/33/EU. [...]