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Zitieren als:
Landesbehörden, Entscheidung vom 01.09.2016 - IA2-2081-1-8-19 - asyl.net: M26574
https://www.asyl.net/rsdb/M26574
Leitsatz:

Innenministerium Bayern zur Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylsuchenden und Geduldeten, insb. zur Ausbildungsduldung:

1. Eine Ausbildungsduldung gem. § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG wird grundsätzlich nur in den Fällen erteilt, in denen zuvor ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen wurde. Für Personen, die ihren Asylantrag zurückgenommen haben, kommt eine Duldungserteilung i.d.R. nicht in Betracht.

2. Soll eine qualifizierte Berufsausbildung fortgesetzt werden, für die im Asylverfahren bereits eine Beschäftigungserlaubnis erteilt worden war, kann von der Einleitung konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung i.S.d. § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG abgesehen werden und eine Ausbildungsduldung samt Beschäftigungserlaubnis erteilt werden, sofern bei der Ersterteilung keine Belehrung erfolgte, dass die Ausbildung voraussichtlich nicht abgeschlossen werden könne. Zudem darf der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sein.

3. Über die Beschäftigungserlaubnis ist zum gleichen Zeitpunkt zu entscheiden wie über die Duldung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60a Abs. 2 S. 4 bis 6 AufenthG ist das Ermessen der Behörde im Regelfall auf Null reduziert. 

4. Für die Duldungserteilung bedarf es eines verbindlichen Arbeitsvertrages. Um zu vermeiden, dass Ausbildungsbetriebe einen solchen nicht unterzeichnen wollen, solange die Duldungserteilung nicht sicher ist, kann ein "Zug-um-Zug"-Verfahren vereinbart werden.

5. Das Problem, dass insbesondere unbegleitete Minderjährige oftmals ihre Mitwirkung bei der Identitätsklärung verweigern und einer Ausbildungsduldung daher das Arbeitsverbot des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG entgegensteht, soll gelöst werden, indem den Minderjährigen in geeigneten Einzelfällen angeboten werden soll, bei einer Offenlegung der Identität von der sofortigen Einleitung konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung abzusehen.

6. Ist trotz erfolgter Einleitung abschiebungsvorbereitender Maßnahmen i.S.d. § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG mit einer tatsächlichen Abschiebung in absehbarer Zukunft nicht zu rechnen, kann die Behörde eine Beschäftigungserlaubnis erteilen, sofern die betroffene Person bereits eine Duldung aus einem anderen Grund als nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG besitzt oder die Voraussetzungen dafür erfüllt.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Ausbildungsduldung, Erlass, Ermessen, unbegleitete Minderjährige, Mitwirkungspflicht, Arbeitsgenehmigung, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Duldung, Ermessensreduzierung auf Null, offensichtlich unbegründet, Erwerbstätigkeit,
Normen: AufenthG § 4 Abs. 3 S. 3, BeschV § 32, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4, AufenthG § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2,
Auszüge:

[...]

Durch das Integrationsgesetz des Bundes hat sich die Rechtslage für Geduldete insofern geändert, als es die Duldungserteilung für eine qualifizierte Berufsausbildung (s. dazu Nummer 3.5) und die Aufenthaltstitelerteilung nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung (s. dazu Nummer 4) betrifft. [...]

Soweit die Beschäftigungsmöglichkeiten von vollziehbar Ausreisepflichtigen zu prüfen sind, ist zwischen der Duldungserteilung und der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis zu unterscheiden:

- Die Duldungserteilung stellt in der Regel eine gebundene Entscheidung dar, bei der der Ausländerbehörde – abgesehen von § 60a Abs. 2 Satz 3 und (bei Vorliegen eines atypischen Falles) § 60a Abs. 2b AufenthG – kein Ermessen zukommt.

- Neben der Duldung bedarf es zusätzlich aber auch stets einer Beschäftigungserlaubnis, die nach § 4 Abs. 3 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV im Ermessen der Ausländerbehörde steht, wenn der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer einer Beschäftigung nachgehen will.

- Dies gilt auch in den Fällen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG-neu, weil die Vorschrift nur die Duldungserteilung, nicht jedoch die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis regelt (s. dazu unter Nummer 3.5). Wenn die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG-neu vorliegen, ist das Ermessen bei der Beschäftigungserlaubnis allerdings in der Regel zugunsten des Ausländers auf null reduziert (s. dazu unter Nummer 3.5.2). [...]

