OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.08.2018 - 13 ME 298/18 (Asylmagazin 10-11/2018, S. 381 f.) - asyl.net: M26595
https://www.asyl.net/rsdb/M26595
Leitsatz:

Keine Ausbildungsduldung bei bereits erfolgtem Abschiebungsersuchen:

1. Die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG erfordert die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 S. 3 AufenthG. Dies kommt dann nicht in Betracht, wenn nicht alle übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der Ausbildungsduldung erfüllt sind.

2. Konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen i.S.d. § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG können auch dann bevorstehen, wenn die Ausländerbehörde "vorausschauend" ein Abschie­bungsersuchen an die für die Durchführung der Abschiebung zuständige Behörde gerichtet hat (unter Bezug auf OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.12.2016 - 8 ME 184/16 - asyl.net: M25224 und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 (ASYLMAGAZIN 12/2016, S. 434 ff.) - asyl.net: M24317). Dies gilt auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Duldung mit auflösender Bedingung besteht (hier wegen Minderjährigkeit eines Kindes in Ausbildung).

3. Beim Arbeitsverbot für Staatsangehörige sicherer Herkunftsstaaten kommt es bei der Stichtagsregelung des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG bei ununterbrochenem Inlandsaufenthalt auf den Zeitpunkt des Asylerstantrags, nicht hingegen auf den eines später gestellten Asylfolgeantrags an.

(Leitsätze der Redaktion; Zurückweisung der Beschwerde gegen Versagung von Eilrechtsschutz durch das VG Osnabrück)

Schlagwörter: Ausbildungsduldung, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, sichere Herkunftsstaaten, Asylfolgeantrag, Arbeitsgenehmigung, Arbeitserlaubnis, Folgeantrag, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Duldung, Abschiebung, minderjährig, Stichtag, Abschiebungsersuchen, auflösende Bedingung, Asylantrag,
Normen: AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4, AufenthG § 4 Abs. 2 S. 3, BeschV § 32 Abs. 1, BeschV § 32 Abs. 2 Nr. 2, AufenthG § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3,
Auszüge:

[...]

Dies setzt insbesondere voraus, dass dem Ausländer eine nach §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BeschV erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt worden ist, für die es bei der Aufnahme einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf lediglich einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht bedarf (vgl. im Einzelnen: Breidenbach/Neundorf, Arbeitsmarkzugangsrechte von Drittstaatsangehörigen, in: ZAR 2014, 227, 231 f.; v. Harbou, Der 2 Zugang Asylsuchender und Geduldeter zu Erwerbstätigkeit und Bildung, in: NVwZ 2016, 421, 423 f.; GK-AufenthG, § 60a Rn. 66 ff. (Stand: März 2016) m.w.N.). [...]

6 Die so beschriebenen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erfüllt die Antragstellerin nicht.

7 1. Die Erteilung einer Anspruchsduldung ist im vorliegenden Fall nicht bereits nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in Verbindung mit § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ausgeschlossen. Zwar stammt die Antragstellerin aus Albanien, einem sicheren Herkunftsstaat (vgl. Anlage II zu § 29a AsylG), und ihr Asylerstantrag ist durch Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 10. Juni 2015 unanfechtbar (als offensichtlich unbegründet) abgelehnt worden; hierbei ist es infolge der Ablehnung ihres am 27. Oktober 2015 gestellten Asylfolgeantrags durch Bescheid des Bundesamts vom 29. April 2016 auch geblieben. Allerdings hatte sie den als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylerstantrag bereits am 1. April 2015 und damit im Zeitraum bis zum 31. August 2015 gestellt; hierauf kommt es bei ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet an (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 20.12.2017 - 22 L 4570/17 -, juris Rn. 20 ff.). [...]

9 3. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung zum Zwecke der Aufnahme und Absolvierung einer qualifizierten Berufsausbildung scheitert nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG aber jedenfalls daran, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung dieser Duldung (31. Mai 2018) konkrete Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts der Antragstellerin im Bundesgebiet bereits bevorstanden. Diesen Ausschlussgrund hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss entgegen der Ansicht der Beschwerde in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 31.5.2018, a.a.O., S. 6 f. des Beschlussabdrucks m.w.N.) zu Recht bejaht.

