Integrationsministerium Bayern zur Ausbildungsduldung bei Pflegeberufen (ergänzend zum Erlass vom 01.09.2016 - asyl.net: M26574):
1. Die grundsätzlich einjährige schulische Ausbildung in Pflegeberufen stellt keine qualifizierte Berufsausbildung i.S.d. § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG dar.
2. Wurde eine solche einjährige Ausbildung bereits im Asylverfahren begonnen, und zwar an einer Schule, an der eine qualifizierte Berufsausbildung angeschlossen werden kann, kommt eine Duldungserteilung gem. § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG für den Zeitraum der schulischen Ausbildung in Betracht. Im Rahmen des Ermessens ist zu beachten, dass ein besonderes öffentliches Interesse an einer Aufnahme dieses Berufes besteht.
3. Im Anschluss daran besteht die Möglichkeit, für die Aufnahme der qualifizierten Berufsausbildung eine Ausbildungsduldung nach,§ 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG zu erteilen.
(Zusammenfassung der Redaktion)
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Die grundsätzlich einjährige Ausbildung zum Pflegefachhelfer (Altenpflege) sowie zum Pflegefachhelfer (Krankenpflege) an den Berufsfachschulen für Alten- bzw. Krankenpflegehilfe sowie zum Heilerziehungspflegehelfer an den Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe fällt mangels Vorliegens einer qualifizierten Berufsausbildung nicht unter den Anwendungsbereich des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Bei abgelehnten Asylbewerbern kommt jedoch für die Fortführung der während des Asylverfahrens begonnenen einjährigen Ausbildung an einer der in den Anlagen aufgeführten Schulen der Pflegehilfe, bei denen eine qualifizierte Berufsausbildung anschlussfähig ist, die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG aus dringenden persönlichen Gründen in Frage. […]
Ist im Einzelfall eine Duldung für eine einjährige Ausbildung zum Pflegefachhelfer an einer der Schulen der Alten- bzw. Krankenpflegehilfe grundsätzlich möglich, ist darüber im Ermessenswege unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Bei der Abwägung der Umstände des Einzelfalles kann dabei positiv eingestellt werden, dass ein besonderes öffentliches Interesse an einer Aufnahme dieses Berufes besteht. […]
Die Duldung ist dann längstens für die Dauer der schulischen Ausbildung zu erteilen, damit die Betroffenen zunächst die Helferausbildung abschließen und im Anschluss daran eine qualifizierte Berufsausbildung aufnehmen können, für die dann eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erteilt werden kann. [...]