Durch das Integrationsgesetz des Bundes wurde mit § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG-neu unter den dortigen Voraussetzungen ein Anspruch auf Duldungserteilung für eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf eingeführt. Daneben bedarf es aber stets auch einer Beschäftigungserlaubnis, die im Ermessen der Ausländerbehörde steht [...]. Unabhängig von den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift ist die Beschäftigungserlaubnis unter bestimmten Umständen zu versagen, um einen Missbrauch des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG-neu und Wertungswidersprüche zu anderen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu vermeiden [...].

Bei Ausländern, die ihren Asylantrag zurückgenommen haben, kommt eine Duldungserteilung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG-neu grundsätzlich ebenfalls nicht in Betracht. [...]

Eine Ausnahme kommt etwa dann in Betracht, wenn der Ausländer seinen Asylantrag aus objektiv nachvollziehbaren, mit der gewünschten Berufsausbildung offenkundig nicht in Zusammenhang stehenden Gründen zurücknimmt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Ausländer aufgrund eines erfolgten Regimewechsels im Herkunftsland keine Verfolgung mehr zu befürchten hat, dorthin aber (z.B. wegen nach wie vor zu instabiler Lage) nicht abgeschoben werden kann. [...]

Auch bei Ausländern, die die Geltungsdauer ihres Visums überschritten haben oder nach visumfreier Einreise nicht fristgerecht wieder ausreisen (sog. Visa-Overstayer), kommt eine Duldungserteilung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG-neu aus den unter Buchstabe b) genannten Missbrauchs- und Umgehungsgründen grundsätzlich nicht in Betracht. [...]

Schließlich kommt eine Duldungserteilung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG-neu aus den unter Buchstabe b) genannten Missbrauchs- und Umgehungsgründen grundsätzlich auch nicht in Betracht bei Ausländern, die ohne einen Asylantrag zu stellen oder gestellt zu haben "schlicht" unerlaubt eingereist sind. [...]

Die Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG-neu wird erteilt, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat. Der Ausländer nimmt die Berufsausbildung auf, indem er zu dem Zweck der im Berufsausbildungsvertrag bezeichneten Ausbildung die Tätigkeit bei der Ausbildungsstätte beginnt; da die tatsächliche Aufnahme der Berufsausbildung allerdings erst nach der (positiven) Entscheidung der Ausländerbehörde erlaubt ist, ist unter Aufnahme der Berufsausbildung hier der Abschluss des Ausbildungsvertrags zu verstehen [...]. Die Variante "aufgenommen hat" ist für die Fallgestaltungen zutreffend, in denen die Berufsausbildung mit einem anderen aufenthaltsrechtlichen Status (wie z.B. einer Aufenthaltsgestattung) begonnen wurde oder der Ausländer bisher eine Duldung aus anderen Gründen (z.B. nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung) besessen hat (BT-Drs. 18/9090, S. 27).

Anders als § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F., der vorausgesetzt hatte, dass die qualifizierte Berufsausbildung vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufgenommen wird, enthält die Neuregelung seit dem 06.08.2016 keine Altersgrenze mehr für die Auszubildenden für den Beginn der Ausbildung. [...]

Eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG-neu ist des Weiteren ausgeschlossen, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. [...]

Soll eine qualifizierte Berufsausbildung fortgesetzt werden, für die während der Zeit der Aufenthaltsgestattung von der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis erteilt worden war, bestehen unter folgenden Voraussetzungen keine Einwände, von der sofortigen Einleitung konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG-neu abzusehen und eine Duldung nach dieser Vorschrift samt Beschäftigungserlaubnis für die Dauer der ununterbrochen fortgesetzten Ausbildung zu erteilen:

- keine Belehrung bei Ersterteilung der Beschäftigungserlaubnis, dass wegen absehbarer Aufenthaltsbeendigung die Berufsausausbildung voraussichtlich nicht abgeschlossen werden kann (s. dazu näher Nr. 2.2.2 am Ende), oder

- keine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet. [...]

Über die zur Aufnahme der Berufsausbildung neben der Duldung regelmäßig zusätzlich erforderliche Beschäftigungserlaubnis ist zum gleichen Zeitpunkt zu entscheiden wie über die Duldung. Sind die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 2 Sätze 4 und 6 AufenthG-neu erfüllt, ist auch die Beschäftigungserlaubnis in der Regel zu erteilen. Das der Ausländerbehörde im Rahmen der Beschäftigungserlaubnisprüfung zukommende Ermessen ist im Regelfall auf null reduziert, um den Anspruch des Ausländers auf Duldungserteilung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG-neu nicht leer laufen zu lassen. [...]