10 Das "Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung" im Sinne dieser Bestimmung erfordert nicht, dass konkrete Maßnahmen bereits angeordnet oder ausgeführt worden sind. Es genügt vielmehr, dass die Abschiebung durch die Ausländerbehörde oder eine andere für die Aufenthaltsbeendigung zuständige Behörde vorbereitet wird und für diese absehbar durchgeführt werden soll (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 9.12.2016, a.a.O., Rn. 8; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/8615 - Entwurf eines Integrationsgesetzes, BTDrs. 18/9090, S. 26). Der Erteilung einer Duldung entgegenstehende Maßnahmen sind daher solche, die nach typisierender Betrachtung prognostisch bereits in einem engen sachlichen und vor allem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.10.2016, a.a.O., Rn. 21). Dies können etwa die Kontaktaufnahme mit der deutschen Auslandsvertretung im Abschiebezielstaat zur Vorbereitung der Abschiebung, die Beantragung eines Pass (ersatz)papiers zum Zwecke der Abschiebung, die Erstellung eines Rückübernahmeersuchens, das Abschiebungsersuchen der Ausländerbehörde gegenüber der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörde, die Bestimmung eines Abschiebetermins, die Veranlassung einer erforderlichen ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit oder die Beantragung von Abschiebungshaft sein (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 9.12.2016, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.10.2016, a.a.O., Rn. 20 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/8615 - Entwurf eines Integrationsgesetzes, BT-Drs. 18/9090, S. 26). [...]

13 aa) Unter dem 27. Februar 2018 hat der Antragsgegner für die Antragstellerin und zwei weitere Familienangehörige (Ehemann der Antragstellerin sowie Vater des älteren Sohnes ... und des jüngeren Sohnes ..., .., der zusammen mit ... Beschwerdeführer des Parallelverfahrens ... ist) ein Abschiebungsersuchen an das Landeskriminalamt Niedersachsen gerichtet und hierin mitgeteilt, die Abschiebung könne ab dem 19. Juli 2018 erfolgen. Damit ist die Abschiebung der Antragstellerin erkennbar eingeleitet worden, mag deren tatsächliche Durchführung auch geplantermaßen auf den 19. Juli 2018 aufgeschoben worden sein. [...]

15 bb) Im Einklang mit diesen Maßnahmen hat der Antragsgegner sodann mit Schreiben vom 1. März 2018 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Familie ... mitgeteilt, dass nach Eintritt der Volljährigkeit ... für die übrigen Familienangehörigen (Antragstellerin, deren Ehemann ... und den jüngeren Sohn ...) keine weiteren Duldungsgründe mehr vorlägen und diese Personen die Bundesrepublik Deutschland würden verlassen müssen. [...]

16 b) Entgegen der Beschwerde ist dieses "vorausschauende" Vorgehen des Antragsgegners nicht zu beanstanden, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Der von der Antragstellerin gerügte zeitliche Abstand von rund fünf Monaten zu der ab dem 19. Juli 2018, 0.00 Uhr (Erreichen der Volljährigkeit durch den Sohn H. A., §§ 187 Abs. 2 Satz 2, 188 Abs. 2, 2. Alt. BGB), vom Antragsgegner für zulässig erachteten Abschiebung allein gibt dem Senat keinen Anlass, von einer rein "bevorratenden" Einleitung absehbar nicht durchführbarer aufenthaltsbeendender Maßnahmen auszugehen, die keinen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur tatsächlichen Durchführung einer Abschiebung mehr aufwiese (vgl. Senatsbeschl. v. 31.5.2018, a.a.O., S. 6 f.: sogar ein Abstand von knapp einem Jahr zwischen Einleitung und Terminierung der Abschiebung kann je nach den Umständen des Einzelfalls noch unschädlich sein). [...]

17 c) Dass der Antragsgegner die bis zum 19. Juli 2018 laufende Duldung der Antragstellerin erst kurz zuvor - am 8. Februar 2018 - erteilt hat, macht die Einleitung der Abschiebung am 27. Februar 2018, aufgeschoben auf den 19. Juli 2018, ebenfalls nicht rechtswidrig. Die im vorliegenden Einzelfall vom Antragsgegner verfolgte Strategie ist vielmehr anhand des Vorgeschehens nachvollziehbar. [...]