Nach dem Wortlaut des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG-neu genügt es zur Duldungserteilung nicht, dass die Aufnahme einer Berufsausbildung lediglich beabsichtigt ist. Vielmehr muss mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein, dass die Berufsausbildung auch tatsächlich mit dem Ziel aufgenommen werden wird, diese erfolgreich zu beenden und ihrer Aufnahme zumindest keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Hierfür genügt die Vorlage eines bloßen Entwurfs des Berufsausbildungsvertrages nicht. Auch die Vorlage eines von beiden Seiten (Ausländer und Verantwortlicher des Ausbildungsbetriebes) bereits unterzeichneten Berufsausbildungsvertrages genügt ebenfalls nicht, weil die zuständige Stelle bzw. Kammer zu prüfen hat, ob der Berufsausbildungsvertrag den Anforderungen der Handwerksordnung bzw. des Berufsbildungsgesetzes entspricht. [...]

Allerdings werden viele Ausbildungsbetriebe nicht bereit sein, einen verbindlichen Ausbildungsvertrag mit dem Ausländer abzuschließen, solange eine Duldungserteilung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG-neu nicht sicher ist, der Ausbildungsbetrieb insoweit also noch keine Rechtssicherheit hat.

Um eine Pattsituation zu vermeiden, kann Zug um Zug wie folgt vorgegangen werden:

a) Duale Berufsausbildungen

- Will ein Betrieb einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer einen Ausbildungsplatz zur Verfügung stellen, gibt er eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde ab und übersendet zugleich einen prüffähigen Entwurf des konkret abzuschließenden Berufsausbildungsvertrages.

- Wenn es sich dabei um eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, auch die sonstigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 2 Sätze 4 und 6 AufenthG-neu vorliegen und eine Ermessensentscheidung zur Beschäftigungserlaubnis zugunsten des Ausländers getroffen werden kann, erteilt die Ausländerbehörde dem Ausbildungsbetrieb (und ggf. dem Ausländer) schriftlich eine Zusicherung, wonach sie Duldung und Beschäftigungserlaubnis erteilen wird, sobald der von der zuständigen Stelle bzw. Kammer geprüfte Berufsausbildungsvertrag vorliegt und sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu Ungunsten des Aus-länders verändert hat (z.B. wegen Straftatenbegehung).

Auch wenn eine gesetzliche Belehrungspflicht nicht besteht, sollte die Zusicherung gegenüber dem Ausbildungsbetrieb mit folgendem Hinweis versehen werden:

"Nach § 60a Abs. 2 Satz 9 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erlischt eine nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erteilte Duldung unmittelbar kraft Gesetzes, wenn die Ausbildung nicht mehr betrieben oder abgebrochen wird. Wird die Ausbildung nicht betrieben oder abgebrochen, ist der Ausbildungsbetrieb nach § 60a Abs. 2 Satz 7 AufenthG verpflichtet, dies unverzüglich, in der Regel innerhalb einer Woche, der Ausländerbehörde schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung sind nach § 60a Abs. 2 Satz 8 AufenthG neben den vorgenannten mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen und die Staatsangehörigkeit des Ausländers anzugeben. Wir weisen darauf hin, dass es nach § 98 Abs. 2b AufenthG eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn eine Mitteilung nach § 60a Abs. 2 Sätze 7 und 8 AufenthG vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in vorgeschriebener Weise oder nicht rechtzeitig gemacht wird. Die Ordnungswidrigkeit kann in diesen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 30.000,- Euro geahndet werden (§ 98 Abs. 5 AufenthG)."

- Die Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG-neu (samt Beschäftigungserlaubnis) kann erst dann tatsächlich erteilt werden, wenn der Ausländer den von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Ausbildungsvertrag im Original vorlegt, auf dem der Geprüft-Stempel der zuständigen Stelle bzw. Kammer (z.B. Handwerkskammer) aufgebracht sein muss. Dieser Stempel ist ausreichend, weil die Eintragungen in das jeweilige Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (z.B. Lehrlingsrolle) zum Teil erst mit zeitlicher Verzögerung erfolgen. Nicht erforderlich ist die Vorlage einer Bestätigung über die Anmeldung zur Berufsschule, da ein Besuch der Berufsschule ohnehin parallel zur Ausbildung im Ausbildungsbetrieb erfolgt.

b) Schulische Berufsausbildungen

- Bei schulischen Berufsausbildungen (soweit es sich bei solchen um qualifizierte Berufsausbildungen i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG-neu handelt – vgl. Nr. 3.5.1.2.1 und die dort zur Ermittlung angegebenen Hilfsmittel) besteht teilweise kein Ausbildungsbetrieb. In diesen Fällen ist statt eines Berufsausbildungsvertrages die Vorlage der Anmeldebestätigung der Schule zu fordern, bei der die Berufsausbildung stattfindet (z.B. Berufsfachschule). Aus der Anmeldebestätigung hat die Bezeichnung des Ausbildungsberufes hervorzugehen.

- Auch in diesen Fällen erlischt zwar die Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 9 AufenthG-neu unmittelbar kraft Gesetzes bei Nichtbetreiben oder Abbruch der Ausbildung. Ob die ausbildende Schule einen "Ausbildungsbetrieb" im Sinn des § 60a Abs. 2 Satz 7 AufenthG-neu darstellt und damit den dort bestimmten Mitteilungspflichten unterliegt, ist jedoch zweifelhaft. Wir werden mit dem Bundesministerium des Innern und dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst nach Möglichkeiten suchen, wie gewährleistet werden kann, dass auch berufsausbildende Schulen die Ausländerbehörden über Nichtbetreiben oder Abbruch der Ausbildung informieren.

Bis zu einer diesbezüglichen Lösung ist dem Ausländer daher bis auf Weiteres zugleich mit der Duldungserteilung nach § 82 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG aufzuerlegen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht das erste Zwischenzeugnis (falls ein solches ausgestellt wird) und nachfolgend jedes Jahreszeugnis der Schule der Ausländerbehörde vorlegen zu müssen, damit diese ausbildungs- und damit duldungsrelevante Umstände (z.B. keine Erlaubnis zum Vorrücken in die nächste Jahrgangsstufe ohne Wiederholungsmöglichkeit, Entlassung bzw. vorzeitiges Abgehen von der Schule etc.) prüfen kann. [...]

In der Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist folgende gesetzeswiederholende Nebenbestimmung aufzunehmen: "Duldung erlischt mit Nichtbetreiben oder Abbruch der Ausbildung". [...]

Da nun mit § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG-neu ein Rechtsanspruch auf Duldungserteilung zur Berufsausbildung eingeführt wurde, bedarf es – anders als nach Nummer 1.4 des jetzt aufgehobenen IMS vom 31.03.2015 (Az. IA2-2081-1-8) – keiner besonderen Maßgaben zur Förderung der Berufsausbildung qualifizierter, als unbegleitete Minderjährige eingereister Ausländer mehr.

Für diesen Personenkreis gilt das oben unter Nummer 3.5.1.1 Ausgeführte ebenfalls. Voraussetzung für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG-neu und einer Beschäftigungserlaubnis ist daher auch bei Ausländern, die als unbegleitete Minderjährige eingereist sind – der bisherigen Weisungslage entsprechend –, dass sie zuvor ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben. [...]

Insbesondere als unbegleitete Minderjährige eingereiste Ausländer aus Staaten, in die eine Abschiebung grundsätzlich möglich ist, legen oftmals keinen Nationalpass oder andere Identitätsdokumente vor und wirken an der Identitätsklärung nicht mit. Solange die Mitwirkung bei der Identitätsklärung verweigert wird, gilt auch für den vorgenannten Personenkreis das absolute Erwerbstätigkeitsverbot des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG.

Um die sich daraus ergebende, oftmals für beide Seiten unbefriedigende Situation aufzulösen, kann als unbegleitete Minderjährige eingereisten Ausländern in geeigneten Einzelfällen in Aussicht gestellt werden, im Falle einer Offenlegung der Identität von der sofortigen Einleitung konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG-neu abzusehen und eine Duldung nach dieser Vorschrift samt Beschäftigungserlaubnis zu erteilen. Voraussetzungen sind wie bislang:

- Ablehnende Asylentscheidung des BAMF,

- Besondere Integrationsleistung (überdurchschnittliche schulische Leistungen in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse),

- Straflosigkeit und kein Extremismusbezug,

- Vorlage eines gültigen Nationalpasses; wenn dies zeitnah nicht möglich ist, zumindest Identitätsklärung,

- Heimreise und Durchführung eines Visumverfahrens für eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung (§ 17 AufenthG) unzumutbar, und

- Nachweis eines gesicherten Ausbildungsplatzes. [...]

Wenn ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer zwar eine qualifizierte Berufsausbildung i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG-neu aufnehmen möchte, aber einer der dortigen Ausschlusstatbestände vorliegt, gilt Folgendes:

a) Liegt einer der Gründe nach § 60a Abs. 6 AufenthG vor, darf die Erwerbstätigkeit ausnahmslos nicht erlaubt werden [...].

b) Gleiches gilt grundsätzlich, wenn die Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG-neu nicht erteilt werden kann, weil Straffälligkeit über der Bagatellgrenze i.S.d. Satzes 6 (50 Tagessätze oder bis zu 90 Tagessätze wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können) vorliegt. [...]

c) Scheitert die Duldungserteilung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG-neu daran, dass die Ausländerbehörde bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ergriffen bzw. eingeleitet hat, ist zu differenzieren:

- Nachdem die Aufenthaltsbeendigung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer stets vorrangig ist, wird die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis umso weniger in Betracht kommen, je wahrscheinlicher es ist, dass die Abschiebung in absehbarer Zukunft tatsächlich durchgeführt werden kann. Das heißt, je näher die tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung bereits gerückt ist, desto mehr spricht dafür, die Beschäftigungserlaubnis im Ermessenswege zu versagen.

- Ist für die Ausländerbehörde aber erkennbar, dass trotz erfolgter Einleitung abschiebungsvorbereitender Maßnahmen mit einer tatsächlichen Abschiebung in absehbarer Zukunft nicht gerechnet werden kann (z.B. weil die bereits beantragte Ausstellung des Passes oder anderer Heimreisedokumente seitens der Behörden des Herkunftslandes des Ausländers erfahrungsgemäß besonders lange Zeit in Anspruch nimmt), ist die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung im Ermessenswege möglich. Hierfür muss der Ausländer aber bereits eine Duldung aus anderem Grund als nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG-neu besitzen oder die Voraussetzungen für eine solche erfüllen (z.B. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen Passlosigkeit).

Jedenfalls für die erstmalige Aufnahme einer Berufsausbildung kann allerdings nicht auf § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG ("dringender persönlicher Grund") ausgewichen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG-neu nicht erfüllt sind. [...]

Falls eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG-neu aus den hier unter Buchstabe c) genannten Gründen nicht erteilt werden kann, eine zeitnahe Abschiebung aber nicht möglich ist und unter den unter Nummern 3.2 und 3.4 genannten Voraussetzungen eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden kann oder nicht erforderlich ist, soll die Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Fall der Aufnahme einer Berufsausbildung wie bislang für die Dauer des Ausbildungsjahres erteilt und nach erfolgreichem Absolvieren des Ausbildungsjahres für das anschließende Ausbildungsjahr verlängert werden. Für das dritte Ausbildungsjahr kann von der in Nummer 60a.2.3.1 i.V.m. Nummer 25.4.1.6.1 AVwV-AufenthG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen.

- Ausländern, die schon als Asylbewerber eine Berufsausbildung begonnen hatten und diese auch nach Ablehnung ihres Asylantrages als "schlicht" unbegründet (also grundsätzlich nicht als offensichtlich unbegründet – vgl. §§ 29a, 30 AsylG) weiterführen möchten, soll die Beschäftigungserlaubnis im Ermessenswege aus Gründen des Vertrauensschutzes regelmäßig verlängert werden, wenn sie zwar die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG-neu aus den hier unter Buchstabe c) genannten Gründen nicht erfüllen, aber die Voraussetzungen für eine Duldung aus anderem Grund vorliegen und § 60a Abs. 6 AufenthG nicht entgegensteht. Dies gilt im Einzelfall ausnahmsweise sogar für Ausländer, die aus sicheren Herkunftsstaaten stammen (außer es liegt ein Fall des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vor) oder deren Asylantrag aus sonstigen Gründen als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, unter den in Nummer 2.2.1 (am Ende) genannten Voraussetzungen. [...]

Mit § 18a Abs. 1a AufenthG-neu wird für die Fälle, in denen eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erteilt wurde, nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine anschließende Beschäftigung eingeführt.

Es ist zu beachten, dass ein Rechtsanspruch auf Aufenthaltserlaubniserteilung nach § 18a Abs. 1a AufenthG-neu nur dann besteht, wenn der Geduldete die Berufsausbildung auf der Grundlage einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG-neu absolviert hat. Nicht ausreichend ist es, wenn der Ausländer lediglich im Besitz einer Duldung nach § 60a Abs. 2 (Satz 3 i.V.m.) Satz 4 AufenthG a.F. ist. [...]

Die Inhaber einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 (i.V.m. Satz 4 a.F.) AufenthG (ebenso wie Ausländer, die während der Berufsausbildung eine Duldung aus anderem Grund besessen hatten) können jedoch nach erfolgreichem Berufsausbildungsabschluss eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1 Nr. 1a AufenthG erhalten. [...]